Sitzung vom 21. Januar 2021

Erlass der Regierung zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19)

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19).

Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass in Anbetracht des Beschlusses des Konzertierungsausschusses vom 18. Dezember 2020 ein dringender Schwerpunkt auf eine wirksamere Rechtsdurchsetzung gelegt werden muss und dass mehr Anstrengungen bei der Kontaktuntersuchung im Zusammenhang mit COVID-19 unternommen werden sollten, um eine weitere Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) zu verhindern und um zu vermeiden, dass zur Erreichung dieses Ziels neue, einschneidendere Maßnahmen ergriffen werden müssen; dass aktuelle Erkenntnisse deutlich belegen, dass die Gesamtzahl der Ansteckungen auf dem europäischen und dem belgischen Staatsgebiet weiter ansteigt; dass es somit dringend notwendig ist, auch in der Deutschsprachigen Gemeinschaft die entsprechenden Maßnahmen ausdrücklich rechtlich zu verankern; dass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses aus vorstehenden Gründen keinen Aufschub mehr duldet.

Der Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Vor dem Hintergrund wieder steigender Infektionszahlen auf dem europäischen und dem belgischen Grundgebiet und der Verbreitung verschiedener Mutationen des Coronavirus (COVID-19), die auf ein beschleunigtes Infektionsgeschehen deuten, hat sich der Konzertierungsausschuss am 18. Dezember 2020 darauf geeinigt, bestehende Präventionsmaßnahmen effektiver durchzusetzen. Hiervon betroffen sind Rückkehrer aus Risikogebieten im Ausland, infizierte Personen und Kontaktpersonen.

Im Einzelnen sollen alle belgischen Teilsaaten folgende Maßnahmen umsetzen:

1) infizierte Personen müssen sich ohne weitere Aufforderung in Isolation begeben. Diese beträgt mindestens 7 Tage nach Auftreten der ersten Symptome bzw. ab dem positiven Test und ist einzuhalten bis mindestens zum dritten Tag nach Abklingen der Symptome.

2) Rückkehrer aus Risikogebieten im Ausland müssen sich bei ihrem Arzt melden und einem Coronatest unterziehen und sich ebenfalls in Isolation begeben. Die ersten beiden Verpflichtungen sieht das Dekret bereits vor. Hinsichtlich der Isolation soll vorliegender Erlass sicherstellen, dass keine zusätzliche Aufforderung durch den Arzt-Hygieneinspektor erforderlich ist. Die Isolation ist während 10 Tagen ab der Rückkehr zu leisten, es sei denn es liegt ab dem siebten Tag der Isolation ein negativer Coronatest vor.

3) Kontaktpersonen, d.h. Personen, die einen Kontakt zu einer infizierten oder vermutlich infizierten Person hatten und durch das Kontaktzentrum über diesen Umstand informiert wurden, müssen sich einem Coronatest unterziehen und sich in Isolation begeben. Die Isolation ist während 10 Tagen ab dem letzten Kontakt zu einer infizierten oder vermutlich infizierten Person zu leisten, es sei denn es liegt ab dem siebten Tag der Isolation ein negativer Coronatest vor.

Einige Verpflichtungen sieht das bestehende Dekret vom 1. Juni 2004 bereits vor, jedoch sollen diese durch den vorliegenden Erlass vervollständigt werden.

Mit dem Programmdekret vom 10. Dezember 2020 wurde ein Artikel 10.4.1 in das Dekret vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention eingefügt, der die Regierung zur Annahme von notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus (COVID-19) Gesundheitskrise ermächtigt. Die nun einzuführenden Maßnahmen sind zweifelsohne als Instrumente zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) einzuordnen. Hinsichtlich der Zuständigkeit hat der Staatsrat in seinem Gutachten 68.338/3/AV jüngst festgehalten, dass die Gemeinschaften dafür zuständig sind, medizinische Untersuchungen aufzuerlegen sowie Reisende und infizierte oder vermutlich infizierte Personen zu einer Isolation zu verpflichten.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 10.4.1 des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention