Sitzung vom 17. Dezember 2020

Bestellung des Vertreters der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Föderalen Rat für Krankenpflege

1. Beschlussfassung:

Die Regierung bestellt Frau Cornelia Keutgen in den Föderalen Rat für Krankenpflege.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Aufgabe des Föderalen Rates für Krankenpflege wird in Artikel 52 des Koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2005 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe festgelegt. Der Rat gibt dem föderalen Minister für Volksgesundheit auf dessen Antrag oder aus eigener Initiative Stellungnahmen ab über alle Angelegenheiten in Bezug auf die Krankenpflege und insbesondere in Bezug auf die Ausübung der Krankenpflege und die erforderlichen Qualifikationen. Außerdem kann der Rat ebenfalls dem Minister für Volksgesundheit und den Behörden der Gemeinschaften, die für das Unterrichtswesen zuständig sind, auf deren Antrag oder aus eigener Initiative Stellungnahmen abgeben über alle Angelegenheiten in Bezug auf Studium und Ausbildung im Bereich der Krankenpflege.

Artikel 53 desselben koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2005 legt die Zusammensetzung des Rates fest. Gemäß Artikel 53 Paragraf 1 kann jede der Behörden, die aufgrund der Artikel 127 und 130 § 1 Absatz 1 der koordinierten Verfassung zuständig sind für das Unterrichtswesen, einen Vertreter bestimmen.

Seit 2016 vertritt Frau Cornelia Keutgen, ehemalige Fachbereichsleiterin und nun Dozentin im Fachbereich Gesundheits- und Krankenpflegewissenschaften der Autonomen Hochschule Ostbelgien, die Unterrichtsverwaltung der Deutschsprachigen Gemeinschaft im CFAI. Da Frau Keutgen die Aufgabe zur vollsten Zufriedenheit der Unterrichtsverwaltung wahrgenommen hat, wird Frau Keutgen auch weiterhin als Vertreterin in den Föderalen Rat für Krankenpflege bestellt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Koordiniertes Gesetz vom 10. Mai 2005 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, Artikel 51 und 53