Sitzung vom 23. Dezember 2020

Erlass der Regierung über den Corona-Zuschuss für Vereinsinfrastrukturen in Ausführung von Artikel 5.11 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass über den Corona-Zuschuss für Vereinsinfrastrukturen in Ausführung von Artikel 5.11 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020.

In Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 wird aus Gründen der Dringlichkeit auf das Staatsratsgutachten verzichtet. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass:

  • die Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) dazu geführt haben, dass viele Aktivitäten und Veranstaltungen nicht stattfinden konnten oder weiterhin nur in eingeschränktem Maße stattfinden können;
  • dies sich auch sehr nachteilig auf die Vereine ausgewirkt, die eine Infrastruktur verwalten; dass somit viele Einnahmen ausbleiben, obwohl die Ausgaben zum Unterhalt der Infrastruktur weiterlaufen;
  • die weiterführenden Einschränkungen für Veranstaltungen und Feste eine massive Reduzierung der Eigeneinnahmen dieser Vereinigungen zur Folge haben;
  • dies zu einer Gefährdung dieser Standorte führt;
  • diese Infrastrukturen jedoch wichtige Anlaufstellen für die lokalen Vereine und die Bevölkerung darstellen;
  • es somit gilt, dringende Vorkehrungen dafür zu treffen, dass diese Standorte, an denen zahlreiche kulturelle oder sportliche Aktivitäten stattfinden, erhalten bleiben, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

  1. Allgemeine Erläuterungen

Die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Krise haben dazu geführt, dass viele Aktivitäten und Veranstaltungen nicht stattfinden konnten bzw. weiterhin nur in eingeschränktem Maße stattfinden können. Dies hat sich auch sehr nachteilig auf die Vereine ausgewirkt, die eine Infrastruktur verwalten: Viele Einnahmen bleiben aus, obwohl die Ausgaben zum Unterhalt der Infrastruktur weiterlaufen. Die weiterführenden Einschränkungen für Veranstaltungen und Feste haben eine massive Reduzierung der Eigeneinnahmen dieser Vereinigungen zur Folge. Dies führt langfristig zu einer Gefährdung dieser Standorte. Die Infrastrukturen stellen wichtige Anlaufstellen für die lokalen Vereine und die Bevölkerung dar. Daher möchte die Regierung die Vorkehrungen dafür treffen, dass diese Standorte, an denen zahlreiche kulturelle oder sportliche Aktivitäten stattfinden, erhalten bleiben. Von der vorliegenden Maßnahme sollen die Vereinigungen profitieren, die bisher noch keine spezifische Hilfe erhalten haben. Daher sind strukturell bezuschusste Organisationen davon ausgenommen.

Um die finanzielle Absicherung dieser Vereinsinfrastrukturen zu garantieren, kann die Regierung Zusatzkosten oder Einnahmeverluste in Höhe von höchstens 10.000 Euro aufgrund der Corona-Krise erstatten.

  1. Zuschussbedingungen

Antragsberechtigt sind Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht:

  1. die eine Infrastruktur verwalten, die von Vereinen genutzt wird und;
  2. die Eigentümer der betroffenen Infrastruktur sind oder im Besitz eines Erbpacht-, Erbbau- oder Mietvertrags sind, mit einer Laufzeit bei Antragstellung von mindestens drei Jahren. Wenn eine Gemeinde Eigentümerin der zu bezuschussenden Immobilie ist, kann der Erbpacht-, Erbbau- oder Mietvertrag durch ein Nutzungsrecht ersetzt werden.

Vereinigungen, die auf Grundlage eines der folgenden Dekrete einen Zuschuss für Funktions- und Personalkosten erhalten, sind nicht antragsberechtigt:

  1. gemäß dem Dekret vom 16. Dezember 2003 über die Förderung von kreativen Ateliers geförderte kreative Ateliers;
  2. gemäß dem Sportdekret vom 19. April 2004 geförderte Sportorganisationen;
  3. gemäß dem Dekret vom 27. Juni 2005 über die audiovisuellen Mediendienste und die Kinovorstellungen geförderte Kinoanbieter;
  4. gemäß dem Dekret vom 7. Mai 2007 über die Förderung der Museen sowie der Veröffentlichungen im Bereich des Kulturerbes anerkannte Museen;
  5. gemäß dem Dekret vom 17. November 2008 zur Förderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung geförderte Einrichtungen der Erwachsenenbildung;
  6. gemäß dem Dekret vom 6. Dezember 2011 zur Förderung der Jugendarbeit geförderte Jugendeinrichtungen;
  7. gemäß dem Dekret vom 18. November 2013 zur Förderung von Kultur in der Deutsch-sprachigen Gemeinschaft geförderte Kulturträger.

Die Gewährung des Zuschusses unterliegt folgenden Bedingungen:

  1. Der Zuschuss bezieht sich ausschließlich auf Kosten und Einnahmeausfälle, die während des Zeitraums vom 10. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Krise und der Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) entstanden sind.
  2. Der Antragsteller hat sich nachweislich darum bemüht, die Einkommensausfälle so gering wie möglich zu halten und die Mehrausgaben auf das Nötigste zu beschränken.
  3. Der Antragsteller hat, falls zutreffend, Honorarkräften entsprechende Ausfallhonorare gezahlt.
  4. Der Antragsteller hält alle relevanten Belege auf Anfrage der Regierung bereit.
  5. Der Antragsteller gewährt der Regierung zur Beurteilung seiner finanziellen Situation eine vollständige Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen; dies schließt die Begleitung durch einen Buchhaltungsexperten ein.
     
  6. Antragsverfahren

Um diesen Zuschuss zu erhalten, richten die Organisationen einen Antrag auf dem zu diesem Zweck vom Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft vorgesehenen Formular. Das entsprechende Online-Formular ist auf der Webseite www.ostbelgienlive.be herunterzuladen. Der Antrag muss bis zum 31. Januar 2021 eingegangen sein.

Im Antragsformular ist vorgesehen, dass der Einnahmeausfall kurz beschrieben wird und die Mehrausgaben erläutert werden.

Berechnung des Zuschusses

Zur Berechnung des Zuschusses müssen die Antragsteller dem Ministerium der Deutschsprachige Gemeinschaft, die Zahlen 2019 und 2020 für die untenstehend definierten Ausgaben -und Einnahmekategorien mitteilen.

 

Ausgaben 2019

Ausgaben 2020

Stromkosten

Stromkosten

Wasserkosten

Wasserkosten

Heizkosten

Heizkosten

Gebäudeversicherung

Gebäudeversicherung

Kreditzurückzahlungen in Verbindung mit der Infrastruktur

Kreditzurückzahlungen in Verbindung mit der Infrastruktur

Personal/Honorarkosten

Personal/Honorarkosten

Mietkosten

Mietkosten

Unterhaltskosten

Unterhaltskosten

 

Mehrausgaben, die unmittelbar durch die Corona-Krise verursacht werden;

Einnahmen 2019

Einnahmen 2020

Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge

Mieteinnahmen

Einnahmen aus Veranstaltungen

Einnahmen aus Veranstaltungen

Getränkeverkauf

Getränkeverkauf

Sponsoringeinnahmen

Sponsoringeinnahmen

Sonstige Einnahmen

Sonstige Einnahmen

 

Die Höhe des Zuschusses wird anhand der Differenz zwischen den verschiedenen Kostenstellen aus dem Jahre 2020 ermittelt. Da der Zuschuss sich auf den Zeitraum der Corona-Pandemie von März bis Dezember 2020 bezieht, werden 10/12 dieses Defizits dem Zuschuss zugrunde gelegt. Der daraus errechnete Defizitbetrag kann dann bis zu 100% für den Zuschuss mit einem Maximalbetrag von 10.000€ berücksichtigt werden.

Nach der Frist vom 31. Januar 2020 werden alle eingegangenen Anträge geprüft und berechnet. Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft legt anhand der Antragsprüfung fest, auf welche Summe sich der Zuschuss beläuft. Die Auszahlung der Zuschüsse wird unmittelbar nach der Genehmigung der Regierung angewiesen. 

Wenn die Zuschüsse von der Regierung bewilligt worden sind, werden 10% der Zuschussempfänger nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Diese müssen dann spätestens bis zum 30. Juni die von der Generalversammlung genehmigten Buchhaltungsunterlagen 2019 UND 2020 übermitteln, um die Korrektheit der Angaben zu überprüfen. Wenn diese Unterlagen nicht fristgerecht übermittelt werden oder die Angaben laut Antrag von den Buchhaltungsunterlagen abweichen, wird der Zuschuss zurückgefordert. Weiterhin behält sich die Regierung das Recht vor, in Verdachtsfällen Einzelfallprüfungen vorzunehmen.

Die Antragsteller sind grundsätzlich dazu angehalten, die Einkommensausfälle so gering wie möglich zu halten und die Mehrausgaben auf ein Minimum zu beschränken (z.B. Nutzung anderer finanzieller Unterstützungsformen der Wallonischen Region und des Föderalstaats wie die zeitweilige Arbeitslosigkeit, Verlegung von Veranstaltungen usw.)

Der Antragsteller muss darüber hinaus mit Einreichen des Antrags bestätigen:

  • nur korrekte Angaben zu machen.
  • alle relevanten Belege auf Anfrage bereit zu halten.
  • eine vollständige Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen zuzulassen; dies schließt die Begleitung durch einen Buchhaltungsexperten ein

3. Finanzielle Auswirkungen:

Für die Auszahlung der Zuschüsse für Träger von Vereinsinfrastrukturen sind auf dem Haushaltsposten des Organisationsbereichs 40.01-Zuweisung 33.22 eine Gesamtsumme von einer Million Euro (1.000.000€) vorgesehen.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 17. Dezember 2020 liegt vor.
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt vom 21. Dezember 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Krisendekret 2020 vom 6. April 2020, Artikel 5.11, eingefügt durch das Dekret vom 10. Dezember 2020