Sitzung vom 17. Dezember 2020

Öffentlich-rechtliche Kooperationsvereinbarung zum gemeinsamen Betrieb des Online-Bildungsmediendienstes EDMOND NRW zwischen dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) und dem Euregionalen Medienzentrum der Stadt und der StädteRegion Aachen unter Beteiligung der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt die öffentlich-rechtliche Kooperationsvereinbarung zum gemeinsamen Betrieb des Online-Bildungsmediendienstes EDMOND NRW zwischen dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) und dem Euregionalen Medienzentrum der Stadt und der StädteRegion Aachen unter Beteiligung der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Seit 2004 haben die beiden Landschaftsverbände LWL und LVR mit EDMOND NRW einen Onlinedienst für alle Kreise und Städte in Nordrhein-Westfalen aufgebaut, der Lehrkräften Filme und andere digitale Lernmittel webbasiert zur Verfügung stellt. Das Angebot orientiert sich an den Lehrplänen und Rahmenrichtlinien und wird kontinuierlich durch lizenzpflichtige und lizenzfreie Medien erweitert. Lehrkräfte erhalten über ihr kommunales Medienzentrum bzw. die in der Gebietskörperschaft für EDMOND NRW verantwortliche Organisationseinheit einen personalisierten Zugang. Schüler*innen können über die Medienlisten ihrer Fachlehrkräfte ebenfalls auf ausgewählte Produktionen zugreifen.

EDMOND NRW trägt zur Weiterentwicklung des Lehrens und Lernens bei. Dieses Ziel einer verbesserten Unterrichtsqualität eint die beiden Kooperationspartner (Landschaftsverband Rheinland und Euregionales Medienzentrum). Damit gehen die gemeinsamen Bemühungen um eine stärkere Nutzung von EDMOND NRW und den Ausbau von EDMOND NRW hinsichtlich seiner Funktionalitäten und Inhalte einher. Voraussetzung hierfür sind eine vertrauensvolle und effiziente Zusammenarbeit sowie eine hinreichende Rechtssicherheit.

Um die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Rahmen des Betriebes von EDMOND NRW klar zu definieren, schließen die Vertragspartner diese Kooperationsvereinbarung. Dabei führt jeder Vertragspartner das Projekt an eigenem Standort in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko durch. Die Vertragspartner verfolgen nicht den Zweck, eine gesellschaftsrechtliche Struktur zu begründen, sondern die Arbeitsbeiträge im Rahmen der Kooperation zu regeln. Dementsprechend handeln die Vertragspartner im Rechtsverkehr nach außen ausschließlich als LVR bzw. als Euregionales Medienzentrum vertreten durch die Stadt Aachen, StädteRegion Aachen und Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens.

Dem Euregionalen Medienzentrum der Stadt Aachen, der StädteRegion Aachen unter Beteiligung der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens obliegen:

  1. Erwerb und Verwaltung von Medien in Form der Einzelbestellungen und deren Zugänglichmachung unter Beachtung der von den Landschaftsverbänden ausgehandelten Lizenzvereinbarungen (s. § 1.5)
  2. Beteiligung an der sich jährlich neu konstituierenden Erwerbsgemeinschaft aller an EDMOND NRW beteiligten Kreise und Städte durch Bereitstellung von Mitteln für Sammelbestellungen (s. § 1.6). Die Erwerbsgemeinschaft verständigt sich über die Beschaffung der Medien. Die Abrechnung erfolgt entsprechend der in Anspruch genommenen Lizenzen. Rabatte werden an das Euregionale Medienzentrum weitergegeben
  3. Lizenzverwaltung und Zugänglichmachung der nach § 1.6 über den LVR durch Sammelbestellungen erworbenen Medien
  4. Verwaltung und Pflege der Daten der Endnutzer von EDMOND NRW (Personen und Institutionen) im Einzugsgebiet
  5. Bereitstellung der Nutzungsbedingungen an die Endnutzer von EDMOND NRW in geeigneter Weise im Gebiet der Stadt Aachen und Städteregion Aachen sowie der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens
  6. Beratung und Betreuung der Endnutzer von EDMOND NRW im Einzugsgebiet.
  7. Öffentlichkeitsarbeit vor Ort

Vorliegende öffentlich-rechtliche Kooperationsvereinbarung auf bilateraler Ebene wurde mit den Unterzeichnungspartnern abgestimmt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft
  • Öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 5. Dezember 2017 zwischen der Stadt Aachen, der Städteregion Aachen und der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens zum Betrieb eines Euregionalen Medienzentrums