Sitzung vom 25. Februar 2021

Erlass der Regierung zur Ablehnung der Anerkennung der Weiterbildung „Überzeugende Gesprächsrhetorik“ für die Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Ablehnung der Anerkennung der Weiterbildung „Überzeugende Gesprächsrhetorik“ für die Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildungen der Arbeitnehmer.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

In Ausführung von Artikel 110 §1 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, ersetzt durch das Dekret vom 25. April 2016, entscheidet die Regierung über die Zulassung der Programme der Weiterbildungen, die nicht gemäß Artikel 109 §1 Nummern 1 bis 8 desselben Gesetzes für den bezahlten Bildungsurlaub anerkannt werden.

Herr Pedro Boker hat einen Antrag auf Anerkennung der Weiterbildung Überzeugende Gesprächsrhetorik eingereicht.

Bei der Weiterbildung handelt es sich um ein Modul der Rhetorik-Ausbildung der Communico GmbH in Ruppach-Goldhausen, Deutschland. Dieses Modul dauert insgesamt 16 Stunden.

Gemäß Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 23. Juli 1985 zur Ausführung von Kapitel IV Abschnitt 6 – Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer – des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen muss eine Weiterbildung mindestens 32 Stunden dauern, um Anrecht auf bezahlten Bildungsurlaub zu geben.

Angesichts dieser Bestimmung kann diese Weiterbildung nicht für den bezahlten Bildungsurlaub berücksichtigt werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sanierungsgesetz vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen
  • Königlicher Erlass vom 23. Juli 1985 zur Ausführung von Kapitel IV Abschnitt 6 – Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer – des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen