Sitzung vom 12. März 2019

Genehmigung zum Entwurf der Urkunde zur Gründung des Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit „Euregio Maas-Rhein“

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt den Entwurf der Urkunde zur Gründung des Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit „Euregio Maas-Rhein“.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Euregio Maas-Rhein (EMR) wurde im Jahr 1976 als Arbeitsgemeinschaft gegründet und ist einer der ältesten grenzüberschreitenden Kooperationsverbände. 1991 wurde die Arbeitsgemeinschaft in eine Stichting nach niederländischem Recht umgewandelt. Die Deutschsprachige Gemeinschaft ist seit 1992 Mitglied der Stichting, die wiederum seit 2007 ihren Sitz in Eupen hat.

2018 wurden seitens der Partnerregionen die notwendigen Schritte unternommen, um einen Europäischen Verbund für Territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) in der Euregio Maas-Rhein zu gründen, mit dem Ziel neue Impulse für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu erzeugen.

Grundlage für die Gründung eines EVTZ sind die Übereinkunft und die Satzung. Beiden Dokumenten hatte die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft als Gründungsmitglied des EVTZ bereits in ihrer Sitzung vom 1. März 2018 zugestimmt (EXVIII/01.03.2018/OP/557). Da die Deutschsprachige Gemeinschaft als Mitgliedstaat im Sinne der EVTZ-Verordnung zu betrachten ist, hatte die Regierung darüber hinaus die Übereinkunft ebenso wie die Teilnahme der Deutschsprachigen Gemeinschaft am EVTZ EMR am 28. September 2018 förmlich genehmigt (EXVIII/28.09.2018/OP/663).

Laut der EVTZ-Verordnung (Art. 5 Absatz 1) müssen die Übereinkunft und die Satzung gemäß den maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, registriert und/oder veröffentlicht werden. Der EVTZ erwirbt Rechtspersönlichkeit am Tag dieser Registrierung oder Veröffentlichung. Ein Notar wurde damit beauftragt, die Gründungsakte vorzubereiten.

In der Gründungsurkunde bestätigen die Mitglieder des EVTZ EMR, die Gründungsformalitäten (I) gemäß Artikel 4 und 5 der EVTZ-Verordnung erledigt zu haben. Die Statuten (II) umfassen die Artikel der Satzung, der die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 1. März 2018 bereits zugestimmt hatte. Mit vorliegender Akte wird darüber hinaus die Vollmacht an den Notar erteilt, die Formalitäten im Zusammenhang mit der Registrierung des EVTZ bei der Unternehmensdatenbank zu veranlassen (II Vollmacht).

Vorliegende Urkunde wird in Anwesenheit des Notars und der jeweils zur Unterzeichnung berechtigten Personen aus den Partnerregionen am 15. März 2019 unterzeichnet.

Der EVTZ soll am 1. April 2019 seine Arbeiten aufnehmen. Die erste Sitzung der Versammlung findet am 4. April 2019 in Lüttich statt. Gemäß Artikel 5 der EVTZ-Verordnung haben die Mitglieder die betroffenen Mitgliedstaaten und den Ausschuss der Regionen über die Übereinkunft und die Registrierung und/oder die Veröffentlichung der Satzung zu informieren. Ferner hat der EVTZ sicherzustellen, dass beim Ausschuss der Regionen innerhalb von zehn Werktagen ab der Registrierung und/oder Veröffentlichung der Satzung ein Antrag eingeht. Anschließend übermittelt der Ausschuss der Regionen diesen Antrag an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit der Bitte um Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Gründung des EVTZ im Amtsblatt der Europäischen Union, in der Bezeichnung, Ziele, Mitglieder und Sitz des EVTZ angegeben werden.  

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Unterzeichnung der Gründungsdokumente und die Teilnahme der Deutschsprachigen Gemeinschaft am EVTZ Euregio Maas-Rhein hat Auswirkungen auf den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Die Satzung regelt die Finanzbeiträge der Mitglieder. In ihrem Artikel 18 sieht sie vor, dass jedes Mitglied einen jährlichen Beitrag entrichtet, der alle drei Jahre in Bezug auf die belgischen Lohn- und Lebenshaltungskosten indexiert wird. Der Beitrag wird durch die Versammlung festgelegt und ist identisch für alle Partnerregionen. Er kann aber im Fall der beherbergenden Region, sprich der Deutschsprachigen Gemeinschaft, einen „In-kind–Beitrag“ (Sachbeitrag) enthalten. Die Begleichung der Beiträge erfolgt durch halbjährliche Abschlagszahlungen zu Beginn jedes Halbjahres.

Bis dato lag der jährliche Beitrag für die Stichting Euregio Maas-Rhein bei 98.067 EUR. Für 2019 soll dieser Betrag indexiert werden, so dass sich der jährliche Beitrag der Deutschsprachigen Gemeinschaft auf 100.028 EUR belaufen wird, voraussichtlich zuzüglich 10.000 EUR für die zeitlich befristete Einstellung von zusätzlichem Personal, das für die Entwicklung und Umsetzung von gezielten Projekten (z.B. youRegion) verantwortlich ist

4. Gutachten:

Die Finanzinspektion hatte bereits am 20. September 2018 ein positives Gutachten zur Genehmigung des Gründungsdokumentes und der Teilnahme der Deutschsprachigen Gemeinschaft am EVTZ EMR abgegeben. Ein erneutes Gutachten ist daher nicht notwendig.

5. Rechtsgrundlage:

Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (EVTZ-Verordnung)

Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde.

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft

Dekret vom 23. Juni 2008 über die zuständige Behörde zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für Territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)