Sitzung vom 28. März 2019

Abänderungsvorschläge zum Dekretentwurf über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2019

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet die Abänderungsvorschläge zum Dekretentwurf über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2019.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird beauftragt, die Abänderungsvorschläge dem Parlament zu übermitteln.

2. Erläuterungen:

Öffnung der schulischen Weiterbildung für Abiturienten (Art. 1)

Inkrafttreten: 1. September 2019

Zahlreiche Abiturienten in der Deutschsprachigen Gemeinschaft haben das Ziel, ein Studium oder eine Ausbildung in einer anderen Sprache als in ihrer Muttersprache zu absolvieren. Sie wünschen sich zusätzliche Sprachunterrichte, um den mündlichen Ausdruck zu perfektionieren. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird dem Wunsch zahlreicher Abiturienten nachgekommen, deren kommunikative Fähigkeiten in einer Fremdsprache zu stärken, indem sie zu den Sprachkursen der schulischen Weiterbildung zugelassen werden.

Ferner ist zu beobachten, dass ehemalige erstankommende Schüler, die vollständig in den Regelunterricht integriert wurden, weiterhin Sprachförderung benötigen. Im vergangenen Jahr wurde per Sammeldekret bereits zusätzliches Stundenkapital zur Eingliederung dieser Schüler in die Regelsekundarschulen beschlossen. Diese Schüler haben jedoch meist nicht nur erhöhten Unterstützungsbedarf in der Unterrichtssprache sondern auch in der ersten Fremdsprache, Französisch. Steigen diese Schüler in ein Studienjahr der Oberstufe ein, fällt es ihnen meist schwer, die fehlenden Kompetenzen in der Fremdsprache im Regelunterricht aufzuarbeiten. Die schulische Weiterbildung kann diesen Jugendlichen eine große Unterstützung sein, die angestrebten Schulabschlüsse zu erreichen. Daher wird vorgeschlagen, dass ehemalige erstankommende Schüler zu Sprachkursen zugelassen werden können.

Statutarische Abänderungen betreffend das Personal der Autonomen Hochschule (Art. 4 Nummer 5, 12, 102, 170.1, 173, 174, 175, 178, 179, 182, 183, 184, 185, 187.1, 187.2, 187.3, 188 und 189.1)

Inkrafttreten: 1. September 2019 mit Ausnahme der Artikel 12 und 175-178, die am 1. April 2019 in Kraft treten

Es wird vorgeschlagen, im Dienstrecht, das auf die Personalmitglieder der Autonomen Hochschule Anwendung findet, verschiedene Änderungen vorzunehmen.

Umwandlung des Anwerbungsamtes des Referenten in ein Auswahlamt

An der Autonomen Hochschule besteht u.a das Anwerbungsamt des Referenten. Referenten sind im Wesentlichen verantwortlich für die Ausführung administrativer Tätigkeiten und Koordinationsaufgaben. Sie unterstützen die Direktion in inhaltlichen und organisatorischen Zuständigkeiten. Hierunter fallen beispielsweise die Organisation von Weiterbildungen und Zusatzausbildungen, die Reform bestehender oder die Ausarbeitung neuer Studiengänge oder auch die gesamte Koordination im Bereich der politischen Bildung. Die Tatsache, dass es sich beim Amt des Referenten allerdings um ein Anwerbungsamt handelt, führt dazu, dass bei der Personalanwerbung die notwendige Flexibilität fehlt, um Personalmitglieder einstellen zu können, die aufgrund ihrer Erfahrung oder ihrer besonderen Eignung den Anforderungen, die mit dem Amt einhergehen, gerecht werden können.

Infolgedessen wird vorgeschlagen, das Amt des Referenten als Auswahlamt in der Kategorie des Verwaltungspersonals zu definieren, weil nur so die notwendige flexible Rekrutierung auf Grundlage einer umfassenden Stellenprofilbeschreibung gewährleistet ist. Als Auswahlamt kann dieses Amt unter Berücksichtigung der gesetzlich bereits definierten Mindestanforderungen  (d.h. eines Hochschulabschlusses des zweiten Grades) anhand eines Bewerbungs- und Auswahlverfahrens besetzt werden, in dessen Rahmen vom Verwaltungsrat sowohl das Diplom und die Erfahrung als auch die Motivation und die Persönlichkeit geprüft werden und die geeigneten Bewerber klassiert werden.

Die Referenten werden nicht wie bisher befristet, sondern direkt auf unbestimmte Dauer bezeichnet. Diese Regelung gilt allerdings nicht für Referenten, die eine zeitlich befristete Stelle bekleiden. In diesem Fall ist keine Einstellung auf unbestimmte Dauer möglich.

Referenten werden pro Zeitspanne von fünf Jahren mindestens einmal vom Direktor bewertet. Sie verfassen im Voraus einen Bericht, in dem sie eine Bilanz ihrer Tätigkeit der letzten Jahre ziehen und Vorschläge zur weiteren Entwicklung der Hochschule formulieren. Dieser Bericht bildet die Grundlage des Gesprächs. Eine Ernennung in eine offene Stelle ist bei einem Amtsalter von fünf Jahren und unter Vorlage eines Bewertungsberichts, der mindestens den Vermerk „gut“ aufweist, möglich. Der Schulträger schreibt die offenen Stellen aus und klassiert die Bewerber nach einem Auswahlverfahren. Er stützt sich bei seiner Auswahl unter anderem auf ein oder mehrere  Bewerbungsgespräche, die Berufserfahrung, das Eignungsprofil und den Beurteilungsbericht. Eine Mindeststundenanzahl wird nur für die Ersternennung festgelegt. Die Besoldung der Referenten erfolgt nach den bislang gültigen Bestimmungen.

Eine Übergangsregelung sieht vor, dass Personalmitglieder, die im Schuljahr 2018-2019 als zeitweiliges Personalmitglied für jeweils 15 Wochen das Amt des Referenten ausgeübt haben, zum 1. September 2019 in das neue Auswahlamt überführt und auf unbestimmte Dauer in diesem Amt bezeichnet werden.

Anpassung des Stundenkapitals

Die Hochschule erhält derzeit 3 Stellen im Amt des Forschungsbeauftragten. De facto wird allerdings nur eine dieser Stellen für die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben genutzt. Die beiden anderen Stellen werden von der AHS eingesetzt, um die Koordination im Bereich der politischen Bildung zu gewährleisten. Da es sich hierbei eher um eine Referententätigkeit handelt, wird die Stundenkapitalregelung dahingehend angepasst, dass die AHS künftig nur mehr 1 Stelle im Amt des Forschungsbeauftragten erhält.

Im Gegenzug wird das für unterstützende Aufgaben (d.h. Verwaltungsaufgaben, Kommunikation, die Betreuung der pädagogischen Mediotheken, die Koordination im Bereich der politischen Bildung sowie die Organisation von Weiterbildungen und Zusatzausbildungen) zur Verfügung stehende Stundenkapital von 7,5 Vollzeitäquivalent auf 10 Vollzeitäquivalent erhöht. Hierin fließen die beiden bisherigen Stellen als Forschungsbeauftragte ein, die zukünftig im Amt des Referenten organisiert werden können, sowie eine halbe Dozentenstelle aus dem Fachbereich Bildungswissenschaften, da die Organisation der Zusatzausbildung zur Erlangung einer Lehrbefähigung ebenfalls keine Dozententätigkeit, sondern eine Referententätigkeit darstellt. Das dem Fachbereich Bildungswissenschaft zustehende Dozentenstundenkapital wird demzufolge von 19,75 VZÄ auf 19,25 VZÄ gekürzt.

Eine Übergangsregelung sieht vor, dass Personalmitglieder, die im Schuljahr 2018-2019 als zeitweiliges Personalmitglied für jeweils 15 Wochen das Amt des Forschungsbeauftragten ausgeübt haben oder als Dozent die Koordination der Zusatzausbildung zur Erlangung einer Lehrbefähigung an der AHS wahrgenommen haben, zum 1. September 2019 in das neue Auswahlamt des Referenten überführt und auf unbestimmte Dauer in diesem Amt bezeichnet werden. Darüber hinaus wird vorgesehen, dass die Dienste, die das zum 1. September 2019 als Referent bezeichnete Personalmitglied vor diesem Datum im Amt des Forschungsbeauftragten oder Dozenten erbracht hat, für die Ermittlung des Amtsalters so berücksichtigt werden, als ob sie im Amt des Referenten erbracht worden wären.

Fachausbildung für externe Evaluatoren

Bereits jetzt müssen Personalmitglieder, die als externe Evaluatoren an der AHS tätig sind, eine Fachausbildung absolvieren. Es handelt sich hierbei um eine vom Bildungsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen organisierte Ausbildung zum Qualitätsprüfer. Das Absolvieren dieser Fachausbildung wird nun auch dienstrechtlich im AHS-Statut verankert. Es wird vorgesehen, dass die Bezeichnung eines externen Evaluators von Amts wegen nach einem Jahr endet, wenn er während dieser Zeitspanne die entsprechende Fachausbildung nicht erfolgreich bestanden hat. Die im Rahmen der Fachausbildung zu erlangenden Kompetenzen werden im Anhang des Dekrets festgelegt.

Jahresurlaub

In der Praxis sieht es an der AHS so aus, dass der Forschungsbeauftragte und auch das Verwaltungspersonal derselben Jahresurlaubsregelung unterliegen wie die externen Evaluatoren, die Mediothekare und die Mediothekarassistenten. Die Dauer des Jahresurlaubs ist für diese Ämter wie folgt im AHS-Statut geregelt:

  1. bis zum 44. Lebensjahr einschließlich: 26 Tage;

  2. zwischen dem 45. und dem 49. Lebensjahr einschließlich : 27 Tage;

  3. ab dem 50. Lebensjahr : 28 Tage;

  4. ab dem Jahr, in dem das 60. Lebensjahr erreicht wird, wird ein weiterer Urlaubstag pro zusätzliches Lebensjahr gewährt.

Die Gesetzgebung wird daher entsprechend angepasst, so dass die Forschungsbeauftragten und das Verwaltungspersonal künftig auch de jure dieser Regelung unterliegen.

Berufsgeheimnis für förderpädagogische Berater in einer Fördergrund- und -sekundarschule (Art. 22.1 und 120.1)

Inkrafttreten: 1. September 2019

Es wird vorgeschlagen für die am Kompetenzzentrum des ZFP beschäftigten förderpädagogischen Berater das Berufsgeheimnis einzuführen. Das Berufsgeheimnis wird dabei so geregelt wie beim Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Die Notwendigkeit dieser Maßnahme ergibt sich auf Grund folgender Beweggründe:

  1. Eine Ausweitung des Berufsgeheimnisses würde den Grundkonflikt bez. des Berufsethos (Schweigepflicht für Therapeuten und Sozialassistenten) einerseits und des Beschäftigungsstatus der förderpädagogischen Berater andererseits, bereinigen. Bisher unterliegen einige der beschäftigten Berater laut Beschäftigungsstatus der Diskretionspflicht, obwohl das Ethos ihrer Ausbildung die Schweigepflicht voraussetzt.

  2. Eine Ausweitung des Berufsgeheimnisses ist wichtig, um unkompliziert mit angrenzenden Fachdiensten und Lehrpersonen zusammenzuarbeiten, zumal das Kompetenzzentrum sich oft in einer Mittlerposition zwischen den Fachdiensten und den Lehrpersonen, wahlweise Förderpädagogen und Integrationspädagogen, befindet. Andernfalls braucht es in jedem Standortgespräch die Zeit, die unterschiedlichen Einwilligungserklärungen der Erziehungsberechtigten zu klären und zu definieren, wer was sagen darf, oder das Prozedere des geteilten Berufsgeheimnisses durchzuführen.

Sprachengesetzgebung (Art. 158.1)

Inkrafttreten: 1. September 2019

Die Sprachengesetzgebung im Unterrichtswesen sieht vor, dass die Personalmitglieder in Anwerbungsämtern der Kategorien Verwaltungspersonal, Erziehungshilfspersonal, paramedizinisches Personal und sozialpsychologisches Personal die deutsche Sprache gründlich beherrschen. Für französischsprachige Grundschulen bzw. Grundschulabteilungen musste der Schulträger bisher dafür Sorge tragen, dass die Kinder in der betreffenden Sprache betreut werden. Nach der Einführung der neuen Ämter des Chefsekretärs und des Kindergartenassistenten, die zur Kategorie des Verwaltungspersonals bzw. des Erziehungshilfspersonals gehören, stellt diese Bestimmung die französischsprachigen Grundschulen und Grundschulabteilungen vor große Herausforderungen. Es hat sich als schwierig erwiesen, für diese Einrichtungen Chefsekretäre und insbesondere Kindergartenassistenten zu finden, welche die gründliche Kenntnis der deutschen Sprache nachweisen und gleichzeitig über sehr gute Französischkenntnisse verfügen, die es ihnen ermöglichen mit dem Schüler-, Eltern- und Lehrerpublikum der Schule entsprechend gut zu kommunizieren. Insbesondere die Kindergartenassistenten tragen in ihrer täglichen Arbeit auch zur Sprachförderung bei den von ihnen betreuten Kindern bei und üben eine Vorbildfunktion aus.

Daher wird vorgeschlagen, dass die Personalmitglieder dieser Kategorien fortan in den französischsprachigen Grundschulen und Grundschulniederlassungen nicht die gründliche Kenntnis der deutschen Sprache nachweisen müssen, sondern die gründliche Kenntnis der französischen Sprache. Gleiches gilt im Übrigen auch für das Lehrpersonal dieser Grundschulen mit Ausnahme des Lehrers der ersten Fremdsprache.

Stellenkapital für die Regelsekundarschulen

Inkrafttreten: 1. Juli 2019

Erzieher (Art. 85 Nummer 1)

In der Tranche bis 400 Schüler sind eine Planstelle Erzieher-Verwalter sowie fünf Stellen Erzieher-Aufseher vorgesehen. Ab 400 Schülern ist jedoch lediglich in Tranchen von 120 Schülern eine weitere Stelle Erzieher-Aufseher vorgesehen.

Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 15. April 1977 soll dahingehend angepasst werden, dass ab 400 Schülern in Tranchen von 60 Schülern jeweils eine halbe Stelle Erzieher-Aufseher vorgesehen ist.

Schulpsychologischer Berater (Art. 85 Nummer 4)

Im Zuge der BVA-Reform wird zur Regularisierung einer bereits bestehenden Stelle am Robert-Schuman-Institut die Schaffung des Amtes als schulpsychologischer Berater vorgeschlagen (Artikel 9, 47 und 113). Das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen hat in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die schulpsychologischen Berater künftig beim Zentrum angesiedelt werden sollen. Daher ist die Bestimmung derart gestaltet, dass keine neuen Stellen als schulpsychologischer Berater in den Schulen geschaffen werden, sondern im Zuge der BVA Reform lediglich eine dekretale Grundlage für die bereits bestehende Stelle geschaffen wird. (Artikel 85 Nummer 3)

Verfahrensvereinfachung bei der Einschreibung in die Sekundarschule von Schülern mit sonderpädagogischer Förderung (Art. 110.1-110.3)

Inkrafttreten: 1. September 2019

Bisher erstellte das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen Gutachten für Schüler, die die Förderschule abgeschlossen haben, bevor die sonderpädagogische Förderung in einer Regel- oder Fördersekundarschule erfolgen konnte. Im Vergleich zum Aufwand und aufgrund der bereits gesetzlich festgelegten Dokumentation wie beispielsweise des individuellen Förderplans und Förderportfolios haben die in diesem Kontext erstellten Gutachten keinen Mehrwert. Es liegen den Schulen ausreichend Informationen vor, damit die sonderpädagogische Förderung an der Förder- oder Regelsekundarschule fortgeführt werden kann. Im Hinblick auf eine Verfahrensvereinbarung schlägt die Regierung vor, Artikel 93.10 Absatz 2 des Dekrets vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen aufzuheben.

Die Mitteilung der aktuellen Sachlage von der abgebenden Regel- oder Fördergrundschule an die aufnehmende Sekundarschule, die bis dato vom Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gewährleistet wurde, soll zukünftig verpflichtend von der Schulleitung der abgebenden Grundschule erfolgen. Daher schlägt die Regierung vor, dass der Schulleiter der abgebenden Schule einen Überweisungsbericht mit den für die weitere Beschulung notwendigen Informationen wie festgelegte Ziele, Maßnahmen, erzielte Ergebnisse mit dem individuellen Förderplan, dem Förderportfolio und dem Gutachten, das nicht älter als 6 Jahre ist,  dem Schulleiter der aufnehmenden Schule zustellt.

Pädagogische, medizinische und psychologische Entwicklungen eines Schülers, die beispielsweise mittels eines ärztlichen Attestes, eines psychologischen Berichts oder eines Gutachtens des Klassenrates dokumentiert sind, können eine Überprüfung der aktuellen Sachlage und die Erstellung eines neuen Gutachtens durch das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen notwendig machen. Die Erziehungsberechtigten stellen hierzu einen begründeten Antrag beim Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen.

Stellenkapital Kaleido (Art. 232.1)

Inkrafttreten: 1. September 2019

Eine erneute Analyse des Personalbedarfs bei Übertragung der Zuständigkeit für die Impfungen und ansteckenden Krankheiten bei Kindern unter drei Jahren stattgefunden. Die Gefahr, dass die anderen Tätigkeiten des Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen im Gesundheitsbereich teilweise vernachlässigt werden, wenn diese neue Pflichtaufgabe übertragen wird, ist real. Daher schlägt die Regierung vor, das Stellenkapital des Zentrum um eine halbe Stelle zu erhöhen.

Schulentwicklungsberater, Referent für Inklusion und Integration, Schul- und Religionsinspektoren (Art. 79 und 80)

Inkrafttreten: 1. September 2019

Um das Amt des Schulinspektors und Schulentwicklungsberaters für Personalmitglieder, die über ein Masterdiplom verfügen, attraktiver zu gestalten, wurde im Entwurf des Sammeldekrets eine Anpassung der Baremen vorgeschlagen. Religionsinspektoren, Schulinspektoren und Schulentwicklungsberatern, die Inhaber eines Masterdiploms sind, soll in Zukunft ein neues Barema (471/I) zugewiesen werden. Die Werte dieses Baremas entsprechen bis zum Erreichen von einschließlich 24 Dienstjahren den Werten jener Gehaltstabelle, auf deren Grundlage pädagogische Sonderbeauftragte der Stufe I im Ministerium besoldet werden. Ab dem 25. Dienstjahr gilt der bisherige Maximumwert der Gehaltstabelle 471. Gleichzeitig werden beim Barema des Leiters der Schulinspektion und der Schulentwicklungsberatung (= 475) die Baremenwerte bis zum Erreichen von einschließlich 24 Dienstjahren angehoben, damit der bisherige Unterschied von 2.251,70 € brutto/Jahr zum neuen Barema der Schulinspektoren und Schulentwicklungsberater mit Masterdiplom gewahrt bleibt. Ab dem 25. Dienstjahr gilt auch hier weiterhin der bisherige Maximumwert der Gehaltstabelle 475.

Da externe Evaluatoren, die vor 2014 bezeichnet wurden, ebenfalls die Gehaltstabelle 475 beziehen, aber inhaltlich nicht von vorliegender Maßnahme betroffen sind, wird vorgeschlagen, nicht die Werte der Tabelle 475 abzuändern, sondern ein separates Barema für den Leiter der Schulinspektion und Schulentwicklungsberatung einzuführen (475/I). Gleichzeitig sieht eine Übergangsregelung vor, dass ein zum 31. August 2019 eingestellter Leiter weiterhin gemäß der Gehaltstabelle 475 besoldet wird, wenn sich die neue Gehaltstabelle nicht als günstiger erweist.

Des Weiteren wird eine Übergangsregelung eingeführt für Schulinspektoren und Schulentwicklungsberater, die über ein Masterdiplom verfügen und zum 31. August 2019 in einem dieser Ämter eingestellt sind. Auch sie werden weiterhin gemäß der Gehaltstabelle 471 besoldet, wenn sich die neue Gehaltstabelle (471/I) in ihrem Fall nicht als günstiger erweist.

Diese Übergangsregelungen sind erforderlich, um zu verhindern, dass die zusätzliche Biennale, die einem Personalmitglied unter bestimmten Bedingungen mit 59 Jahren gewährt werden kann, bei den bereits tätigen Personalmitgliedern niedriger ausfiele als bisher.

Anpassung der Umsetzung der EU-Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen (Art. 195.1, 195.2 und 234 Nummer 32)

Inkrafttreten: 1. Juni 2019

Die Ausübung reglementierter Berufe ist vom Besitz bestimmter Ausbildungsnachweise abhängig. Daher müssen im Ausland erlangte Berufsqualifikationen erst anerkannt werden, bevor diese reglementierten Berufstätigkeiten im Unterrichtswesen der Deutschsprachigen Gemeinschaft ausgeübt werden dürfen.

Die EU-Richtlinie 2005/36/EG regelt diese berufliche Anerkennung im Bereich der reglementierten Berufe. Die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation durch eine zuständige Behörde der Deutschsprachigen Gemeinschaft gewährt ihrem Inhaber den gleichen Zugang zu demselben Beruf und unter denselben Voraussetzungen wie Personen, die diese Berufsqualifikation in Belgien erlangt haben.

Ziel der Richtlinie 2005/36/EG ist es, die Prozedur zur Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation festzulegen. Im Fokus liegen dabei die Vereinfachung behördlicher Anerkennungsverfahren (sowohl für die Arbeitnehmer als auch für die zuständigen Behörden), die Erleichterung der Mobilität der Arbeitnehmer und der Verbraucherschutz.

Diese 2013 zuletzt abgeänderte EU-Richtlinie 2005/36/EG wurde durch das Sammeldekret 2017 für die reglementierten Berufe in den durch die Deutschsprachige Gemeinschaft organisierten und subventionierten Unterrichtseinrichtungen umgesetzt.

Belgien ist von der EU-Kommission in Bezug auf die EU-Richtlinie 2005/36/EG in Verzug gesetzt worden, da die Gesetzgebung der Deutschsprachigen Gemeinschaft von der Kommission an mehreren Stellen als nicht-konform zur Richtlinie eingestuft wird. Daher muss die durch das Sammeldekret 2017 erfolgte Umsetzung der Richtlinie dringend angepasst werden.

Artikel 195.1 vervollständigt sowohl die Definition von „Berufsqualifikation“ als auch die Anerkennungsprozedur im Fall von erworbenen Rechten der Antragsteller oder von Qualifikationen aus Ländern, in denen der entsprechende Beruf nicht reglementiert ist.

Durch Artikel 195.2 wird das dekretal festgelegte Anerkennungsverfahren angepasst. Aus der Auflistung der einzureichenden Unterlagen wird ein Dokument gestrichen, da das Anfragen dieses Dokuments über das hinaus geht, was gemäß Artikel 50 der Richtlinie gestattet ist. Ferner wird aus dem gleichen Grund der Nachweis über relevante Berufserfahrung mit dem Vermerk „ggf.“ versehen. Auch das Anfragen zusätzlicher Dokumente durch die Regierung steht nicht im Einklang mit der Richtlinie, ebenso wie die Bedingung, dass die Übersetzung der einzureichenden Unterlagen mit einem Stempel eines Gerichts erster Instanz versehen sein muss. Daher werden die entsprechenden Absätze gestrichen bzw. angepasst.

Artikel 234 Nummer 32 hebt den Erlass der Regierung vom 4. Juni 1998 über die Vergabe von Konformitätsbescheinigungen für Anwerbungsämter im Unterrichtswesen in Ausführung der Europäischen Richtlinie 2005/36/EG auf, der einige Bestimmungen der Richtlinie umgesetzt hat. Diese Bestimmungen sind jedoch vom Sammeldekret 2009 übernommen worden und der Erlass hätte bereits im Jahr 2009 aufgehoben werden sollen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Statutarische Abänderungen betreffend das Personal der Autonomen Hochschule

Die Maßnahme kann finanzielle Auswirkungen mit sich ziehen, da bei Personalmitgliedern, die ein Auswahlamt bekleiden, bei der Festlegung des finanziellen Dienstalters nicht nur Dienste anerkannt werden, die im Unterrichtswesen, im öffentlichen Dienst oder in einer VoG/Stiftung geleistet wurden, sondern grundsätzlich alle Dienste, die im öffentlichen Sektor, im Privatsektor oder als Selbständiger erbracht wurden. Da die Anzahl Stellen, die im Amt des Referenten organisiert werden, jedoch recht gering ist, dürften diese Mehrkosten nicht sehr hoch ausfallen. Beim derzeitigen Personalkader ist mit Mehrausgaben von rund 3.000 € zu rechnen.

Stellenkapital für die Regelsekundarschulen - Erzieher

  1. aktuelle Rechtsgrundlage im Vergleich zum Vorentwurf:

    • plus 13 Stellen im Amt Erzieher-Aufseher

    • Mittelwert aus den Baremen II und II+ im Amt Erzieher-Aufseher bei 5 Dienstjahren: 41.000 EUR/Jahr.

      Zusatzausgaben in Höhe von 533.000 EUR/Jahr

  2. Abänderungsvorschlag im Vergleich zum Vorentwurf:

    • plus 0,5 Stellen im Amt Erzieher-Aufseher

    • Mittelwert aus den Baremen II und II+ im Amt Erzieher-Aufseher bei 5 Dienstjahren: 41.000 EUR/Jahr.

      Zusatzausgaben in Höhe von 553.500 EUR/Jahr

Stellenkapital Kaleido

Finanzielle Auswirkungen diese Maßnahme belaufen sich auch schätzungsweise 25 000 Euro.

4. Gutachten:

Liegen vor:

Protokoll der Verhandlungsergebnisse der gemeinsamen Sitzungen des Sektorenausschuss XIX und des Unterausschuss der Lokal- und Provinzialbehörden Deutschsprachige Gemeinschaft vom

Das Gutachten des Finanzinspektors vom

Das Einverständnis des Ministerpräsidenten in seiner Funktion als Haushaltsminister vom

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 130 der Verfassung

Königlicher Erlass vom 1. Juli 1957 über die allgemeine Regelung der Unterrichte im technischen Sekundarunterricht

Königlicher Erlass vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, Technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes

Dekret vom 27. Juni 1990 zur Bestimmung der Weise, wie die Dienstposten für das Personal im Förderschulwesen festgelegt werden

Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen

Dekret vom 14. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des freien subventionierten Unterrichtswesens und des freien subventionierten PMS-Zentrums

Dekret vom 29. März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten PMS-Zentren wird

Dekret vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer Autonomen Hochschule

Dekret vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen