Sitzung vom 14. Februar 2019

Manuelle Überweisungen in Sachen Familienleistungen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt die Ausführung manueller Überweisungen in Sachen Familienleistungen durch den Rechnungspflichtigen des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft, bzw. einem ihm in Ausübung seines Amtes unterstehenden Mitarbeiter, zu Lasten des Kontos BE62 0910 2190 5861 in folgenden Fällen:

  • Zahlungen auf nicht SEPA Konten

  • Transfers aufgrund von Zahlungsrückläufern (unzustellbare Gelder)

  • Überweisungen bezüglich der Amtshilfe

  • Zahlungen in Dringlichkeit

Auch alle manuellen Überweisungen bedürfen der vorherigen Zahlungsanweisung gemäß Artikel 24, § 5 des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Der Ministerpräsident wird mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Handbuch zum internen Kontrollsystem des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft wurde in der Sitzung vom 20. Juni 2017 durch die Regierung genehmigt.

Dieses Handbuch sieht in Punkt 3.1.1.7 vor, dass manuelle Zahlungen über ein eigens dafür vorgesehenes Konto ausgeführt werden müssen. Dieses Konto darf keinen Debetsaldo erlauben und es bedarf für alle Überweisungen der doppelten Unterschrift.

Für die Ausführung der Familienleistungen gibt es jedoch ein eigenes Konto über das auch die manuellen Zahlungen, die nicht direkt aus dem neu entwickelten SAP Modul generiert werden können, ausgeführt werden müssen. Dies vor dem Hintergrund, das in der Folge die automatisierte Kontoauszugsverbuchung funktioniert, alle Zahlungen die Familienleistungen betreffend auf einem Bankkonto gebündelt werden und diese Zahlungen für bestimmte Mitarbeiter im Fachbereich Familie und Soziales sichtbar sind.

Dieses Konto „Familienleistungen“ darf ebenfalls keinen Debetsaldo aufweisen, verfügt aber nicht über eine Regel zur doppelten Unterschrift in der Zahlungssoftware der Hausbank. Alle manuellen Überweisungen werden jedoch gemäß den Bestimmungen des Handbuches zum internen Kontrollsystem gesondert dokumentiert und überprüft.

Die Ausführung manueller Überweisungen wird zudem auf wenige Ausnahmefälle begrenzt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

keine

4. Gutachten:

keine

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft