Sitzung vom 25. Februar 2021

Erlass der Regierung zur Anerkennung der Weiterbildung „Das Systemische Venn“ für die Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Anerkennung der Weiterbildung „Das Systemische Venn“ für die Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildungen der Arbeitnehmer.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

In Ausführung von Artikel 110 §1 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, ersetzt durch das Dekret vom 25. April 2016, entscheidet die Regierung über die Zulassung der Programme der Weiterbildungen, die nicht gemäß Artikel 109 §1 Nummern 1 bis 8 desselben Gesetzes für den bezahlten Bildungsurlaub anerkannt werden.

Das Tiba-Institut hat einen Antrag auf Anerkennung für die Weiterbildung „Das Systemische Venn“ gestellt. Dabei handelt es sich um eine Ausbildung zum systemischen Berater, Coach und Aufsteller.

Sie erfüllt folgende Kriterien für den bezahlten Bildungsurlaub:

  • Sie findet während mindestens 32 Stunden pro Jahr statt (Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 23. Juli 1985 zur Ausführung von Kapitel IV Abschnitt 6 – Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer – des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen).
  • Sie ist nicht spezifisch durch das oben genannte Sanierungsgesetz ausgeschlossen.

Des Weiteren wurde das Institut im Rahmen des BRAWO-Projekts angenommen. Somit müssen die Weiterbildungen folgende Kriterien erfüllen:

  • beruflicher Charakter;
  • qualitativ hochwertig;
  • personenbezogen;
  • arbeitsmarktrelevant;
  • öffentlich zugänglich;
  • verrichtet von einer Einrichtung, dessen Hauptgeschäftsfeld die Organisation von Weiterbildungen ist.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Bei ausreichender Anwesenheit des Arbeitnehmers wird dem Arbeitgeber im Rahmen des bezahlten Bildungsurlaubs eine Pauschale von 21,30 € für maximal 120 Stunden pro Schuljahr und pro Arbeitnehmer erstattet, also insgesamt maximal 2.556,00 €.

Die Mittel gehen zu Lasten des OB 30 PR 14 ZW 32.11.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 9. Februar 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sanierungsgesetz vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen
  • Königlicher Erlass vom 23. Juli 1985 zur Ausführung von Kapitel IV Abschnitt 6 – Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer – des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen