Sitzung vom 14. Februar 2019

Anerkennung der Steuerabzugsfähigkeit bestimmter Spenden für die VoG Krankenhaus- und Augustinerinnen Vereinigung, Klosterstr. 9 – 4780 ST. VITH

1. Beschlussfassung:

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft erteilt in Anwendung von  Artikel 14533, § 1, Punkt 1, e, des  Steuereinkommensgesetzbuches 1992, der VoG Krankenhaus- und Augustinerinnen Vereinigung, St. Vith für die Jahre 2019 bis 2022 eine befristete Anerkennung zur Ausstellung von Bescheinigungen zur Steuerabzugsfähigkeit bestimmter Spenden.

Der Ministerpräsident wird beauftragt, den föderalen Finanzminister über diesen Beschluss zu informieren.

2. Erläuterungen:

Die VoG „Krankenhaus- und Augustinerinnen Vereinigung“  beantragte durch ihr Schreiben vom 17. Dezember 2018 beim Finanzministerium eine Verlängerung der Spendenabzugsfähigkeit laut Artikel 14533, §1 , Punkt 1, e des Einkommensteuergesetzbuches für die Jahre 2019-2022.

Die Krankenhaus- und Augustinerinnen Vereinigung ist in folgenden Bereichen tätig:

  1. Ehrenamtlicher Besuchsdienst

  2. Finanzielle Unterstützung der Snoezel- und Entspannungstherapie

  3. Projekt „mehr Sicherheit für Senioren“ (Ankauf von Klingelmatten für Sturzgefährdete)

  4. Reinigung der Wäsche von Patienten, die auf sich alleine gestellt sind

  5. Abonnieren von verschiedenen Tageszeitungen (deutsch/französisch) für verschiedene Hospitalisationsdienste

  6. Sammeln und Verteilen von Kleidungsstücken und Hygieneartikeln

  1. Zusätzliche Sitzungen Kiné- und Ergotherapie für Schlaganfallpatienten.
  2. „Trostpflaster“ für kleine Patienten

  3. Wartung des Materials für Bewegungsangebote in freier Natur für die psychiatrische Abteilung

  4. Finanzielle Beteiligung im Rahmen der „Sozialkosmetik“ für tagesklinische Patienten

  5. Finanzierung von Maßnahmen, die den Palliativpatienten zugutekommen

  6. Vorhalten eines Übersetzungsdienstes insbesondere für ausländische Patienten der Psychiatrie

  7. Bereitstellen eines Begegnungsortes in dem die Familienangehörigen sich zurückziehen können um in einem diskreten Rahmen auszutauschen

  8. Projekt Ergotherapie: Ankauf eines höhenverstellbaren Tisches und Tragetaschen die alle Patienten bei Neuaufnahme erhalten.

  9. Projekt „allgemeine Notfälle“: Unterstützung für individuelle Notfälle (bspw. Bustickets für Obdachlose oder Papierlose)

  10. Projekt Sternenkinder: Ankauf von kleinen Särgen für verstorbene Frühgeburten.

Die ausgeübten Tätigkeiten der „Krankenhaus- und Augustinerinnen VoG“, gegründet am 10. Juni 2002, beziehen sich auf den Beistand von kranken, betagten und behinderten Menschen. Ihr Sitz befindet sich in der Klosterstraße 9 in 4780 St. Vith.

Die Vereinigung hat sich zum Ziel gesetzt, das Wohlbefinden von kranken Menschen zu fördern, inspiriert von der Definition der Weltgesundheitsorganisation: „Gesundheit ist ein Zustand körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht lediglich die Abwesenheit von Krankheit und Behinderung“.

Die VoG gibt an, dass alle Patienten oder ehemalige Patienten der Klinik St. Josef in St. Vith von der Unterstützung der VoG profitieren können.

Die Mitglieder der VoG arbeiten allesamt ehrenamtlich. Sie setzen sich aus interessierten Personen innerhalb und außerhalb der Klinik sowie Vertretern der Ordensgemeinschaft der Augustinerinnen VoG zusammen.

Die Tätigkeit der VoG Krankenhaus- und Augustinerinnen Vereinigung St. Vith fällt nicht ausschließlich, aber größtenteils in die Kategorie der Dienstleistungen, mit denen Bedürftige unterstützt werden.

Des Weiteren finanziert die VoG im Rahmen ihrer Projekte Material und Ausstattung, das auch die Klinik hätte finanzieren können. Der  Hintergrund , dass es sich nicht um medizinisch-technisches Material handelt, sondern bspw. um einen höhenverstellbaren Tisch, der auf Menschen mit Bewegungseinschränkungen angepasst werden kann, lässt erkennen, dass es sich um zweckgebundenes Material handelt, welches gezielt das Zielpublikum der kranken Menschen unterstützt.

Die Absichten der Einrichtung entsprechen den bestehenden Richtlinien, wie sie unter Nr. 104/80 der Abgabenordnung von 1992 aufgeführt sind. Letztere definieren, dass die Institutionen, die bedürftige Menschen unterstützen, vor allem eine "philanthropische" Ausrichtung haben und ihre humanitäre Arbeit durchführen, ohne Gegenleistung durch die Begünstigten.  Der Fachbereich stellt fest, dass die VoG im Rahmen ihrer Tätigkeiten auch Menschen unterstützt, deren Bedürftigkeit nicht ausschließlich finanzieller Natur ist, sondern sich viel mehr durch eine körperliche bzw. mentale Einschränkung ausdrückt.

Eine eidesstattliche Erklärung der VoG wurde am 20. Juni 2018 unterzeichnet und dem Antrag beigefügt.

Aus diesen Gründen empfiehlt der Fachbereich Gesundheit und Senioren eine Anerkennung von 4 Jahren für diese Vereinigung 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 14533, §1 , Punkt 1, e des Einkommenssteuergesetzbuches aus dem Jahr 1992