Sitzung vom 11. Februar 2021

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 19. Juli 2012 zur Erteilung bestimmter Vollmachten an Bedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 19. Juli 2012 zur Erteilung bestimmter Vollmachten an Bedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen, ist mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Der vorliegende Erlass zielt darauf ab die Befugnisse über die der Beauftragte Beamte vor der Verabschiedung des Ausführungszusammenarbeitsabkommens vom 19. November 2020 zwischen der Wallonischen Regierung und der Regierung de Deutschsprachigen Gemeinschaft über den für Global- und integrierte Genehmigungen zuständigen gemischten Berufungsausschuss verfügte und über die nun die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft verfügt, dem Leiter des Fachbereichs Raumordnung zu delegieren.

Zu diesem Zweck muss der Erlass der Regierung vom 19. Juli 2012 zur Erteilung bestimmter Vollmachten an Bedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft („Delegationserlass“) bezüglich der Vollmachten, die an den Leiter des für Raumordnung zuständigen Fachbereichs erteilt werden, abgeändert werden.

Diese Abänderungen dienen dazu, die Befugnisse der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen des Ausführungszusammenarbeitsabkommens vom 19. November 2020 zwischen der Wallonischen Regierung und der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft über den für Global- und integrierte Genehmigungen zuständigen gemischten Berufungsausschuss an den zuständigen Leiter des Fachbereichs Raumordnung zu delegieren.

Tatsächlich sieht der Artikel 7 §1 des Ausführungszusammenarbeitsabkommens vom 19. November 2020 zwischen der Wallonischen Regierung und der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft über den für Global- und integrierte Genehmigungen zuständigen gemischten Berufungsausschuss vor, dass der Berufungsausschuss unter anderem „die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder die von ihr gemäß ihrer anwendbaren Gesetzgebung bestimmten Beamten“ bezüglich der Anträge auf Global- und integrierte Genehmigungen befragen kann, dh. das Erstellen eines Gutachtens beantragen kann.

Diese Zuständigkeit wird wie oben bereits erwähnt, durch den vorliegenden Erlass der Regierung, von der Regierung an den zuständigen Leiter des Fachbereichs Raumordnung delegiert.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 69
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 51