Sitzung vom 25. März 2021

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die selbstständigen Tagesmütter/-väter

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die selbstständigen Tagesmütter/-väter.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Der von der Regierung verabschiedete Masterplan 2025 für die Kinderbetreuung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft und das REK III beinhalten in seinen Visionen u.a. die Unterstützung und Förderung der selbstständigen Tagesmütter und den Ausbau der Weiterbildung der konventionierten und selbstständigen Tagesmütter.

Mit vorliegender Erlassabänderung findet ein Teil der Umsetzung der geplanten Maßnahmen statt.

2.2.1. Den selbstständigen Tagesmüttern/-vätern soll fortan die Möglichkeit gegeben werden, eine verminderte Kostenbeteiligung seitens der Erziehungsberechtigten zu berechnen, indem sie die Tariftabelle der Kostenbeteiligung des Erlasses vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung anwenden. Die Anwendung dieser Tariftabelle ist möglich, insofern die Erziehungsberechtigten Anspruch auf eine erhöhte Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung haben.

Ziel ist es die soziale Mischung der Kleinkinder und Kinder zu garantieren und nicht nur den Hochverdienern Zugang zu einer mittlerweile teureren Form der Kinderbetreuung zu geben.

2.2.2. Gemäß Artikel 29 desselben Erlasses können die selbstständigen Tagesmütter/-väter folgende Zuschüsse in Anspruch nehmen (indexierte Beträge):

  • Ein einmaliger Erstausrüstungszuschuss von höchstens 216,49 Euro.
  • Höchstens einmal alle sechs Jahre ein Ausrüstungszuschuss von maximal 682,56 Euro.

Mit folgender Erlassabänderung soll den selbstständigen Tagesmüttern/-vätern zusätzlich ein Zuschuss für annehmbare Funktionskosten von höchstens 1.000 bzw. 1.500 EUR (indexierte Beträge) pro Kleinkindbetreuungsplatz pro Jahr gewährt werden. Die Differenz des jährlichen Betrages pro Platz erklärt sich durch die Beiträge zur Sozialversicherung der selbstständigen Tagesmütter/-väter:

  • Übt sie/er ihre/seine Tätigkeit hauptberuflich im Sinne der Sozialversicherung für Selbstständige aus, stehen ihr/ihm höchstens 1.500 EUR pro Betreuungsplatz pro Jahr zu.
  • Übt sie/er ihre/seine Tätigkeit nebenberuflich im Sinne der Sozialversicherung für Selbstständige oder in einem gleichgestellten Statut (Artikel 37 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1967) aus, stehen ihr/ihm höchstens 1.000 EUR pro Betreuungsplatz pro Jahr zu.

Die Höchstanzahl der bezuschussten Betreuungsplätze soll sich auf die Höchstanzahl Kleinkinder begrenzen, die die selbstständigen Tagesmütter/-väter laut Artikel 19 §1 desselben Erlasses betreuen dürfen. Das heißt demnach, dass maximal 4 Plätze bezuschusst werden können (Ausnahmegenehmigungen zur Höchstanzahl Kinder sind folglich ausgeschlossen).

2.2.3. Zusätzlich soll ein Zuschuss für die selbstständigen Tagesmütter/-väter vorgesehen werden, der ihnen die Differenz zwischen dem durch die/den selbstständigen Tagesmutter/-vater festgelegten Elternbeitrag und der in Punkt 2.2.1. erwähnten festgelegten verminderten Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten entspricht. Dieser Zuschuss soll sich auf maximal einen Betreuungsplatz (von insgesamt vier) begrenzen.

2.2.4. Der Regierung soll künftig die Möglichkeit gegeben werden, den selbstständigen Tagesmüttern pädagogisches und technisches Material zur Verfügung zu stellen insofern dies im Haushalt vorgesehen ist. Auch hier handelt es sich um eine Maßnahme, die die Regierung im Jahr 2020 getroffen hat, um die Tätigkeit der Tagesmütter zu fördern. Konkret wurde ihnen dabei ein Mehrlingskinderwagen finanziert und zur Verfügung gestellt. Auch beabsichtigt die Regierung den selbstständigen Tagesmüttern ein Tablet oder ein Laptop zur Nutzung des Onlineportals für die Kinderbetreuung zur Verfügung zu stellen.

2.2.5. Die neuartigen Zuschüsse sollen an folgende Bedingungen geknüpft werden:

  1. Die selbstständigen (Co-) Tagesmütter nutzen das Onlineportal für die Kinderbetreuung und das dazu gehörige Verwaltungsportal zur Vergabe der Kinderbetreuungsplätze sobald ihnen dieses technisch zur Verfügung gestellt werden kann.
  2. Zum Erhalt des in Punkt 2.2.2. erwähnten Zuschusses für annehmbare Funktionskosten muss der Nachweis der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder eine Bescheinigung der Freistellung der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen erbracht werden.
  3. Zum Erhalt des angeglichenen Zuschusses muss der Nachweis der erhöhten Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung erbracht werden.

2.2.6. Artikel 30 desselben Erlasses sieht vor, dass selbstständige Tagesmütter/-väter, die mindestens an 10 Stunden Weiterbildung pro Jahr teilnehmen, die Kaleido anbietet oder genehmigt, 117,88 Euro (indexierter Betrag) erhalten.

Diese Bestimmung soll rückwirkend zum 1. Januar 2020 ausgeweitet werden indem der Zuschuss für die Teilnahme an einer Weiterbildung wie folgt erhöht wird:

  1. Bei 15 Stunden Weiterbildung: 67,71 Euro + 50% = 101,57 Euro (Basissumme). Indexiert entspricht diese Summe aktuell 176,83 Euro.
  2. Bei 20 Stunden Weiterbildung: 67,71 Euro + 100% = 135,42 Euro (Basissumme). Indexiert entspricht diese Summe aktuell 235,76 Euro.

2.2.7. Alle oben erwähnten Punkte, mit Ausnahme von Punkt 2.2.2., sind ebenfalls auf die selbstständigen Co-Tagesmütter/-väter anwendbar.

Zusätzlich wird ein neuer Artikel eingefügt, der für die selbstständigen Co-Tagesmütter/-väter einen Zuschuss für annehmbare Funktionskosten vorsieht:

  • Übt sie/er ihre/seine Tätigkeit hauptberuflich im Sinne der Sozialversicherung für Selbstständige aus, stehen ihr/ihm höchstens 2.000 EUR pro Betreuungsplatz pro Jahr zu.
  • Übt sie/er ihre/seine Tätigkeit nebenberuflich im Sinne der Sozialversicherung für Selbstständige oder in einem gleichgestellten Statut (Artikel 37 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1967) aus, stehen ihr/ihm höchstens 1.500 EUR pro Betreuungsplatz pro Jahr zu.

Die Differenz der Beträge zu einer/einem „alleinarbeitenden“ selbstständigen Tagesmutter/-vater erklärt sich durch die Miete einer externen Immobilie, die die Co-STM, genau wie ein Tagesmütterhaus, monatlich tragen müssen.

Kommt es vor, dass ein Kind durch beide Co-Tagesmütter/-väter Teilzeit betreut wird, muss der Zuschuss auf Grundlage der effektiven Betreuungstage berechnet werden (diese Bestimmung existiert bereits für den Zuschuss bei Betreuung von Kindern mit einer Behinderung oder mit einem besonderen Pflegebedarf).

2.2.8. Inkrafttreten: Vorliegender Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft, mit Ausnahme von:

  1. Punkt 2.2.6., der mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft tritt.;
  2. Punkt 2.2.5. a), der an einem von der Regierung festgelegten Zeitpunkt in Kraft tritt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Für die Zuschüsse, die rückwirkend für das Jahr 2020 ausgezahlt werden, entstehen Kosten in Höhe von 3.420 EUR.

Für die Bestimmungen, die ab dem 1.Januar 2021 in Kraft treten, sind die entsprechenden Mittel im Ursprungshaushalt 2021 vorgesehen.

Folgende Artikel des Erlasses vom 22. Mai 2014 über die selbstständigen Tagesmütter/-väter haben nachkommende finanzielle Auswirkungen:

  1. Punkt 2.2.2. und 2.2.7. (Funktions- und Mietzuschuss): 120.000 EUR
  2. Punkt 2.2.3. (angeglichener Zuschuss zur Differenz in der Kostenbeteiligung): 68.000 EUR
  3. Punkt 2.2.4.: 12.950 EUR (informatische Ausstattung) + 8.000 EUR (Mehrlingswagen)
  4. Punkt 2.2.6.: 4.820 EUR.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 8. März 2021 liegt vor.
  • Das Gutachten der Finanzinspektion vom 16. März 2021 liegt vor.
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 18. März 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 31. März 2014 über die Kinderbetreuung, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 2 sowie Artikel 12 Absatz 2