Sitzung vom 4. März 2021

Erlass der Regierung zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Bereich der Kinderbetreuung (IV)

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Bereich der Kinderbetreuung (IV).

Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass die aktuelle Entwicklung der Corona-Pandemie und die der stark erhöhten Anzahl von Kindern und Familien, die sich in einer angeordneten Quarantäne befinden sowie die finanziellen Folgen der von der Föderalbehörde beschlossenen Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19), die zu einem deutlichen Rückgang der Anwesenheit der Kinder führen, zur Folge haben, dass den Betreuungsstrukturen Einnahmen aus den Kostenbeteiligungen entgehen oder weniger Zuschüsse erbracht werden, was erhebliche Auswirkungen auf den finanziell abgesicherten Fortbestand der Kinderbetreuungsstrukturen und der selbstständigen (Co-)Tagesmütter/-väter haben kann, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Der Anstieg der Infektionszahlen und das Erscheinen neuer Virusvarianten führen zu einer Verringerung der Präsenz der Kinder in den Betreuungsstrukturen und somit zu finanziellen Einbußen in diesen Betreuungsstrukturen.

Die in dem Regierungserlass vom 23. Dezember 2020 festgelegten Maßnahmen traten mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft, endeten zum 31. Dezember 2020 und wurden gemäß dem Erlass mittels eines Ministeriellen Erlasses um die vorgesehene maximale Dauer von zwei Monaten verlängert. Der Erlass der Regierung vom 23. Dezember 2020 endet somit defintiv zum 28. Februar 2021. Mit vorliegendem Erlass werden die im Erlass der Regierung vom 23. Dezember 2020 zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Bereich der Kinderbetreuung festgelegten Maßnahmen erneut eingeführt. Diesmal sieht der Erlass, wie bereits die beiden ersten Erlasse, kein Enddatum vor, jedoch die Möglichkeit für die Ministerin mittels eines Ministeriellen Erlasses die Maßnahmen zu beenden.

Einkommensausfallentschädigung konventionierte und selbstständige Tagesmütter:

Die Arbeit der Tagesmütter trägt wesentlich dazu bei, dass systemrelevante Akteure aus dem Gesundheits- und Pflegesektor, der Sicherheit und dem Krisenmanagement ihrer Arbeit nachgehen können. Aus diesem Grund garantiert die Regierung sowohl den konventionierten als auch den selbstständigen Tagesmüttern über den 28. Februar 2021 hinaus eine Einkommensausfallentschädigung. Für die Tagesmütter ist die Einkommensausfallentschädigung eine wesentliche Unterstützung in der Bekämpfung der Auswirkungen der Pandemie. Bis zum 31. März 2021 ist die Steuerbefreiung durch den FÖD Finanzen garantiert. Sollte der Bedarf bestehen die Maßnahme zu verlängern und auch die Steuerbefreiung entsprechend verlängert werden, kann dies auf Grundlage vorliegenden Erlasses vorgenommen werden.

Die Entschädigung, für die nicht anwesenden Kinder orientiert sich sowohl für die konventionierten als auch für die selbstständigen (Co-)Tagesmütter, die keine Sozialbeiträge zahlen, an dem steuerfreien Unkostenbetrag.

Für die konventionierten Tagesmütter, hat das Finanzministerium die Steuerbefreiung der Einkommensausfallentschädigung in Höhe von höchstens 17,50 € pro Tag pro Kind pro Tag der Abwesenheit an einem reservierten Betreuungstag von mindestens fünf Stunden bestätigt. Die Entschädigung beläuft sich auf 60 % dieses Betrags für Betreuungstage von weniger als fünf Stunden und mindestens drei Stunden und auf 40 % für Betreuungstage von weniger als drei Stunden.

Für die konventionierten Tagesmütter ist die Einkommensausfallentschädigung nicht kumulierbar mit der Ausfallentschädigung des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung (LfA/ONEM). Sie müssen sich für das eine oder andere Entschädigungsmodell entscheiden.

Sowohl für die selbstständigen Tagesmütter als auch für die selbstständigen Co-Tagesmütter, die keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, hat das Finanzministerium den Betrag auf höchstens 19 € pro Tag pro Kind pro Tag der Abwesenheit an einem reservierten Betreuunstag von mindestens fünf Stunden festgelegt. Diese Entschädigung beläuft sich auf 60 % dieses Betrags für Betreuungstage von weniger als fünf Stunden und mindestens drei Stunden und auf 40 % für Betreuungstage von weniger als drei Stunden. Im Vergleich zu den vorherigen Krisenerlassen und aufgrund der zusätzlichen Kosten als Selbstständige im Nebenberuf, wird die Einkommensausfallentschädigung also von 17,50 € auf 19 € angehoben.

Die selbstständigen Tagesmütter, die diese Tätigkeit hauptberuflich ausüben und Sozialversicherungsbeiträge zahlen, erhalten eine Einkommensausfallentschädigung in Höhe von 80% der vertraglich festgelegten Elternbeteiligung pro Tag pro Kind pro Tag der Abwesenheit an einem reservierten Betreuungstag.

Die selbstständigen Co-Tagesmütter, die diese Tätigkeit hauptberuflich ausüben und Sozialversicherungsbeiträge zahlen, erhalten eine Einkommensausfallentschädigung in Höhe von 90% der vertraglich festgelegten Elternbeteiligung pro Tag pro Kind pro Tag der Abwesenheit an einem reservierten Betreuungstag.

Das System der Kurzarbeit ist auf die konventionierten Tagesmütter aufgrund ihres Teilstatuts nicht anwendbar. Die selbstständigen (Co-)Tagesmütter können diesmal keine Übergangsentschädigung (pacerelle) beantragen, da es keine allgemeine Empfehlung gibt, die Kinder zu Hause zu betreuen.

Einkommensausfallentschädigung Tagesmütterhäuser:

Da die Anwesenheiten der zu betreuenden Kinder in den Tagesmütterhäusern voraussichtlich abnehmen werden und dadurch die Existenz dieser für die Kinderbetreuung wichtigen Strukturen gefährdet sein kann, die Aufrechterhaltung ihres Angebotes jedoch unbedingt erforderlich ist, wird den tätigen Tagesmütterhäusern ebenfalls über den 28. Februar 2021 hinaus ein Einkommensausgleich ausgezahlt, welcher dem durch die Abwesenheit der Kinder an den reservierten Betreuungstagen bedingten tatsächlichen Einkommensausfall entspricht.

Dieser Einkommensausgleich ist nicht kumulierbar mit anderen föderalen oder regionalen Beihilfen, die im Rahmen der Corona-Krise gewährt werden. Darüber hinaus wird die Entschädigung nicht gezahlt, wenn der Träger seine Tätigkeit freiwillig einstellt.

Verschiedene Maßnahmen

Artikel 6: Dem RZKB wird ermöglicht in Eigenverantwortung aufgrund der Corona-Krise das Personal flexibel je nach dem Bedarf einzusetzen, ungeachtet der im Erlass der Regierung vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung festgelegten Normen.

Artikel 7, 8 und 13: Die Bezuschussungs- und Zulassungsbestimmungen der Betreuungsstrukturen sind an die anwesenden Kinder gebunden. Aufgrund der coronabedingten Abwesenheit der Kinder werden diese Bestimmungen über den 28. Februar 2021 hinaus ausgesetzt.

Artikel 9: Aufgrund der Corona-Krise konnten gewisse Weiterbildungen für die Tagesmütter nicht stattfinden. Da die Tagesmütter aufgrund der aktuellen Situation nicht unbedingt die Mindestanzahl Stunden erreichen, soll den Tagesmüttern die Pauschale in Höhe von 67,71 EUR dennoch in vollem Umfang für 2021 ausgezahlt werden können.

Darüber hinaus erhält das Zentrum einen zusätzlichen Personalzuschuss zur Einstellung von Kinderbetreuern in Höhe von 1,5 Vollzeitäquivalentstellen, um die Gruppen in den Kinderkrippen in jeweils zwei voneinander geterennten Kontaktblasen aufteilen zu können und somit einer Verbreitung des Virus vorzubeugen.

Artikel 10: Der Erlass sieht vor, dass die Reservierungsgebühr nicht einbehalten wird, wenn Erziehungsberechtigte den vereinbarten Betreuungsbeginn nicht einhalten. Angesichts der Corona-Krise kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass der Betreuungsbeginn aufgrund der Corona-Maßnahmen oder weil ihr Kind sich in einer angeordneten Quarantäne befindet später als vereinbart beginnt. Dafür sollen die Erziehungsberechtigten nicht bestraft werden.

Artikel 11: Gemäß des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung stehen den Erziehungsberechtigten eine gewisse Anzahl an Kredittage zur Verfügung, während der sie ihr Kind gebührenfrei nicht zur Kinderbetreuung bringen müssen.

Aufgrund der aktuellen Situation haben zahlreiche Eltern ihre Kinder nicht zur Betreuung bringen können. Aus diesem Grund werden diese Abwesenheiten neutralisiert und nicht als verbrauchte Kredittage angerechnet.

Artikel 12: Die Regierung übernimmt für die Dauer dieser Maßnahmen 100% des  Defizits der Standorte der außerschulischen Betreuung, welches zuvor zu 50% von den Gemeinden getragen wurde. Dies ist bedingt durch die rückläufigen Anwesenheiten der Kinder bei gleichzeitiger Lohnfortzahlung des Personals, wodurch das Defizit der Standorte der außerschulischen Betreuung ansteigen wird.

Artikel 14: Die Regierung übernimmt den Ausgleich der durch die coronabedingten Abwesenheiten fehlenden Elternbeiträge. Die Gemeinden unterstützen die Betreuungsstrukturen (Tagesmütterdienst und Kinderkrippen) pro anwesendes Kind. Da die Anzahl anwesender Kinder durch die Corona-Maßnahmen stark rückläufig ist, übernimmt die Regierung die dadurch entstehenden Mindereinahmen. 

Artikel 15: Mit dieser Bestimmung werden die annehmbaren Personalkosten im Rahmen der durch den Erlass der Regierung Nr. 4 vom 30. April 2020 zur Einführung einer Zuschussgarantie und einer Liquiditätssteigerung für Zuschussempfänger in Ausführung von Artikel 5.1 des Krisendekrets 2020 festgelegten Zuschussgarantie definiert.

Artikel 16: Bedingt durch die Hygiene-Auflagen im Rahmen der Corona-Krise hat das RZKB neben dem Material, das die Gemeinschaft zur Verfügung stellt, zusätzliches Material anschaffen müssen. Wenn belegt werden kann, dass diese Mehrausgaben durch die neuen Vorgaben bedingt sind, so werden diese von der Regierung vollständig bezuschusst. 

Artikel 17: Mit diesem Artikel wird den selbstständigen Tagesmüttern in Analogie zu den konventionierten Tagesmüttern die Entschädigung für Weiterbildungen in Höhe von 67,71 EUR gewährt, auch wenn sie die geforderte Mindestanzahl Stunden aufgrund der Corona-Maßnahmen nicht erreichen.

Artikel 20: Da das Ende der Corona-Maßnahmen nicht vorhersehbar ist und die Notwendigkeit der im vorliegenden Erlass festgelegten Maßnahmen abhängig ist von der Entwicklung der Pandemie, wird kein Enddatum festgelegt, jedoch die Möglichkeit für die Ministerin abhängig von der Entwicklung die Maßnahmen zu beenden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

  1. Geschätzte Entschädigungen der beiden Tagesmütterhäuser und der selbstständigen Tagesmütter: 22.500 €/Monat. Im Jahr 2020 betrug der im Rahmen der Corona Maßnahmen ausgezahlte Betrag insgesamt 121.981 € für die selbstständigen Tagesmütter und Tagesmütterhäuser.
  2. Mindereinnahmen des Tagesmütterdienstes des RZKB, die durch einen Einkommensausfallentschädigung in Höhe von 17,50 € für die Tagesmütter abgefedert werden.

    Die fehlenden Elternbeiträge belaufen sich auf einen geschätzten Betrag von 30.0000€/Monat.

    Neben den Mindereinnahmen des Tagemütterdienstes sind noch die Mindereinnahmen in den Kinderkrippen, den Standorten der außerschulischen Betreuung zu berücksichtigen.
  3. Die Lohnfortzahlung hat keine zusätzlichen finanziellen Implikationen, da die Mittel zur Bezuschussung der Lohnkosten für das Jahr 2021 vorgesehen sind.
  4. Die Mehrkosten der vollständigen Übernahme des Defizits in der außerschulischen Betreuung wird auf 50.000 €/Monat geschätzt.
  5. Die Kosten für die Bezuschussung von 1,5  vollzeitäquivalenten Kinderbetreuern werden auf 65.000€/Jahr geschätzt bzw. auf 6.100 €/Monat.

Die mit vorliegendem Erlass einhergehenden finanziellen Auswirkungen werden über OB 50 Pr. 23 für die Einkommensausfallentschädigung der selbstständigen Tagesmütter und Tagesmütterhäuser über die ZW 12.11, der konventionierten Tagesmütter über die ZW 33.01 und für die Übernahme des Defizits der AUBE über die ZW 33.02 abgerechnet. Diese Zuweisungen wurden mit der 1. Haushaltsanpassung 2021 erhöht.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt.
  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 17. Februar 2020 liegt vor.
  • Das Gutachten der Finanzinspektion vom 23. Februar 2021 liegt vor.
  • Das Einverständnis des für den Haushalt zuständigen Ministers vom 26. Februar 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 31. März 2014 über die Kinderbetreuung, Artikel 12 Absatz 2
  • Erlass der Regierung Nr. 4 vom 30. April 2020 zur Einführung einer Zuschussgarantie und einer Liquiditätssteigerung für Zuschussempfänger in Ausführung von Artikel 5.1 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020, Artikel 1 §4