Sitzung vom 18. Juni 2020

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 7. Februar 2019 zur Festlegung der Prüfungsteile, für die eine Freistellung der Abschlussprüfung C möglich ist

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 7. Februar 2019 zur Festlegung der Prüfungsteile, für die eine Freistellung der Abschlussprüfung C möglich ist.

Der Minister für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Artikel 20 §2Absatz 1 und Artikel 47 §2 des Erlasses der Regierung vom 30. August 2018 über die Prüfungen und die Bewertung in der Grundausbildung des Mittestandes sehen vor, dass wenn ein Kandidat seine Abschlussprüfung C nicht besteht, er im Falle einer Wiederholung dieser Abschlussprüfung auf Anfrage für gewisse von der Regierung auf Vorschlag des Instituts festgelegten Berufe und Prüfungsteile eine Freistellung erhalten kann.

Am 3. März 2020 stellte das IAWM seine durch den Verwaltungsrat verabschiedete Vorschlagsliste der Prüfungsteile zu, für die eine Freistellung der Abschlussprüfung C möglich ist. Das IAWM präzisierte am 14. Mai 2020 das notwendige Inkrafttreten der Änderungen.

Das Inkrafttreten ist mit Wirkung vom 15. Mai 2020 vorgesehen mit Ausnahme des Artikels 1 Nummer 5, der am 1. September 2020 in Kraft tritt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereiches Lokale Behörde und Kanzlei vom 29. Mai 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen
  • Erlass der Regierung vom 30. August 2018 über die Prüfungen und die Bewertung in der Grundausbildung des Mittelstandes