Sitzung vom 25. März 2021

Entwurf eines Dekrets zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die Übermittlung notwendiger Daten an die föderierten Teilgebiete, die lokalen Behörden oder die Polizeidienste zur Durchsetzung der verpflichteten Quarantäne oder Untersuchung von Reisenden aus dem Ausland, die bei der Ankunft in Belgien einer verpflichteten Quarantäne oder Untersuchung unterliegen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitsabkommen vom 24. März 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die Übermittlung notwendiger Daten an die föderierten Teilgebiete, die lokalen Behörden oder die Polizeidienste zur Durchsetzung der verpflichteten Quarantäne oder Untersuchung von Reisenden aus dem Ausland, die bei der Ankunft in Belgien einer verpflichteten Quarantäne oder Untersuchung unterliegen.

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Entwurf eines Dekrets zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die Übermittlung notwendiger Daten an die föderierten Teilgebiete, die lokalen Behörden oder die Polizeidienste zur Durchsetzung der verpflichteten Quarantäne oder Untersuchung von Reisenden aus dem Ausland, die bei der Ankunft in Belgien einer verpflichteten Quarantäne oder Untersuchung unterliegen.

Der Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen.

2. Erläuterungen:

Am 11. März 2020 hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den Ausbruch des Virus SARS-CoV-2, das die Krankheit COVID-19 verursacht, zur Pandemie erklärt.

Belgien ist von dieser Pandemie ebenfalls nicht verschont geblieben. Vor dem Hintergrund der COVID-19-Gesundheitskrise und um die weitere Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (nachstehend "Coronavirus") und seiner immer zahlreicheren Varianten zu verhindern, wurde der Konzertierungsausschuss, dem Vertreter des Föderalstaats und der Teilstaaten angehören, damit beauftragt, konzertierte Maßnahmen zur Begrenzung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus und seiner Varianten zu ergreifen.

Die molekulare Überwachung von SARS-COV-2, über die im wöchentlichen epidemiologischen Bericht von Sciensano berichtet wird, zeigt, dass Varianten häufig über Reisende aus dem Ausland nach Belgien gelangen. Diese Varianten sind oft ansteckender als die Varianten, die bereits in Belgien zirkulieren. Durch die Verhängung und strikte Durchsetzung einer verpflichteten Quarantäne oder Tests bei der Ankunft in Belgien soll die Ausbreitung bis zur Impfung der Bevölkerung verlangsamt werden.

Gemäß Artikel 21 der Ministeriellen Erlasses zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID- sind Reisende, die aus dem Ausland nach Belgien kommen, verpflichtet, ein Passenger Locator Form (PLF) auszufüllen.

In Anwendung von Artikel 10.3 des Dekrets der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention müssen sich Personen, die aus einer so genannten roten Zone zurückkehren, einer Selbstquarantäne und einem Test unterziehen.

Um diese Maßnahmen besser durchsetzen zu können, ist ein Datenaustausch zwischen den Teilstaaten, den lokalen Behörden und Polizeidiensten notwendig.

Ziel des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens ist es, eine bessere Einhaltung der verpflichteten Quarantäne und der Untersuchung nach der Ankunft (oder der Rückkehr) in Belgien durch verstärkte Bemühungen hinsichtlich der Durchsetzung zu erreichen.

Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Daten gemeinsam genutzt werden. Um dies jedoch so begrenzt und verhältnismäßig wie möglich zu tun, sind zwei unterschiedliche Szenarien vorgesehen: eines im Hinblick auf die Durchsetzung der verpflichteten Quarantäne, das andere im Hinblick auf die Durchsetzung der verpflichteten Untersuchung.

Zur Überwachung und Durchsetzung der verpflichteten Quarantäne bei der Ankunft in Belgien von ausländischen Zonen, in denen eine Quarantäne oder eine Untersuchung bei der Ankunft in Belgien verpflichtend ist, wird eine begrenzte Anzahl von PLF-Daten an die Teilstaaten übermittelt. Die Teilstaaten können die Daten weiter an die lokalen Behörden übermitteln, entweder in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Teilstaaten oder bei Verdacht auf Nichteinhaltung der Quarantäne. Bei Bedarf können sie dann mit den betroffenen Personen Kontakt aufnehmen, um zu prüfen, ob sie sich an die Quarantäne halten und ob es ihnen gut geht.

Die Weitergabe der PLF-Daten an die Polizeidienste durch die Teilstaaten oder die lokalen Behörden ist entweder gemäß den Rechtsvorschriften der Teilstaaten möglich oder wenn die Teilstaaten oder die lokalen Behörden den Verdacht haben, dass die Quarantäne nicht eingehalten wurde.

Zur Durchsetzung der Testpflicht bei der Ankunft in Belgien aus ausländischen Zonen, in denen eine Quarantäne oder eine Untersuchung bei der Ankunft in Belgien vorgeschrieben ist, ist eine tägliche Integration der erforderlichen Daten aus den PLF, die von Reisenden ausgefüllt werden, die aus ausländischen Zonen ankommen, in denen eine Quarantäne oder eine Untersuchung bei der Ankunft in Belgien vorgeschrieben ist, in die allgemeine nationale Datenbank vorgesehen.

Diese Daten können nur zur Überwachung und Durchsetzung der vorgeschriebenen Quarantäne oder Untersuchung verwendet werden.

Zusammenfassend kann man festhalten, dass für Personen, die aus Risikogebieten im Ausland nach Belgien zurückkehren, Daten aus dem Passenger Locator Form und der Covid-19 Test Prescription Code verarbeitet werden. Diese Elemente werden definiert (Artikel 1). Außerdem wird festgelegt, was die Ziele des Abkommens sind (Artikel 2), wie oft und warum Daten aus den PLF übermittelt werden (Artikel 3), wie der Covid-19 Test Prescription Code verarbeitet wird (Artikel 4), wie lange die Daten aufbewahrt werden (Artikel 5), welchen Bestimmungen die Daten nach Einspeisung in die Allgemeine Nationale Datenbank unterliegen (Artikel 6), dass eine PLF-Datenbank geschaffen wird (Artikel 7), wie Streitigkeiten bezüglich des Abkommens geregelt werden (Artikel 8), wie die Anwendung des Abkommens kontrolliert wird (Artikel 9) und wann das Abkommen in Kraft tritt (Artikel 10).

Durch vorliegenden Beschluss soll dieses Abkommen per Dekret gebilligt werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

a) Gutachten des Staatsrats

Der Staatsrat erteilte am 16. März 2021 sein Gutachten Nummer 68.983/VR zum vorliegenden Entwurf.

Der Staatsrat hatte keine Bemerkungen zur Zuständigkeit.

In seinen besonderen Bemerkungen wies der Staatsrat auf einige kleine technische und sprachliche Schwierigkeiten hin, die allesamt bereinigt wurden (Bemerkungen 12-16). So wurde ein Datum in den Titel des Abkommens eingefügt, Definitionen in Artikel 1 teilweise gestrichen oder an anderer Stelle untergebracht und Übersetzungsfehler korrigiert.

Bezüglich des Artikels 3 wies der Staatsrat darauf hin, dass eine Übermittlung von Daten durch die Teilstaaten an die lokalen Behörden aufgrund der Rechtsvorschriften der Teilstaaten gestattet sein muss (Bemerkung 18). Hierauf ist zu entgegnen, dass die Daten aufgrund des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens an die lokalen Behörden übermittelt werden, in der Deutschsprachigen Gemeinschaft jedoch nur, wenn ein Verdacht besteht, dass die Quarantäne nicht eingehalten wird. Der Verdacht kann entstehen, wenn aus einem Gespräch mit dem Kontaktzentrum oder dem Arzt-Hygieneinspektor hervorgeht, dass die Person nicht zur Kooperation bereit ist. Rechtsgrundlage hierfür sind aktuell die Artikel 10.3 §2, 10.4 §1 Absatz 1 einleitender Satz und Artikel 10.12 des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention.

Der Staatsrat ist der Meinung, dass die Datenflüsse zwischen der PLF-Datenbank und den Teilstaaten besser beschrieben werden müssen (Bemerkung 19). In Artikel 4 wurde demnach eine solche Beschreibung eingefügt. So werden täglich Extraktionen aus den Listen der aktualisierten CTPC-Daten vorgenommen. Diese Daten enthalten die personenbezogenen Angaben derjenigen, die ihren Aktivierungscode nicht aktiviert haben (und daher keinen Test gemacht haben). Diese Listen werden täglich an den Dienst für Informationsmanagement und IKT der Polizei gesendet, der sie dann in der Allgemeinen Nationalen Datenbank zusammenfasst. Über die CROSS-Applikation der Allgemeinen Nationalen Datenbank können diese Daten den örtlichen Polizeidiensten zur Verfügung gestellt werden, die dann stichprobenartig Kontrollen durchführen.

Anschließend empfiehlt der Staatsrat, zu präzisieren, woher die CTPC-Daten kommen (Bemerkung 20). Eine entsprechende Erläuterung wurde in den Kommentar zu Artikel 1 eingefügt.

Hinsichtlich der in Artikel 5 vorgesehenen Aufbewahrungsdauer ist der Staatsrat der Meinung, dass besser erklärt werden müsse, warum diese 14 Tage betragen muss (Bemerkung 22.1). Eine deutliche Erklärung wurde im Kommentar zu Artikel 5 bereitgestellt.

Der Staatsrat weist darauf hin, dass in Artikel 7 präzisiert werden muss, welche Kategorien personenbezogener Daten in der PLF-Datenbank verarbeitet werden, wer Datenverantwortlicher ist und wer Zugang zu der Datenbank hat (Bemerkungen 24, 25 und 26). Was die Datenkategorien betrifft, kann darauf hingewiesen werden, dass in der PLF-Datenbank die Daten verarbeitet werden, die durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgelegt werden. Diese sind in Belgien verbindliches, positives Recht, da Belgien der UN-Charta beigetreten ist. Das von der WHO festgelegte Modell kann unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.who.int/publications/m/item/public-health-passenger-locator-card. Um fortschreitenden wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen und Widersprüche zwischen dem Abkommen und dem Modell zu vermeiden, berufen sich die Autoren auf das Modell der WHO. Darüber hinaus wurde im Artikel 7 noch präzisiert, wer Verarbeitungsverantwortlicher dieser Datenbank ist und wer Zugang hat. Es handelt sich in beiden Fällen um Saniport.

Abschließend hatte der Staatsrat zu den Artikeln 8 und 10 noch einige technische Bemerkungen (Bemerkungen 30-34). So wurde vorgesehen, wie die Mitglieder des Zusammenarbeitsgerichts bestellt werden, dass das Abkommen am Tag der Veröffentlichung des letzten Billigungsgesetzes bzw. – dekrets in Kraft tritt und wann es außer Kraft tritt.

b) Gutachten der Datenschutzbehörde

Die Datenschutzbehörde erteilte ihr Gutachten Nr. 27/2021 am 17. März 2021.

Bezüglich Artikel 1 weist die Datenschutzbehörde darauf hin, dass alle Daten, die in der PLF-Datenbank verarbeitet werden, im Text aufgeführt werden sollten (Bemerkungen 18-20). Zweck dieser Zusammenarbeitsabkommens ist es, die PLF-Datenbank und die Weitergabe von personenbezogenen Daten aus dieser Datenbank zu regeln, um die Quarantäne- und Testpflicht durchzusetzen. Dieses Zusammenarbeitsabkommen zielt jedoch nicht auf Folgendes ab:

  • Regelung der Ausfüllpflicht oder des Inhalts des PLF selbst;
  • die Fälle zu regeln, in denen eine Quarantäne oder ein Test erforderlich ist;
  • die Organisation des Tests und Probenahme zu diesem Zweck zu regeln.

Diese Aspekte sind bereits durch bestehende Rechtsvorschriften abgedeckt. Darüber hinaus ist es im Rahmen der Pandemiebekämpfung und damit zur Wahrung des in Artikel 23 der Verfassung anerkannten Grundrechts auf Gesundheitsschutz erforderlich, dass der Inhalt dieser Aspekte und ihre Operationalisierung jederzeit entsprechend den sich entwickelnden wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst werden können. Die von der Datenschutzbehörde geforderte Transparenz und Vorhersehbarkeit hinsichtlich der zu diesem Zweck vorgesehenen Datenverarbeitung wird dadurch erreicht, dass auf Websites wie www.info-coronavirus.be und www.corona-tracking.info diesbezüglich sehr präzise Informationen bereitgestellt werden.

Die PLF-Daten sind eine Auswahl von Daten aus dem PLF, wie in Art. 1 Nummer 3 vorgesehen. Der Inhalt des PLF wird auf den Webseiten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Einwanderungsamtes veröffentlicht. Das PLF ist in Umsetzung von Artikel 23 der Internationalen Gesundheitsvorschriften und in Anlehnung an das WHO-Modell geregelt (s. auch Bemerkungen 24-26 des Staatsrates).

Weiterhin wünscht sich die Datenschutzbehörde mehr Klarheit darüber, wie eine Entscheidung darüber getroffen wird, dass jemandem eine Quarantäne- oder Testpflicht auferlegt wird (Bemerkungen 21-26). Eine entsprechende Erläuterung wurde in den Kommentar zu Artikel 2 eingefügt. Was die Deutschsprachige Gemeinschaft betrifft, gilt, dass Personen, die aus einem Risikogebiet im Ausland zurückkehren einer automatischen Test- und Quarantänepflicht unterliegen.

Was den COVID-19 Test Prescription Code (CTPC) betrifft wünscht sich die Datenschutzbehörde eingehendere Erklärungen über die Funktionsweise (Bemerkungen 27 und 28). Der Kommentar zu Artikel 1 wurde entsprechend angepasst und enthält nun alle notwendigen Erklärungen.

Die Datenschutzbehörde schließt ihre Bemerkungen zu Artikel 1 mit der Bitte ab, zu erklären, wer die föderierten Teilgebiete und lokale Behörden sind (Bemerkung 30). In der Deutschsprachigen Gemeinschaft kann der Arzt-Hygieneinspektor bzw. unter seiner Verantwortung, das Kontaktzentrum, die Daten verarbeiten. Unter lokale Behörden versteht man in der Deutschsprachigen Gemeinschaft lediglich den Bürgermeister und die lokale Polizei (s. Artikel 10.4 des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention). Darüber hinaus wurde der Kommentar zu Artikel 3 entsprechend angepasst.

Bezüglich Artikel 4 stellt sich die Datenschutzbehörde erneut die Frage, wie die Entscheidungsprozesse verlaufen (Bemerkungen 38-46). Hierzu wurde der Kommentar zu Artikel 1 angepasst.

Was die in Artikel 5 vorgesehene Aufbewahrungsdauer betrifft, schlägt die Datenschutzbehörde vor, die Frist einzukürzen (Bemerkung 50). Die Frist von 14 Tage wurde gewählt, weil nach wissenschaftlicher Meinung die Infektiosität erst nach diesem Zeitraum vollständig aufgehoben ist. Ein zusätzliches Argument ist, dass die Einhaltung des Testschemas beibehalten werden sollte (z. B. der derzeit obligatorische Test an Tag 1 und Tag 7). Weitere Erklärungen können dem Kommentar zu Artikel 5 entnommen werden.

Schließlich hat die Datenschutzbehörde dieselben Bemerkungen wie der Staatsrat zu Artikel 7 (Bemerkungen 55-56). Für diesen Teil wird auf die Erläuterungen zum Staatsratsgutachten verwiesen. Es kann jedoch darauf hingewiesen werden, dass die Verarbeitungszwecke noch deutlicher ausgearbeitet wurden.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 5 §1 I Nummer 8 und Artikel 92bis §1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.
  • Artikel 4 §2 und 55bis des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.