Sitzung vom 23. Dezember 2020

Addendum zum Vertrag vom 24. Januar 2020 zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Vivias Interkommunale Eifel für das Psychiatrische Pflegewohnheim sowie Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 23. Januar 2020 zur Gewährung eines Zuschusses an die Vivias Interkommunale Eifel für das Psychiatrische Pflegewohnheim Jahreszuschuss 2020

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Addendum zum Vertrag zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Vivias Interkommunale Eifel für das Psychiatrische Pflegewohnheim für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020.

Die Regierung gewährt der Vivias Interkommunale Eifel für das Psychiatrische Pflegewohnheim einen Zuschuss in Höhe von 1.218.364,47 EUR für das Jahr 2020 und verabschiedet den entsprechenden Erlass.

Der Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Durch die 6. Staatsreform wurde die Deutschsprachige Gemeinschaft ab dem 01.01.2019 zuständig für den Bereich Psychiatrie. Vor diesem Hintergrund wurde vorliegende Vereinbarung zur Festlegung der inhaltlichen Schwerpunkte und Aufgaben getroffen. Die Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 01.01.2020 in Kraft und endet am 31.12.2020.

Das Psychiatrische Pflegewohnheim (PPH) ist mit der allgemeinen multidisziplinären psychosozialen Betreuung und Pflege von Erwachsenen mit stabilisierten chronisch psychiatrischen Erkrankungen beauftragt.

Das PPH bietet für Erwachsene eine Pflege und Wohnbetreuung an, bestehend aus psychologischen, sozialen, tagesstrukturierenden und medizinischen Angeboten.

Ziel der Betreuung ist es, entsprechend der Möglichkeiten und Fähigkeiten eines jeden Bewohners, größtmögliche Autonomie zu fördern und die weitere Stabilisierung des Krankheitsbildes zu begünstigen.

Die Bedürfnisse und die Anfragen des Bewohners werden in der Betreuung und Pflege berücksichtigt.

Im Rahmen des Vertrages 2020 vom 24. Januar 2020 wurde der Zuschuss an die Vivias Interkommunale Eifel für das Psychiatrische Pflegewohnheim in Höhe von 1.185.966,20 EUR festgelegt.

Der Zuschuss setzt sich wie folgt zusammen:

  • Bewohnerbezogener Zuschuss: 1.165.966,20 EUR
  • Personalbezogener Zuschuss: 20.000 EUR für das Karriereende 2020

Durch das vorliegende Addendum zum Vertrag vom 24. Januar 2020 werden folgende zusätzliche Beträge mit aufgenommen:

  • Personalbezogener Zuschuss:
  • Ein zusätzlicher Zuschuss in Höhe von 7.000 EUR für das Karriereende
  • Ein zusätzlicher Zuschuss in Höhe von 3.987,94 EUR im Rahmen der Erhöhung der Gehaltstabellen
  • Zusätzlicher Zuschuss bestehend aus:
  • Zuschuss zur Unterstützung bei der Bewältigung der Mehrkosten, die durch die Corona-Krise entstanden sind: 6.741,13 EUR.
  • Zuschuss für das Quarantänezimmer: 10.325 EUR
  • Zuschuss in Höhe von 4.344,20 EUR im Rahmen der Erhöhung des Bewohnerpreises/Eigenbeteiligung des Bewohnerpreises

Demnach erhält die Vivias Interkommunale Eifel für das Psychiatrische Pflegewohnheim für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 einen Zuschuss in Höhe von 1.218.364,47 Euro.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Haushaltsjahr:   2020

Finanzstelle:     50.16

Finanzposition: 45.53

Zuschuss:            1.218.364,47 €

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 17. Dezember 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über die institutionellen Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. Oktober 2018;
  • Aufgrund des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 11. Dezember 2018;
  • Aufgrund des Dekrets vom 12. Dezember 2019 zur Festlegung des Haushaltsplans der Einnahmen und des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2020, sowie es abgeändert wurde;
  • Aufgrund des Dekrets vom 4. Juni 2007 über die Wohn-, Begleit- und Pflegestrukturen für Senioren und über die psychiatrischen Pflegewohnheime, so wie es abgeändert wurde;
  • Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung der Regeln für die Bestimmung der Aufnahmekosten für Personen, die in einem psychiatrischen Pflegewohnheim aufgenommen sind; so wie er abgeändert wurde;
  • Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 1990 bezüglich der spezifischen Anerkennungsnormen für psychiatrische Pflegewohnheime;
  • Aufgrund des Krisendekretes vom 6. April 2020, so wie es abgeändert wurde;
  • Aufgrund des Programmdekretes 2020 vom 10. Dezember 2020;
  • Aufgrund des Vertrages 2020 zwischen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Vivias Interkommunale Eifel für das Psychiatrische Pflegewohnheim vom 24. Januar 2020;
  • Aufgrund des Addendums zum Vertrag vom 24. Januar 2020 zwischen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Vivias Interkommunale Eifel für das Psychiatrische Pflegewohnheim;