Sitzung vom 18. Februar 2021

Zusammenarbeitsprotokoll zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über den Informationsaustausch im Bereich der Wohn- und Pflegeeinrichtungen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das vorliegende Zusammenarbeitsprotokoll zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über den Informationsaustausch im Bereich der Wohn- und Pflegeeinrichtungen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Infolge der 6. Staatsreform hat die Deutschsprachige Gemeinschaft die Kompetenz der Finanzierung der Wohn- und Pflegezentren, der Tagespflegestätten, des psychiatrischen Pflegewohnheimes und des betreuten Wohnens übernommen.

Demzufolge besteht seit dem 1.Januar 2019 kein Informationsaustausch mehr zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst (FÖD) Finanzen und dem LIKIV bezüglich der Finanzierung dieser Einrichtungen. Der FÖD Finanzen braucht jedoch diese Angaben zur Erfüllung seiner Aufgaben.

Auf Grund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Artikel 320 und 321 und dem ministeriellen Erlass vom 22. Dezember 2015 zur Festlegung des Modells und der Verwendung von Quittung-Pflegebescheinigungen und Übereinstimmungsvignette für Gesundheitseinrichtungen, abgeändert am 2. Mai 2019 und am 27. Oktober 2020 ist die Deutschsprachige Gemeinschaft verpflichtet dem FÖD Finanzen Informationen zu den Einnahmen der obengenannten Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

Das Zusammenarbeitsabkommen hat zum Ziel, den gesicherten elektronischen Datenaustausch der globalisierten Daten, die bei den Einrichtungen unter anderem mit dem Valantic Erhebungstool gesammelt werden, zu regeln.

Die Daten betreffen die einzelnen Zuschüsse der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die Unterbringungskosten, die der Bewohner entrichtet (Bewohnerpreis), die fakturierten Medikamenten- und Arztkosten und weitere Kosten (Frisör, Fußpflege, Wäscherei usw.).

Die gesammelten Daten werden dem FÖD Finanzen spätestens am 15. Mai des Folgejahres übermittelt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen hat keine finanziellen Auswirkungen.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 08. Februar 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 5§1 I Nummer 3 Artikel 5 §1 Nummer 5.

  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 4§ 2.

  • Einkommensteuergesetzbuches 1992, Artikel 320, 321, 323 und 327.

  • Dekret vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege.