Sitzung vom 18. März 2021

Erlass der Regierung zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Beschäftigungsbereich (II)

1. Beschlussfassung

Die Regierung verabschiedet in erster und letzter Lesung den Erlass der Regierung zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Beschäftigungsbereich (II).

Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass die Föderalregierung seit dem 13. März 2020 im Kontext der Coronavirus (COVID-19) Gesundheitskrise außerordentliche Maßnahmen ergriffen hat; dass diese Maßnahmen weitreichende Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben haben, die nach wie vor flächendeckend spürbar sind, darunter auch in den Einrichtungen, Organisationen und Unternehmen auf dem deutschen Sprachgebiet; dass diese Maßnahmen dazu führen können, dass unbeschäftigte Arbeitsuchende oder entschädigte Vollarbeitslose ihrer Tätigkeit im Rahmen einer individuellen Berufsausbildung im Unternehmen vorübergehend nicht nachgehen können oder diese Berufsausbildung vorzeitig abgebrochen wurde; dass diesen Personen bei vorübergehender Aussetzung oder Abbruch der Berufsausbildung keine Produktivitätsprämie zusteht; dass dies bei den betroffenen Personen zu erheblichen Einkommensverlusten führen kann.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen

2.1. Kontext

Der vorliegende Erlass sieht die Wiedereinführung der Krisenprämie für Teilnehmer einer individuellen Berufsausbildung im Unternehmen des Arbeitsamtes vor.

Die Teilnehmer der individuellen Berufsausbildung, die aufgrund der COVID-19-Pandemie und den in diesem Zusammenhang getroffenen Entscheidungen des Föderalstaates ihrer Tätigkeit vorübergehend nicht nachgehen können oder deren Berufsausbildung vorzeitig abgebrochen wurde, können die Krisenprämie erhalten.

Die Krisenprämie wurde bereits für den Zeitraum 12. März 2020 – 30. Juni 2020 vom Arbeitsamt ausgezahlt. Aufgrund der erneuten Schließung bestimmter Sektoren im Rahmen der COVID-19-Pandemie ist ab dem 19. Oktober 2020 ein weiterer Bedarf für diese Prämie entstanden.

2.2. Krisenprämie

Die Personen, die sich in einer der oben beschriebenen Situationen befinden, können eine Krisenprämie erhalten, die der Differenz zwischen 70 Prozent des steuerbaren Lohns und den jeweiligen Lohnersatzeinkünften entspricht. Durch diese Krisenprämie wird garantiert, dass die betroffenen Personen während der COVID-19-Pandemie 70 % ihrer gewöhnlichen Einkünfte erhalten (in Analogie zur Vorgehensweise des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung bei der zeitweiligen Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt).

Die Krisenprämie kann gezahlt werden, wenn die Person keine Lohnersatzeinkünfte des Öffentlichen Sozialhilfezentrums bezieht, auf die sie vor der Unterbrechung oder des vorzeitigen Abbruchs der individuellen Berufsausbildung noch kein Anrecht hatte.

Um das Anrecht auf die Krisenprämie zu eröffnen, reichen die betroffenen Personen einen Antrag beim Arbeitsamt ein. Wenn der Antrag zulässig ist, wird die Prämie monatlich durch das Arbeitsamt ausgezahlt.

Die Maßnahme ist auf den 30. Juni 2021 begrenzt, kann jedoch durch den Minister zweimal um jeweils drei Monate verlängert werden. Das Enddatum orientiert sich an der zeitlichen Begrenzung des vereinfachten Verfahrens bzgl. zeitweiliger Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt infolge der COVID-19-Epidemie, verwaltet durch das Landesamt für Arbeits-beschaffung.

3. Finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen der Krisenprämie bei Unterbrechung oder Abbruch der individuellen Berufsausbildung im Unternehmen aufgrund der COVID-19-Pandemie hängen von folgenden Faktoren ab.

  1. Anzahl der Abbrüche und die verbleibende Vertragsdauer vor Auslaufen der Maßnahme;
  2. Anzahl und Dauer der Unterbrechungen (entschuldigte Abwesenheiten);
  3. Höhe des steuerbaren Einkommens und der Lohnersatzeinkünfte der betroffenen Personen;
  4. Beantragung von möglichen Lohnersatzeinkünften der betroffenen Personen beim Öffentlichen Sozialhilfezentrum (in diesem Fall wird die Prämie nicht gewährt);
  5. Befristung der Maßnahme (der vorliegende Erlass sieht den 30. Juni 2021 vor; der Minister kann die Maßnahme zwei Mal um jeweils drei Monate verlängern).

Seit dem 19. Oktober 2020 sind aufgrund der COVID-19-Pandemie 1 Abbruch und 7 Unterbrechungen (entschuldigte Abwesenheiten) von individuellen Berufsausbildungen im Unternehmen zu verzeichnen. Ausgehend von diesen Angaben lassen sich die Kosten folgendermaßen beziffern.

 

Hypothese:

HORECA öffnet am 01.05.21

HORECA weiterhin geschlossen

 Ende der Maßnahme am:

30.06.2021

30.06.2021

30.09.2021

31.12.2021

Krisenprämie IBU

17.363 €

22.343 €

29.813 €

37.284 €

 

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 2. März 2021 liegt vor.
  • Das Gutachten des Staatsrats wurde aufgrund der Dringlichkeit nicht eingeholt.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 11. März 2021 liegt vor.
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 12. März 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 17. Januar 2000 zur Schaffung eines Arbeitsamtes der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 2 §2 Absatz 1 und Artikel 2 §5.