Sitzung vom 28. Januar 2021

Corona-Hilfsfonds 2021: Gewährung von zinslosen Darlehen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung entscheidet über die folgenden Anfragen auf Gewährung von zinslosen Darlehen über den Corona-Hilfsfonds und verabschiedet den entsprechenden Erlass:

 

Antragsteller

Sektor

Entscheidung

Eastbelgica VoG

Kultur

Gewährung eines Darlehens i.H.v. 8.000 EUR

Teakwondo Raeren

Sport

Gewährung eines Darlehens i.H.v. 4.000 EUR

 

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

2.1. Allgemeine Beschreibung

Zur Abfederung der Auswirkungen der Coronavirus-Epidemie und der damit verbundenen Beschränkungen auf die bezuschussten Einrichtungen und Organisationen hat die Regierung beschlossen:

  • zugesagte Zuschüsse 2021 aufrecht zu erhalten;
  • im Falle von Einnahmeneinbußen oder Mehrausgaben im Zusammenhang mit der Krise, Darlehen zu Lasten des Corona-Hilfsfonds 2021 zu gewähren.

2.2. Erörterung des Bedarfs an Umlaufkapital

Das Darlehen aus dem Corona-Hilfsfonds dient dazu, Liquiditätsengpässe zu überbrücken sowie Mehrkosten und Mindereinnahmen infolge der Corona-Krise finanziell abzufedern. Ein solcher Engpass liegt vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den folgenden Monaten zu zahlen.

Die Einrichtungen haben in ihren Anträgen beziffert, welche Einnahmen ihnen aufgrund der Corona-Krise entgangen sind und welche Ausgaben für Veranstaltungen, Dienstleistungen, Projekte, Workshops etc., die abgesagt werden mussten, entstanden sind. Diese Kosten sind mit Datum, Zeit- und Erlös- bzw. Honorarangabe dokumentiert. Auf Grundlage dieser Angaben ist die Höhe des zinslosen Darlehens, nach Rücksprache mit dem sachzuständigen Fachbereich, festgelegt worden.

2.3. Auszahlungsmodalitäten

Die Auszahlung des Darlehens erfolgt innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Übermittlung des vorliegenden Vertrags an das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

2.4. Tilgungsplan

Die Rückzahlung der zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt in einer einmaligen Rate in Höhe des Gesamtbetrags auf das Konto des Finanzierungs- und Beteiligungsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft Nr. BE78 0912 4000 3186 innerhalb eines Jahres.

Die Einrichtung kann zu jedem Zeitpunkt vorzeitige Tilgungen vornehmen.

2.5. Begründung der Beschlussempfehlung

Eastbelgica VoG – Gewährung eines Darlehens i.H.v. 8.000 EUR

  • Die VoG Eastbelgica hat sich seit der Gründung 2013 stark entwickelt und viele große Projekte verwirklichen können. Für 2020 hatte die VoG hochgesteckte Ziele, unter anderem vor dem Hintergrund 2021 die Förderung professioneller Kulturträger zu beantragen und ab 2022 eine strukturelle Förderung seitens der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu erhalten. Die entsprechenden Schritte (Ausbau der Veranstaltungen, langfristige Anmietung des „Ex-Colruyt“ und Umgestaltung zur PopUp Event Location) sind aus diesem Grund nachvollziehbar.

    Die Coronakrise in 2020 hat jedoch die Pläne weitestgehend unmöglich gemacht, sodass ein finanzielles Risiko im Jahr 2021 bestehen wird.

    Der Antrag wurde nach Einschätzung des Fachbereichs Kultur und Jugend positiv begutachtet. Die Beantragung eines Darlehens in Höhe von 8.000 EUR ist gerechtfertigt und nachvollziebar.

Taekwondo Raeren – Gewährung eines Darlehens i.H.v. 4.000 EUR

  • Der Verein legt in seinem Antrag eines Darlehens in Höhe von 5.000 EUR eine Ausgaben- und Einnahmenaufstellung aus dem Jahr 2020 vor. Hieraus geht ein Verlust in Höhe von 3.945,82 EUR hervor. Es ist davon auszugehen, dass der Taekwondo Raeren die gleichen Schwierigkeiten wie die meisten Vereine zu bewältigen hat.

    Nach Gutachten des Fachbereichs Sport, Medien und Tourismus wird ein Darlehen in Höhe von 4.000 EUR befürwortet.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Das rückzahlbare Darlehen geht zu Lasten des Finanzierungs– und Beteiligungsfonds.

Die Zusage betrifft variable Kredite, die im OB 70 – PR 25 – ZW 81.00 des Haushaltes des Jahres 2021 eingetragen sind.

4. Gutachten:

Gutachten der Finanzinspektion wurde beantragt.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 17. Januar 1994 zur Einrichtung von zusätzlichen Haushaltsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft;
  • Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;
  • Dekret vom 10. Dezember 2020 zur Festlegung des allgemeinen Haushaltsplanes der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2021;
  • Erlass der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der deutschsprachigen Gemeinschaft.
  • Rundschreiben der Regierung vom 14. Januar 2021 zu den finanziellen Corona-Hilfen der Deutschsprachigen Gemeinschaft