Die Gemeinschaften

Artikel 2 der belgischen Verfassung besagt:

"Belgien umfasst drei Gemeinschaften: die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft und die Französische Gemeinschaft."

Die Gemeinschaften sind also autonome Gliedstaaten des föderalen Belgiens und verfügen jeweils über ein Parlament, eine Regierung und ein Ministerium für die Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten.

Die Zuständigkeiten der Gemeinschaften

Der belgischen Verfassung zufolge sind die Kernzuständigkeiten der Gemeinschaften:

  • die kulturellen Angelegenheiten,
  • die personenbezogenen Angelegenheiten (d.h. Familie, Gesundheit und Soziales),
  • das Unterrichtswesen, allerdings mit folgenden Ausnahmen:
    - die Festsetzung von Beginn und Ende der Schulpflicht,
    - die Mindestbedingungen für die Ausstellung der Diplome,
    - die Pensionsregelungen für das Personal des Unterrichtswesens,
  • die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaften sowie die internationale Zusammenarbeit, einschließlich des Abschlusses von Verträgen.

Grundsätzlich regeln die Gemeinschaften auch den Gebrauch der Sprachen

  • in Verwaltungsangelegenheiten,
  • in den Unterrichtsanstalten,
  • in den sozialen Beziehungen zwischen den Arbeitgebern und ihrem Personal.

Ausnahmen

Allerdings gibt es zu diesen allgemeinen Verfassungsbestimmungen einige wichtige Ausnahmen:

  • Die Deutschsprachige Gemeinschaft ist nur für den Sprachengebrauch im Unterrichtswesen befugt.
  • Die Deutschsprachige Gemeinschaft kann Regionalkompetenzen ausüben.
  • In Brüssel wurde eine komplexe Struktur geschaffen, die sowohl der Französischen als auch der Flämischen Gemeinschaft erlaubt, dort Kompetenzen wahrzunehmen.
  • Die Wallonische Region und die französische Sprachgruppe im Brüsseler Regionalparlament können Befugnisse der Französischen Gemeinschaft ausüben.

Zu bemerken ist außerdem, dass die flämischen Gemeinschaftsinstanzen (Parlament, Regierung, Ministerium) de facto mit den Regionalinstanzen fusioniert sind.