Sitzung vom 4. Februar 2021

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 20. Februar 2017 zum Schutz des beweglichen Kulturgutes von außerordentlicher Bedeutung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 20. Februar 2017 zum Schutz des beweglichen Kulturgutes von außerordentlicher Bedeutung.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten innerhalb einer 30-tägigen Frist zu beantragen.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung dieses Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Dekret zum Schutz des beweglichen Kulturgutes von außerordentlicher Bedeutung wurde am 20. Februar 2017 verabschiedet.

Durch den vorliegenden Vorentwurf des Erlasses werden die weiteren Bestimmungen zur Ausführung dieses Dekrets festgelegt. Dies betrifft die folgenden Artikel des Dekrets:

  • Art. 3 – Erfassung

Die Regierung führt ein Verzeichnis wertvollen beweglichen Kulturgutes der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Die Regierung legt die Kriterien für die Eintragung fest und kann Unterteilungen des Verzeichnisses festlegen. Jedes eingetragene Kulturgut wird mit einer Signatur, deren Zusammensetzung die Regierung festlegt, gekennzeichnet.

Der Erlass sieht die folgenden Unterteilungen und Kriterien vor:

  • Das bewegliche Kulturgut kann aufgrund seiner archäologischen, geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung in das Verzeichnis eingetragen werden, insofern dieses selten und unentbehrlich ist.
  • Eine Sammlung kann in das Verzeichnis eingetragen werden, wenn die ganze Sammlung oder einzelne Kulturgüter in dieser Sammlung den Kriterien in dem oberen Absatz entsprechen.
  • Als selten gelten bewegliche Kulturgüter oder Sammlungen, von denen nur wenige identische oder vergleichbare Exemplare in der Deutschsprachigen Gemeinschaft existieren.
  • Als unentbehrlich gelten bewegliche Kulturgüter oder Sammlungen, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

1. Erinnerung an Personen, Institutionen, Ereignisse oder Traditionen, die für die Kultur, die Geschichte oder die Wissenschaft in der Deutschsprachigen Gemeinschaft von besonderer Bedeutung sind;

2. Bindeglied in der Entwicklung der Kunst, der Kulturgeschichte, der Archäologie, der Geschichte oder der Wissenschaft;

3. Beitrag zur Erforschung oder Kenntnisnahme anderer wichtiger künstlerischer, archäologischer, kultureller, geschichtlicher oder wissenschaftlicher Güter;

4. besonderer künstlerischer Wert.

Der Erlass sieht zwecks Inventarisierung des eingetragenen Kulturguts in das Verzeichnis eine elektronische Signatur in folgender Reihenfolge, jeweils durch einen Schrägstrich voneinander getrennt, vor:

1. an erster Stelle mit der Abkürzung „DG“, stehend für „Deutschsprachige Gemeinschaft“;

2. an zweiter Stelle mit der Abkürzung „BKG“, stehend für „bewegliches Kulturgut“;

3. an dritter Stelle mit der Unterteilungsziffer, wobei die Zahlenfolge „01“ für einzelne bewegliche Kulturgüter und die Zahlenfolge „02“ für Sammlungen steht;

4. an letzter Stelle mit der Ordnungsziffer, beginnend mit der fortlaufenden Zahlenfolge „001“ für jede der zwei gemäß Nummer 3 etablierten Unterteilungen beweglicher Kulturgüter.

  • Art. 4 - Eintragung in das Verzeichnis

§2 - Der Antrag ist schriftlich auf dem von der Regierung festgelegten Formular einzureichen. Er enthält die für die Eintragung erforderlichen Angaben über das einzutragende bewegliche Kulturgut:

1. Name und Anschrift des Eigentümers, Besitzers oder Inhabers des Kulturgutes;

2. Ort, an dem sich das Gut zur Zeit der Antragstellung befindet;

3. Objekttyp;

4. Material;

5. Technik;

6. Maße bzw. Gewicht;

7. Einheiten, Stückzahl oder Umfang;

8. Motiv;

9. Inschrift;

10. besondere Merkmale, namentlich Schäden und Reparaturen;

11. Epoche oder Erstellungsdatum;

12. Urheber;

13. Titel;

14. möglichst genaue Angaben zur Herkunft sowie zum Herstellungsort oder, wenn es sich um ein Ergebnis archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Entdeckungen handelt, zum Fundort;

15. Literatur mit Abbildungsverzeichnis, soweit vorhanden;

16. eine Fotografie oder sonstige Abbildung des Kulturgutes.

Der Erlass sieht vor, dass das in Artikel 4 §2 des Dekrets genannte Formular zum Antrag auf Eintragung eines beweglichen Kulturgutes in das Verzeichnis der Minister festlegt. Es enthält die erforderlichen Mindestangaben gemäß Artikel 4 §2 Nummer 1 bis 16 des Dekrets.

  • Art. 7, Absatz 2 – Erhaltungspflichten

Wer ein eingetragenes Kulturgut beseitigen, verändern, restaurieren oder reparieren will, bedarf der Erlaubnis der Regierung. Der entsprechende Antrag ist auf dem von der Regierung festgelegten Formular einzureichen. Die Erlaubnis kann an Bedingungen geknüpft werden.

In Abweichung von Absatz 2 Satz 1 können bei außerordentlichen Umständen dringende und vorläufige Maßnahmen ohne Erlaubnis vorgenommen werden. Sie sind der Regierung unverzüglich per Einschreiben mitzuteilen.

Der Erlass sieht vor, dass das in Artikel 7 Absatz 2 des Dekrets genannte Formular zum Antrag auf Erlaubnis für die Beseitigung, Veränderung, Restaurierung oder Reparatur eines eingetragenen beweglichen Kulturgutes der Minister festlegt.

Es enthält mindestens folgende Angaben:

1. die genaue Bezeichnung des beweglichen Kulturgutes, dessen Beseitigung, Veränderung, Restaurierung oder Reparatur in Erwägung gezogen wird, sowie das Datum der Eintragung in das in Kapitel 2 beschriebene Verzeichnis;

2. die Identität des Antragstellers;

3. eine detaillierte Beschreibung der vorhergesehenen Arbeiten.

Dem Formular sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. eine Fotografie oder sonstige Abbildung des beweglichen Kulturgutes, dessen Beseitigung, Veränderung, Restaurierung oder Reparatur in Erwägung gezogen wird;

2. eine schriftliche Einwilligung des Eigentümers, falls dieser nicht der Antragsteller ist.

  • Art. 9 - Zuschüsse für Erhalt und Pflege

Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel kann die Regierung Zuschüsse für Erhalt und Pflege des eingetragenen Kulturgutes gewähren.

Der Zuschuss ist bei der Regierung zu beantragen. Die Regierung legt die näheren Modalitäten fest.

Der Erlass sieht folgendes vor:

  1. Der Eigentümer, Besitzer oder Inhaber eines eingetragenen beweglichen Kulturguts kann Zuschüsse für die Erhaltung und Pflege des beweglichen Kulturguts beantragen, wenn er die in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen erfüllt.
  2. Die Zuschüsse dienen der Finanzierung der von der Regierung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Dekrets erlaubten Arbeiten und der damit verbundenen Kosten.
    Dringende und vorläufige Maßnahmen, die gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Dekrets ohne Erlaubnis vorgenommen wurden, können bezuschusst werden, wenn diese zur Erhaltung des eingetragenen beweglichen Kulturgutes gedient haben.
  3. Folgende Kosten gelten für den Zuschuss als annehmbar:

1. die Kosten für die Beurteilung und die Bestimmung der Behandlungsmethode;

2. die Ausführungs- und Materialkosten;

3. die Verpackungs- und Transportkosten;

4. die Kosten zur Sicherung gegen Diebstahl;

5. die Kosten für dringende und vorläufige Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Dekrets;

6. die Mehrwertsteuer auf die oben genannten Kosten, falls der Antragsteller nicht mehrwertsteuerpflichtig ist.

Unbeschadet der Möglichkeit einen neuen Antrag einzureichen, werden die Preisentwicklungen und zusätzlichen Kosten, die nach Eingang des Antrags entstehen, für diesen nicht berücksichtigt.

  1. Das in Artikel 9 Absatz 2 des Dekrets genannte Formular zum Antrag auf Zuschüsse zum Erhalt und zur Pflege von beweglichen Kulturgütern legt der Minister fest. Es enthält mindestens folgende Angaben:

1. die genaue Bezeichnung des beweglichen Kulturgutes für dessen Erhalt oder Pflege Zuschüsse beantragt werden;

2. die Identität des Antragstellers.

Dem Formular sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:

1. der Antrag auf Erlaubnis zur Beseitigung, Veränderung, Restaurierung oder Reparatur eines eingetragenen beweglichen Kulturgutes gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Dekrets, falls dieser noch nicht eingereicht wurde, oder die an die Regierung zugestellte Mitteilung bei dringenden und vorläufigen Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Dekrets;

2. eine Liste der Arbeiten mit einer detaillierten Auflistung der geschätzten oder entstandenen Kosten;

3. eine Auflistung der finanziellen Mittel, insbesondere Versicherungsabfindungen und durch andere öffentliche Behörden bewilligte Zuschüsse.

  1. Der Minister entscheidet, ob der Zuschuss bewilligt wird.

Der Erlass zur Bewilligung eines Zuschusses enthält insbesondere den Namen des Zahlungsempfängers, den Höchstbetrag, den Verwendungszweck, die auszuführenden Arbeiten und eventuell an die Arbeiten geknüpfte Bedingungen.

Wird der Antrag auf Zuschuss nicht bewilligt, teilt der Minister dem Antragsteller seine Entscheidung mit.

  1. Eine Bewilligung des Zuschusses gilt als Erlaubnis gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Dekrets, das besagte bewegliche Kulturgut zu beseitigen, zu verändern, zu restaurieren oder zu reparieren.
  2.  Der Zuschuss beträgt:

1. 100% der annehmbaren Kosten für eingetragene bewegliche Kulturgüter, die öffentlich zugänglich sind und sich in Sammlungen von Museen oder Einrichtungen des öffentlichen Interesses befinden;

2. 80% der annehmbaren Kosten für eingetragene bewegliche Kulturgüter, die sich in Privatbesitz befinden und nicht öffentlich zugänglich sind;

3. 50% der annehmbaren Kosten zur Sicherung gegen Diebstahl für eingetragene bewegliche Kulturgüter, die öffentlich zugänglich sind.

  1. Im Falle einer endgültigen Ausfuhr des eingetragenen beweglichen Kulturgutes aus dem deutschen Sprachgebiet innerhalb von drei Jahren nach der Bewilligung des Zuschusses, muss der Zahlungsempfänger diesen vollständig an die Deutschsprachige Gemeinschaft zurückzahlen. Dies gilt auch, wenn der Zahlungsempfänger das besagte bewegliche Kulturgut gemäß den Artikeln 12 bis 18 des Dekrets innerhalb derselben Frist an die Regierung verkauft hat.

Im Falle einer endgültigen Ausfuhr des eingetragenen beweglichen Kulturguts aus dem deutschen Sprachgebiet innerhalb von sechs Jahren nach der Bewilligung des Zuschusses, muss der Zahlungsempfänger diesen zur Hälfte an die Deutschsprachige Gemeinschaft zurückzahlen. Dies gilt auch, wenn der Zahlungsempfänger das besagte bewegliche Kulturgut gemäß den Artikeln 12 bis 18 des Dekrets innerhalb derselben Frist an die Regierung verkauft hat.

Wenn der Zahlungsempfänger das eingetragene bewegliche Kulturgut gemäß den Artikeln 12 bis 18 des Dekrets innerhalb von drei Jahren nach der Bewilligung des Zuschusses an einen Dritten verkauft hat, muss er den Zuschuss zur Hälfte an die Deutschsprachige Gemeinschaft zurückzahlen.

Wenn der Zahlungsempfänger das eingetragene bewegliche Kulturgut gemäß den Artikeln 12 bis 18 des Dekrets innerhalb von fünf Jahren nach der Bewilligung des Zuschusses an einen Dritten verkauft hat, muss er ein Viertel des Zuschusses an die Deutschsprachige Gemeinschaft zurückzahlen.

  1. Die Kontrolle der Verwendung der gewährten Zuschüsse erfolgt gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Mai 2003 zur Festlegung der für die Haushaltspläne, die Kontrolle der Subventionen und die Buchführung der Gemeinschaften und Regionen sowie für die Organisation der Kontrolle durch den Rechnungshof geltenden allgemeinen Bestimmungen.
  • Art. 10 – Ausfuhrgenehmigungen

§ 1 - Die zeitweilige oder endgültige Ausfuhr eingetragenen Kulturgutes aus dem deutschen Sprachgebiet bedarf der Genehmigung der Regierung.

Der entsprechende Antrag ist auf dem von der Regierung festgelegten Formular einzureichen. Die Genehmigung zur Ausfuhr gilt für ein Jahr und kann an Bedingungen geknüpft werden. Sie ist zu versagen, wenn bei Abwägung der Umstände des Einzelfalls wesentliche Belange des Kulturerbes der Deutschsprachigen Gemeinschaft überwiegen.

Ist die Eintragung eines Kulturgutes eingeleitet, so ist seine Ausfuhr untersagt, bis die Entscheidung über die Eintragung unanfechtbar geworden ist.

Die Regierung legt die näheren Modalitäten fest.

Der Erlass sieht vor folgendes vor:

(1) Antrag:

Das in Artikel 10 §1 Absatz 2 des Dekrets genannte Formular zum Antrag auf Ausfuhr legt der Minister fest. Es enthält mindestens folgende Angaben:

1. die genaue Bezeichnung des beweglichen Kulturgutes, dessen Ausfuhr beantragt wird;

2. die Identität des Antragstellers;

3. einen Antrag auf endgültige oder zeitweilige Ausfuhr.

Wird eine endgültige Ausfuhr beantragt, ist zusätzlich anzugeben, ob und wann bereits Zuschüsse gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Dekrets bewilligt wurden.

Wird eine zeitweilige Ausfuhr beantragt, ist zusätzlich anzugeben:

1. der Grund der zeitweiligen Ausfuhr aus dem deutschen Sprachgebiet und damit verbundene Abkommen;

2. der zukünftige zeitweilige Aufbewahrungsort des eingetragenen beweglichen Kultur-gutes;

3. der angefragte Zeitraum der Ausfuhr;

4. Garantien für die Zustandserhaltung und Rückkehr des eingetragenen beweglichen Kulturgutes.

(2) Ausfuhrgenehmigung:

Der Antrag für die Ausfuhr eines eingetragenen beweglichen Kulturgutes aus dem deutschen Sprachgebiet gemäß Artikel 10 des Dekrets wird per Einschreiben an das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft gerichtet.

Der Minister gewährt oder verweigert den Antrag innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Erhalt des Antrags. Die Entscheidung des Ministers wird dem Antragsteller per Einschreiben mitgeteilt. In Ermangelung einer fristgerechten Entscheidung gilt der Antrag als bedingungslos gewährt.

  • Art. 14 – Preisfestlegung, § 3

§ 3 - Die Regierung legt die Bestimmungen über die Preisfestlegung, die Vergütung der Sachverständigen sowie das anzuwendende Verfahren fest.

Der Erlass sieht folgendes vor:

Innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Anrufung des Sachverständigengremiums gemäß Artikel 14 §2 des Dekrets werden diesem Gremium eine Akte mit einer Kopie des Antrags sowie allen Informationen, die zur Festlegung des internationalen Marktwertes des eingetragenen beweglichen Kulturgutes dienen, ausgehändigt.

Das Gremium nimmt von den durch den Antragsteller und den Minister eingereichten Erklärungen und Auskünften Kenntnis. Auf Anfrage dieser Parteien, oder wenn das Gremium es für notwendig hält, kann eine Anhörung der Parteien oder dessen Vertreter stattfinden.

Das Gremium kann die Aushändigung aller notwenigen Auskünfte und Dokumente und gegebenenfalls eine externe Begutachtung des betreffenden beweglichen Kulturgutes verlangen. Die Kosten dieser Begutachtung gehen zu Lasten der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Das Gremium legt den internationalen Marktwert zum Zeitpunkt des Erhalts des Antrags fest. Dazu werden folgende Kriterien berücksichtigt:

1. vergleichbare Geschäfte bei Versteigerungen oder privaten Verkäufen, deren Preis im Allgemeinen bekannt ist oder einem der Gremiumsmitglieder bekannt ist;

2. der beim Antrag angegebene Betrag, der als Höchstbetrag gilt;

3. eventuelle Angebote, mit Berücksichtigung auf deren Ernsthaftigkeit;

4. der Erhaltungszustand des eingetragenen beweglichen Kulturgutes;

5. alle anderen Umstände, die die Preisfestlegung direkt oder indirekt beeinflussen könnten.

Die Mitglieder erhalten für eine Sitzung des Gremiums ein Honorar in Höhe von 175 Euro sowie Fahrt- und Aufenthaltsentschädigungen. Die Aufenthaltsentschädigung entspricht den real im Zusammenhang mit der Sitzung entstandenen Unkosten. Die Fahrtentschädigung für die Anfahrt mit dem privaten Personenkraftwagen wird gemäß den auf das Personal des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft anwendbaren Bestimmungen für Fahrtentschädigungen berechnet.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es können Zuschüsse für die Erhaltung und Pflege des beweglichen Kulturguts bewilligt werden. Die Zuschusszahlungen sollen über die bereits bestehenden Zuweisungen im Ob. 70, Pr. 10, Zw. 63.10; 63.52; 52.13 erfolgen.

Eine weitere Zuweisung für Zuschüsse an Privatpersonen wird eingerichtet. Im Ausgabenhaushalt 2021 sind zu diesem Zweck 10.000 EUR vorgesehen worden.

Es können zusätzlich Ausgaben entstehen bei der Vergütung der Mitglieder des Sachverständigengremiums. Die Mitglieder erhalten für eine Sitzung des Gremiums ein Honorar in Höhe von 175 Euro sowie Fahrt- und Aufenthaltsentschädigungen. Die Ausgaben werden über den Ob. 40, Pr. 13, Zw. 12.11 abgedeckt.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 20. Januar 2021 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 25. Januar 2021 liegt vor.
  • Das Einverständnis des für den Haushalts zuständigen Ministers vom 26. Januar 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 20. Februar 2017 zum Schutz des beweglichen Kulturgutes von außerordentlicher Bedeutung, Artikel 3, Artikel 4 §2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 §1 Absätze 2 und 4, Artikel 14 §3