Arbeits- und Beschäftigungserlaubnis B

Grundsätzlich gilt:

  • Die Beschäftigungserlaubnis wird auf Anfrage eines Arbeitgebers erteilt, wenn es nicht möglich ist, unter den Arbeitnehmern auf dem europäischen Arbeitsmarkt einen Arbeitnehmer zu finden, der dazu geeignet ist, mittels einer angemessenen beruflichen Ausbildung, die betreffende Stelle auf befriedigende Weise und binnen einer annehmbaren Frist zu bekleiden.

  • Belgien hat mit dem Herkunftsland des Arbeitnehmers ein internationales Abkommen bzgl. der Beschäftigung von Arbeitnehmern abgeschlossen. Belgien hat ein entsprechendes Abkommen mit Algerien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Marokko, Serbien, Montenegro, Kosovo, Tunesien und der Türkei.
  • Die Arbeitserlaubnis B kann für eine Beschäftigung von maximal 90 Tagen ausgestellt werden sowie für Grenzgänger und Au-Pair-Jugendliche. Sie ist sowohl an den Arbeitgeber als auch an den Beruf gebunden.

Abweichungen:

Um die Beschäftigungserlaubnis zu erteilen, wird die Arbeitsmarktsituation nicht berücksichtigt, wenn es sich um folgende Arbeitnehmer handelt:

  • hochqualifiziertes Personal
  1. Bei einer Beschäftigung von maximal vier Jahren muss das jährliche Einkommen mindestens 49.830 EUR betragen.
  2. Bei einer unbefristeten Beschäftigung, die nicht im Rahmen einer Entsendung erfolgt, muss das jährliche Einkommen mindestens 83.135 EUR betragen.
  • Direktionspersonal, insofern das jährliche Einkommen mindestens 83.135 EUR beträgt
  • Forscher und Gastprofessoren für eine maximale Beschäftigungsdauer von vier Jahren
  • Fachtechniker, die durch einen Arbeitsvertrag an einen im Ausland ansässigen Arbeitgeber gebunden bleiben und nach Belgien kommen, um während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten Montagearbeiten und Inbetriebsetzung oder Reparatur einer im Ausland von ihrem Arbeitgeber hergestellten oder gelieferten Anlage vorzunehmen
  • Arbeitnehmer, die durch einen Arbeitsvertrag an einen im Ausland ansässigen Arbeitgeber gebunden bleiben und an einer spezifischen beruflichen Ausbildung in einer belgischen Firma im Rahmen eines Ausbildungsvertrags teilnehmen, der zu einem zwischen dieser belgischen Firma und einer ausländischen Firma abgeschlossenen Kaufvertrag gehört, insofern die Dauer dieser Ausbildung sechs Monate nicht überschreitet
  • Berufssportler und Trainer, insofern das jährliche Einkommen mindestens 88.320 EUR beträgt
  • Unterhaltungskünstler, insofern das jährliche Einkommen mindestens 41.568 EUR beträgt.
  • Personen, die über einen Daueraufenthalt EG in einem anderen EU-Land verfügen, insofern sie in einem Beruf beschäftigt werden sollen, der auf der Liste der kritischen Berufe steht.
  • Praktikanten
  • Au-Pair-Jugendliche

Die vorerwähnten Grenzbeträge werden regelmäßig angepasst.

Wie stelle ich den Antrag?

Die Antragsformulare sind beim Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft erhältlich oder stehen als Download zur Verfügung. Die vollständige Antragsakte wird bei dieser Behörde eingereicht.

Handelt es sich darum, die Beschäftigungserlaubnis zu erneuern, muss der Arbeitgeber den Antrag spätestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit der laufenden Beschäftigungs- und der laufenden Arbeitserlaubnis ebenfalls beim Ministerium einreichen. Die Antragsformulare sind ebenfalls beim Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft erhältlich oder stehen als Download zur Verfügung.

Jeglicher Antrag auf Beschäftigungs- und Arbeitserlaubnis, der nicht vollständig ist, falsche Angaben enthält oder nicht den Bestimmungen des Gesetzes sowie dessen Ausführungserlasse entspricht, wird abgelehnt.