Die Sprachgebiete

Artikel 4 der belgischen Verfassung besagt:

"Belgien umfasst vier Sprachgebiete : das deutsche Sprachgebiet, das französische Sprachgebiet, das niederländische Sprachgebiet und das zweisprachige Gebiet Brüssel-Hauptstadt.

Jede Gemeinde des Königreichs gehört einem dieser Sprachgebiete an. (...)"

Die Aufteilung Belgiens in vier Sprachgebiete wurde durch die Sprachgesetzgebung 1962/1963 beschlossen und durch die Erste Staatsreform 1968-1971 verfassungsrechtlich verankert.

Neun Gemeinden bilden das deutsche Sprachgebiet im Osten Belgiens: Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren, St. Vith.

Die anderen Sprachgebiete sind:

  • das französische Sprachgebiet im Süden Belgiens,
  • das niederländische Sprachgebiet im Norden Belgiens,
  • das zweisprachige Gebiet Brüssel-Hauptstadt.

Die vier Sprachgebiete

In den jeweiligen Sprachgebieten gilt grundsätzlich: Die Sprache des Gebietes ist Amts-, Schul- und Gerichtssprache. In Brüssel genießen Französisch und Niederländisch den gleichen amtlichen Stellenwert.

Sprachregelung im Gerichtswesen

Dafür ist der Föderalstaat zuständig.

Sprachgebrauch in der Verwaltung und in den Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern

Die Gemeinschaften sind für diese Angelegenheiten zuständig.

Aber: Der föderale Gesetzgeber regelt diese Angelegenheit in den 19 Gemeinden des zweisprachigen Gebietes Brüssel-Hauptstadt und in den 25 Gemeinden mit Sonderrechten ("Fazilitäten") für Sprachminderheiten, unter anderem

  • in den neun Gemeinden des deutschen Sprachgebiets (Sonderrechte für Französischsprachige)
  • in den französischsprachigen Gemeinden Malmedy und Weismes (Sonderrechte für Deutschsprachige).

Die Sprachregelung im Unterrichtswesen

Sie obliegt den Gemeinschaften, auch der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Aber: Der Föderalstaat regelt den Sprachengebrauch im Unterrichtswesen für das zweisprachige Brüssel und die Gemeinden mit Sonderrechten für Sprachminderheiten (Fazilitätengemeinden).

In dieser Angelegenheit bildet die Deutschsprachige Gemeinschaft eine Ausnahme zur Ausnahme: Die Zuständigkeit für den Sprachengebrauch im Unterrichtswesen wurde der Deutschsprachigen Gemeinschaft 1997 per Verfassungsänderung übertragen, obwohl in den neun Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft Sonderrechte für Französischsprachige gelten.