Sitzung vom 18. Juni 2020

Erlass der Regierung zur Abänderung des verordnungsrechtlichen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des verordnungsrechtlichen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung.

Aufgrund von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 wird aus Gründen der Dringlichkeit auf das Gutachten des Staatsrates verzichtet. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet:

  • dass im Kontext der Coronavirus-Epidemie und der durch die Föderalregierung auf Anraten des Nationalen Sicherheitsrates beschlossenen Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung dieses Virus die Horeca-Betriebe unter besonderem Druck stehen;
  • dass im Zuge der Lockerungen dieser Maßnahmen und der Wiedereröffnung der Horeca-Betriebe weiterhin die Vorgaben zur sozialen Distanzierung einzuhalten sind, was auch auf Ebene der gastronomischen Terrassen einen erhöhten Platzbedarf voraussetzt;
  • dass ein städtebauliches Genehmigungsverfahren für gastronomische Terrassen über 50 m² unverhältnismäßig zeit- und prozeduraufwändig wäre und eine unzumutbare Mehrbelastung für diese bereits geschwächten Betriebe darstellt, die einer kurzfristigen Unterstützung bedürfen;
  • dass die vorliegende Maßnahme eine bedeutende Verwaltungsvereinfachung darstellt, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Rahmen der Corona-Gesundheitskrise wurden durch die Föderalregierung auf Anraten des Nationale Sicherheitsrates in den verschiedensten Bereichen Sofortmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus beschlossen. Eine der wesentlichen und effizientesten Maßnahmen war die Durchsetzung von Distanzregeln in allen gesellschaftlichen Bereichen.

Nachdem in verschiedenen Phasen erste Lockerungsmaßnahmen zur Wiederaufnahme eines gewohnten Alltagsgeschäfts in der Bevölkerung und am Arbeitsplatz zugelassen wurden, sind seit dem 8. Juni 2020 nun auch wieder gewisse Horeca-Betriebe geöffnet.

In diesen Betrieben, und vornehmlich den Restaurants, führt die Einhaltung der Distanzregeln zwangsläufig zur Minderung der möglichen Gästezahl, die gleichzeitig empfangen werden kann – somit auch zur Minderung der möglichen Einkünfte für die ohnehin durch das Öffnungsverbot wirtschaftlich stark belasteten Betriebe.

Restaurants, Bistros, Cafés verfügen neben Räumlichkeiten, oftmals auch über eine Gästeterrasse im Außenbereich, die meist auf öffentlichem Grund angesiedelt ist. Auch hier gelten die Distanzregeln. Das Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung sieht in seinem verordnungsrechtlichen Teil vor, dass solche Terrassen bei einer Fläche ab 50m² einer Städtebaugenehmigung bedürfen. Diese Flächen werden schnell überschritten und dies umso mehr, wenn durch die Distanzregeln für dieselbe Anzahl Tische mehr Fläche erforderlich wird.

Der zeitliche und prozedurale Aufwand einer Städtebaugenehmigung erscheint wenig verhältnismäßig zu sein, gerade in Zeiten, in denen es um schnelle Hilfsmaßnahmen geht, um den Betrieben Spielräume für ein Überleben zu ermöglichen.

Generell kann festgehalten werden, dass im Anwendungsfall einer Städtebaugenehmigung ohnehin ein gedoppeltes Genehmigungserfordernis entsteht, weil die Nutzung öffentlichen Eigentums immer der Zustimmung/ Genehmigung durch die Gemeindebehörde unterliegt – unabhängig von der Größe der beanspruchten Fläche. Es kann also klar festgehalten werden, dass eine Streichung des Flächenkriteriums nicht zu einer ausbleibenden behördlichen Kontrolle führt. Die Streichung des Flächenkriteriums ist also eindeutig eine konkrete Maßnahme der Verwaltungsvereinfachung, da nur noch ein Verfahren für dasselbe Vorhaben bei derselben Behörde durchlaufen werden muss. Demnach rechtfertigt es sich auch diese Maßnahme dauerhaft und ohne zeitliche Befristung vorzusehen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 11. Juni 2020 liegt vor.
  • Aufgrund von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 wird aus Gründen der Dringlichkeit auf das Gutachten des Staatsrates verzichtet.

5. Rechtsgrundlage:

  • Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung, Artikel D.IV.1 §2