Sitzung vom 28. März 2019

Dekretentwurf über Maßnahmen im Unterrichtswesen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Dekretentwurf über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2019.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird beauftragt, den Dekretentwurf dem Parlament zu übermitteln.

2. Erläuterungen:

Der Aufbau des vorliegenden Dekretvorentwurfs erfolgt nach gewohntem Muster: Jedes Kapitel passt einen bestimmten Regeltext an und dies in chronologischer Reihenfolge.

Um einen besseren und schnelleren Überblick zu erhalten, erfolgt nachstehende Begründung nicht strikt pro Kapitel, sondern pro Themenbereich beziehungsweise pro Maßnahme und beinhaltet gleichzeitig auch den Kommentar zu den einzelnen Artikeln. Die verschiedenen zusammengehörenden Artikel werden aufgezählt.

Besoldungsstatut - Textkorrektur (Art. 1)

Inkrafttreten: 1. September 2019

Durch das Sammeldekret 2017 wurde festgelegt, dass bei Personalmitgliedern, die ein Auswahl- oder Beförderungsamt bekleiden, bei der Festlegung des finanziellen Dienstalters nicht nur Dienste anerkannt werden, die im Unterrichtswesen bzw. im öffentlichen Dienst eines EU-Mitgliedsstaates oder in einer VoG/Stiftung geleistet wurden, sondern auch Dienste, die im Privatsektor oder als Selbständiger erbracht wurden. Es wurde in diesem Zusammenhang versäumt festzulegen, dass ebenfalls Dienste, die im öffentlichen Sektor eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, bei diesen Personen anerkannt werden können. Diese Korrektur wird durch Artikel 1 vorgenommen.

Harmonisierung der dienstrechtlichen Bestimmungen für das Verwaltungspersonal des Gemeinschaftsunterrichtswesens mit denjenigen der anderen Personalkategorien (Art. 3, 4 Nummern 1-3 und 5, Art. 5, 6, 11-15, 17, 18, 19 Nummer 1, 21, 39, 42, 50-56, 57 Nummer 1, 58-69, 72-76, 94, 114, 116, 118, 119, 140-142, 144, 146, 147 Nummer 1, 163, 190, 191 Nummer 1, 192, 193, 196, 209 und 234)

Inkrafttreten: 1. September 2019 mit Ausnahme der Artikel 11-15, 17, 18, 19 Nummer 1 und 21, die am 1. April 2019 in Kraft treten

Im Gemeinschaftsunterrichtswesen unterliegen alle Personalkategorien dem Statut vom 22. März 1969 mit Ausnahme des Verwaltungs- und des Aufsichts-, Fach- und Dienstleistungspersonals, die ihrem eigenen Statut vom 29. August 1966 unterliegen. Im Gegensatz dazu unterliegt das Verwaltungspersonal im subventionierten Unterrichtswesen dem jeweiligen Personalstatut, das auch auf die anderen Personalkategorien anwendbar ist. Das Statut des Verwaltungspersonals des Gemeinschaftsunterrichtswesen von 1966 ist im Rahmen der dienstrechtlichen Anpassungen der letzten Jahre nicht regelmäßig berücksichtigt worden, sodass für das Verwaltungspersonal im Gemeinschaftsunterrichtswesen für einige dienstrechtliche Vorgänge die gesetzliche Grundlage fehlt, zum Beispiel für die Rekrutierung nach Titeln und Verdiensten oder die Bezeichnung auf unbestimmte Dauer. Um diese Diskrepanzen zu bereinigen, wird vorgeschlagen, die dienstrechtlichen Bestimmungen, die das Verwaltungspersonal betreffen, anzupassen und einerseits mit denjenigen der übrigen Personalkategorien im Gemeinschaftsunterrichtswesen und andererseits mit denjenigen des Verwaltungspersonals im subventionierten Unterrichtswesen zu harmonisieren. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der Einführung des Amtes des Chefsekretärs im Grundschulwesen im letzten Jahr nicht nur sinnvoll, sondern im Gemeinschaftsunterrichtswesen auch erforderlich, um dem Verwaltungspersonal eine klare dienstrechtlich gleichwertige Grundlage zu bieten.

Um dieses Ziel zu erreichen wird in erster Linie das Verwaltungspersonal dem Statut für das Personal des Gemeinschaftsunterrichtswesens unterworfen. Darüber hinaus werden auch die Regeltexte zu den diversen Urlaubsformen auf das Verwaltungspersonal anwendbar gemacht. Die bisher für das Verwaltungspersonal geltenden Regeltexte werden größtenteils aufgehoben. Für das letzte verbleibende statutarische Personalmitglied des Aufsichts-, Fach- und Dienstleistungspersonals wird eine Übergangsbestimmung vorgesehen. Wie im subventionierten Unterrichtswesen unterliegt das Aufsichts-, Fach- und Dienstleistungspersonal seit einigen Jahren bereits der allgemeinen Arbeitsgesetzgebung.

Anpassung der Zugangsbedingungen zum Amt des Chefsekretärs und des Direktionssekretärs (Art. 4 Nummer 4, Artikel 28, 29, 126 und 127)

Inkrafttreten: 1. September 2018 mit Ausnahme von Artikel 4 Nummer 4 und Artikel 28, die am Tag der Verabschiedung in Kraft treten

Durch das Sammeldekret 2018 wurden die Zugangsbedingungen zum Amt des Chefsekretärs und zum Amt des Direktionssekretärs neu definiert. So wurde als erforderlicher Befähigungsnachweis für diese Ämter unter anderem das Abschlusszeugnis der Oberstufe des allgemeinbildenden Sekundarunterrichts, ergänzt um fünf Jahre nützliche Berufserfahrung festgelegt. Ein Abitur des technischen Unterrichts hingegen gewährt nur dann Zugang zu diesen Ämtern, wenn es in der Studienrichtung „Sekretariat“ erworben wurde. Nun ist es so, dass sich der technische Unterricht in technischen Übergangsunterricht und technischen Befähigungsunterricht unterteilt. Da der technische Übergangsunterricht zahlreiche Parallelen zum allgemeinbildenden Unterricht aufweist und ein Abitur, das im technischen Übergangsunterricht erworben wird inhaltlich als gleichwertig zu einem Abitur, das im allgemeinbildenden Unterricht erworben wird, betrachtet werden kann, schlägt die Regierung vor, die Gesetzgebung dahingehend anzupassen, dass nicht nur jedes Abitur des allgemeinbildenden Sekundarunterrichts, sondern auch jedes Abitur des technischen Übergangsunterrichts Zugang zum Amt des Chefsekretärs bzw. des Direktionssekretärs gewährt, insofern der Bewerber mindestens fünf Jahre nützliche Berufserfahrung im Sekretariatsbereich nachweisen kann.

Zusätzlich zu dieser Anpassung im Bereich der Befähigungsnachweise werden einige kleine Textkorrekturen betreffend das Statut des Direktonssekretärs vorgenommen. In der Tat wurden durch das Sammeldekret 2018 unter anderem die Diplomvoraussetzungen für das Amt des Direktionssekretärs angepasst und der vorübergehende Ersatz bei Abwesenheit eines Direktionssekretärs geregelt. Es wurde jedoch versäumt, diese beiden Anpassungen im Statut des freien subventionierten Unterrichtswesens vorzunehmen. Durch die Maßnahme sollen die Anpassungen rückwirkend im Dekret vom 14. Dezember 1998 verankert werden. Darüber hinaus wird eine Textkorrektur betreffend den vorübergehenden Ersatz eines Direktionssekretärs im Statut des Gemeinschaftsunterrichtswesens vorgeschlagen.

Pädagogischer und paramedizinischer Koordinator für inklusive Schulen (Art. 7 Nummer 2, 8, 29, 31, 40, 41, 57 Nummern 2 und 3, 96, 111, 112, 128, 129, 136, 137, 150, 151 und 194)

Inkrafttreten: 1. September 2019

Das Zentrum für Förderpädagogik organisiert seit einigen Jahren in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Bütgenbach eine inklusive Schule.  In dieser Gemeinsamen Grundschule Bütgenbach werden sowohl Regelschulkinder, aber auch Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet. Der Unterricht erfolgt in Form von Team-Teaching. Zusätzlich steht der Schule zur Betreuung und Förderung in Einzeltherapien paramedizinisches Personal zur Verfügung.

Geleitet wird die Gemeinsame Grundschule in Zusammenarbeit zwischen der Schulleiterin der Regelschule und dem Direktor des Zentrums für Förderpädagogik, der seinerseits durch eine pädagogische Koordinatorin (0,75 VZÄ) und eine paramedizinische Koordinatorin (0,5 VZÄ) unterstützt wird. Beide Koordinatorinnen gehören zum Personalstamm des ZFP.

Um die Funktionen der beiden Koordinatoren dienstrechtlich abzusichern, schlägt die Regierung die Schaffung von zwei neuen Ämtern vor, nämlich das Amt des pädagogischen Koordinators für inklusive Schulen einerseits und das Amt des paramedizinischen Koordinators für inklusive Schulen andererseits. Es handelt sich hierbei um Auswahlämter, wobei das Amt des pädagogischen Koordinators in der Kategorie des Lehrpersonals und das Amt des paramedizinischen Koordinators in der Kategorie des paramedizinischen Personals angesiedelt wird.

Die Aufgaben des pädagogischen bzw. paramedizinischen Koordinators gestalten sich wie folgt:

  1. Der Auftrag des pädagogischen Koordinators für inklusive Schulen umfasst vor allem folgende Aufgaben:

  2. Pädagogische Konzeptentwicklung an inklusiven Schulen in Absprache mit der Schulleitung der Förderschule;

  3. Organisation und Begleitung des Unterrichts an inklusiven Schulen;

  4. Unterstützung des Schulleiters der Förderschule bei der Führung und Begleitung des Lehr-, Erziehungshilfs- und sozialpsychologischen Personals der Förderschule, das an inklusiven Schulen eingesetzt wird;

  5. Organisation von Aufsichten;

  6. Organisation und Leitung von Klassenräten und schulischen Standortgesprächen;

  7. Organisation und Begleitung von Hospitationen;

  8. Koordination des Wechsels von Primarschülern zur Sekundarschule;

  9. Leitung von und Teilnahme an Personalversammlungen, pädagogischen Konferenzen und Koordinationsversammlungen;;

  10. Zusammenarbeit mit den Personalmitgliedern, dem Pädagogischen Rat und den anderen Vertretungsorganen der Schule;

  11. Beratung der Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten;

  12. Zusammenarbeit mit externen Partnern, insbesondere dem Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen;

  13. Persönliche ständige Fort- und Weiterbildung;

  14. Aufgaben, die zur Verwirklichung des Schulprojekts beitragen.

  15. Der Auftrag des paramedizinischen Koordinators für inklusive Schulen umfasst vor allem folgende Aufgaben:

  16. Koordination der paramedizinischen Fördermaßnahmen an inklusiven Schulen;

  17. Paramedizinische Konzeptentwicklung an inklusiven Schulen in Absprache mit der Schulleitung der Förderschule;

  18. Organisation und Begleitung der tiergestützten Pädagogik an inklusiven Schulen;

  19. Unterstützung des Schulleiters der Förderschule bei der Führung und Begleitung des paramedizinischen Personals der Förderschule, das an inklusiven Schulen eingesetzt wird;

  20. Organisation von Aufsichten;

  21. Organisation und Leitung von Klassenräten und schulischen Standortgesprächen;

  22. Organisation und Begleitung von Hospitationen;

  23. Koordination des Wechsels von Primarschülern zur Sekundarschule;

  24. Leitung von und Teilnahme an Personalversammlungen, pädagogischen Konferenzen und Koordinationsversammlungen;

  25. Zusammenarbeit mit den Personalmitgliedern, dem Pädagogischen Rat und den anderen Vertretungsorganen der Schule;

  26. Beratung der Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten;

  27. Zusammenarbeit mit externen Partnern, insbesondere dem Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen;

  28. Persönliche ständige Fort- und Weiterbildung;

Aufgaben, die zur Verwirklichung des Schulprojekts beitragen.

Die definierten dienstrechtlichen Bestimmungen für die beiden Ämtern entsprechen-den Bestimmungen wie sie bereits für den Koordinator einer Time Out-Einrichtung gelten, d.h.:

  1. Zugelassen sind Personen, die mindestens über ein Diplom des Hochschulwesens des ersten Grades verfügen und die gründliche Kenntnis der deutschen Sprache aufweisen. Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens ist ein Strategie- und Aktionsplan einzureichen. Eine pädagogische bzw. paramedizinische Qualifikation ist von Vorteil. Die Bezeichnung in diesem Amt erfolgt auf unbestimmte Dauer. Eine Ernennung ist möglich, wenn das Personalmitglied mindestens 50 Jahre alt ist, ein Amtsalter von mindestens 5 Jahren aufweist und der letzte Beurteilungsbericht mindestens den Vermerk „ausreichend“ aufweist. 

  2. Die Urlaubsmöglichkeiten für dieses Amt sind eingeschränkt. Folgende Urlaube dürfen in Anspruch genommen werden:

    • Jahresurlaub

    • Gelegenheitsurlaub

    • Außergewöhnlicher Urlaub wegen Fällen höherer Gewalt

    • Mutterschaftsurlaub

    • Urlaub wegen Adoption oder Pflegschaft

    • Urlaub wegen Krankheit oder Gebrechen

    • Vollzeitiger Urlaub wegen eines Sonderauftrags

    • Zudispositionstellung wegen Krankheit oder Gebrechen

    • Vollzeitiger Vorruhestand

    • Halbzeitige Wiederaufnahme nach Krankheit

    • Urlaub aus zwingenden familiären Gründen

    • Dispo aus persönlichen Gründen

    • Vollzeitige Laufbahnunterbrechung

    • Thematische Laufbahnunterbrechungen (halbzeitig oder vollzeitig)

  3. Besoldung: das Personalmitglied wird auf Grundlage seines Diploms besoldet Zusätzlich erhält es eine Zulage (ca. 300 € brutto indexiert/Monat). 

  4. Der Koordinator wird pro Zeitspanne von fünf Jahren durch den Schulleiter bewertet. 

  5. Die Arbeitszeit beläuft sich bei einer vollzeitigen Beschäftigung pro Woche durchschnittlich auf 38 Stunden zu 60 Minuten. Der Durchschnitt wird innerhalb einer Referenzperiode von vier Monaten ermittelt.

  6. Jahresurlaub: hier gilt dieselbe Regelung wie bei Schulleitern, Unterdirektoren, Middle Managern, …. (d.h. Kürzung der Sommerferien um 13 Arbeitstage).

Verlängerung der Einfrierung des Stundenkapitals im Förderschulwesen (Art. 95 und 98)

Inkrafttreten: 1. September 2019

Infolge der Bemerkungen des Staatsrates zu Artikel 93 schlägt die Regierung die Verlängerung der Einfrierung des Stundekapitals im Förderschulwesen vor. 

Im Jahr 2009 wurde das Stundenkapital für das Förderschulwesen bis zum Ende des laufenden Schuljahres 2018-2019 eingefroren. Um kurzfristig die Planungssicherheit für die Förderschulen zu gewährleisten, aber vor dem Hintergrund einer anstehenden Stundenkapitalreform wird vorgeschlagen, die Einfrierung nicht wie zuletzt um fünf sondern lediglich um zwei Schuljahre zu verlängern.

Abänderung der Bestimmungen über die Werkstattleiter (Art. 7 Nummern 1, 3 und 4, Artikel 23, 27, 97, 101, 121-125, 148 und 149)

Inkrafttreten: 1. September 2019

Die Regierung schlägt einige Änderungen betreffend das Amt des Werkstattleiters vor. Schulen, die technischen und berufsbildenden Unterricht organisieren, haben bei Erreichen bestimmter Normen Anrecht auf eine oder mehrere Stellen im Amt des Werkstattleiters. Organisiert die Schule keinen Oberstufenzyklus, ist die Stelle des Werkstattleiters in der Unterstufe angesiedelt. Organisiert die Schule hingegen wohl einen Oberstufenzyklus, wird auf Grundlage eines Konzertierungsprotokolls aus dem Jahre 1975 die erste Stelle in der Oberstufe und die zweite Stelle in der Unterstufe angesiedelt, wobei der in der Unterstufe angesiedelte Werkstattleiter ein niedrigeres Barema erhält als der in der Oberstufe angesiedelte Werkstattleiter.

Diese Unterscheidung zwischen einem Werkstattleiter der Unterstufe und der Oberstufe ist mittlerweile überholt. In der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist das RSI Eupen die einzige Schule, die Anrecht auf zwei Stellen im Amt des Werkstattleiters hat. Die Zuständigkeitsbereiche dieser beiden Werkstattleiter sind jedoch nicht nach Unter- bzw. Oberstufe definiert, sondern vielmehr auf Grundlage der organisierten Studienrichtungen. So ist ein Werkstattleiter für den Industriesektor tätig und ein anderer für den Dienstleistungssektor. Vor diesem Hintergrund schlägt die Regierung vor, die Unterscheidung zwischen Werkstattleiter der Unterstufe einerseits und Werkstattleiter der Oberstufe andererseits in der Gesetzgebung aufzuheben. In diesem Zusammenhang wird ebenfalls vorgeschlagen, dass die Besoldung eines Werkstattleiters künftig auf Grundlage des Baremas erfolgt, das bislang den Werkstattleitern der Oberstufe zugewiesen wurde.

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, dass die Stellen im Amt des Werkstattleiters künftig auf mehrere Personen verteilt werden können, wobei die betreffenden Personen in diesem Fall halbzeitig als Werkstattleiter eingestellt werden. Eine Schule, die beispielsweise Anrecht auf zwei Stellen im Amt des Werkstattleiters hat, kann diese unter maximal vier Personalmitgliedern, die jeweils einen halben Stundenplan als Werkstattleiter leisten, verteilen. Dieser Vorschlag lehnt sich an das Modell, das seit einigen Jahren im Bereich des Middle Managements praktiziert wird und sowohl bei den Schulleitungen als auch bei den Personalmitgliedern auf hohe Resonanz stößt. Middle Manager bekleiden ebenfalls keine Vollzeit-, sondern eine Halbzeitstelle. Daneben sind sie weiterhin als Lehrkraft in der jeweiligen Schule tätig. Über diese Anpassung erhofft man sich nicht zuletzt das Amt des Werkstattleiters attraktiver zu gestalten.

Des Weiteren wird in Anlehnung an das Statut der Middle Manager vorgeschlagen, dass die Bezeichnung bzw. Einstellung des Werkstattleiters nicht mehr wie bisher von vornherein auf unbestimmte Dauer erfolgt. Der vom Schulträger im Rahmen des Bewerbungsverfahrens ausgewählte Kandidat wird für die Dauer eines Schuljahres bezeichnet. Bei Vorlage eines Bewertungsberichts des Schulleiters, der mindestens mit dem Vermerk „gut“ schließt, wird die Einstellung nach Ablauf des Schuljahres um ein weiteres Schuljahr verlängert. Liegt nach Ablauf der zweiten Bezeichnung bzw. Einstellung erneut ein Bewertungsbericht des Schulleiters vor, der mindestens mit dem Vermerk „gut“ schließt, erfolgt die dritte Einstellung auf unbestimmte Dauer. Es wird somit eine Art Probezeit für diese Funktion eingeführt. Dies hat den Vorteil, dass zum einen der Schulleiter beobachten kann, ob sich das Personalmitglied grundsätzlich für die Funktion des Werkstattleiters eignet, zum anderen aber auch dem Personalmitglied die Möglichkeit gegeben wird, für sich selbst herauszufinden, ob es sich mit dem Tätigkeitsfeld des Werkstattleiters identifizieren kann, bevor eine unbefristete Bezeichnung erfolgt.

Schließlich werden die auf die Werkstattleiter anwendbaren dienstrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die Wochenarbeitszeit ergänzt. Es wird festgehalten, dass ein Werkstattleiter bei Vollzeitbeschäftigung durchschnittlich 38 Stunden zu 60 Minuten leistet. Der Durchschnitt wird innerhalb einer Referenzperiode von vier Monaten ermittelt.

Anpassung der dienstrechtlichen Bestimmungen zu den Forschungsbeauftragten und den externen Evaluatoren (Art. 7 Nummer 5 und 6, Art. 102, 161, 170 und 173-187)

Inkrafttreten: 1. September 2019, mit Ausnahme der Artikel 175-178, die am 1. April 2019 in Kraft treten

An der Autonomen Hochschule besteht neben den reinen Dozentenämtern unter anderem das Amt des Forschungsbeauftragten und das Amt des externen Evaluators. Beide Ämter sind derzeit genau wie das Amt des Dozenten als Anwerbungsamt in der Kategorie des Lehrpersonals angesiedelt. Die Tatsache, dass es sich hierbei allerdings um Anwerbungsämter handelt, führt dazu, dass bei der Personalanwerbung die notwendige Flexibilität fehlt, um Personalmitglieder einstellen zu können, die aufgrund ihrer Erfahrung oder ihrer besonderen Eignung den Anforderungen, die mit dem Amt des Forschungsbeauftragten bzw. externen Evaluators einhergehen, gerecht werden können.

Infolgedessen schlägt die Regierung vor, das Amt des Forschungsbeauftragten und das Amt des externen Evaluators als Auswahlamt zu definieren, weil nur so die notwendige flexible Rekrutierung auf Grundlage einer umfassenden Stellenprofilbeschreibung gewährleistet ist. Als Auswahlamt können diese Ämter unter Berücksichtigung der gesetzlich bereits definierten Mindestanforderungen  (d.h. eines Hochschulabschlusses des zweiten Grades im Falle des Forschungsbeauftragten bzw. eines Hochschulabschlusses des ersten Grades ergänzt um eine Berufserfahrung von mindestens 10 Jahren im Grund- oder Sekundarschulwesen im Falle des externen Evaluators) anhand eines Bewerbungs- und Auswahlverfahrens besetzt werden, in dessen Rahmen vom Verwaltungsrat sowohl das Diplom und die Erfahrung als auch die Motivation und die Persönlichkeit geprüft werden und die geeigneten Bewerber klassiert werden.

Die Forschungsbeauftragten bzw. externen Evaluatoren werden nicht wie bisher befristet, sondern direkt auf unbestimmte Dauer bezeichnet. Der Forschungsbeauftragte bzw. externe Evaluator werden pro Zeitspanne von fünf Jahren mindestens einmal vom Direktor bewertet. Sie verfassen im Voraus einen Bericht, in dem sie eine Bilanz ihrer Tätigkeit der letzten Jahre ziehen und Vorschläge zur weiteren Entwicklung der Hochschule formulieren. Dieser Bericht bildet die Grundlage des Gesprächs. Eine Ernennung in eine offene Stelle ist bei einem Amtsalter von fünf Jahren und unter Vorlage eines Bewertungsberichts, der mindestens den Vermerk „gut“ aufweist, möglich. Der Schulträger schreibt die offenen Stellen aus und klassiert die Bewerber nach einem Auswahlverfahren. Er stützt sich bei seiner Auswahl unter anderem auf ein oder mehrere  Bewerbungsgespräche, die Berufserfahrung, das Eignungsprofil und den Beurteilungsbericht. Eine Mindeststundenanzahl wird nur für die Ersternennung festgelegt. Die Besoldung der Forschungsbeauftragten bzw. externen Evaluatoren erfolgt nach den bislang gültigen Bestimmungen.

Berücksichtigung von Dienstzeiten als Primarschullehrer für Personalmitglieder mit Kindergärtnerdiplom (Art. 19 Nummer 2 und 174 Nummer 2)

Inkrafttreten: 1. Januar 2020

Aufgrund des akuten Mangels an Primarschullehrern werden in den letzten Jahren vermehrt Kindergärtner im Primarschulwesen eingesetzt. Da ein Kindergärtner jedoch nicht den erforderlichen Befähigungsnachweis für das Amt des Primarschullehrers besitzt, sammeln diese Personalmitglieder während dieser Zeit keine Diensttage, was sich dienstrechtlich wiederum nachteilig für sie bei späteren Anwerbungsverfahren auswirkt. In der Tat werden nämlich sowohl im Gemeinschaftsunterrichtswesen als auch im offiziellen subventionierten Unterrichtswesen im  Rahmen des Anwerbungsverfahrens alle Bewerber gemäß ihrer Titel und Verdienste klassiert. Zur Erstellung dieser Klassierung werden unter anderem Punkte für das Dienstalter vergeben, das bei einem Kindergärtner, der im Primarschulwesen tätig war, niedriger ausfällt, als bei einem Kindergärtner, der im Kindergarten tätig war. Diese Situation führt mittlerweile dazu, dass Kindergärtner ganz bewusst Stellen im Primarschulwesen, die ihnen auf Grund des Lehrermangels angeboten werden, ablehnen, was letztendlich das Problem des Lehrermangels nur verschärft.

Um in dieser Situation Abhilfe zu schaffen und Inhaber eines Kindergärtnerdiploms, die zeitweise im Primarschulwesen aushelfen, nicht zu benachteiligen, schlägt die Regierung vor, dass die Dienstzeiten im Amt des Primarschullehrers berücksichtigt werden dürfen beim Vergleich der Titel und Verdienste im Rahmen des Anwerbungsverfahrens und der damit verbundenen Erstellung der für das Amt des Kindergärtners erforderlichen Klassierung. Die Dienstzeiten werden wohlgemerkt nicht berücksichtigt zur Ermittlung der 720 Diensttage, die erforderlich sind, um im Amt des Kindergärtners in den Vorrang zu gelangen oder ernannt werden zu können. Auch in Zukunft kann ein Kindergärtner nur dann im Amt des Kindergärtners unbefristet bezeichnet oder ernannt werden, wenn mindestens 720 Diensttage im Amt des Kindergärtners erbracht wurden. Der Kindergärtner erwirbt darüber hinaus keine Rechte für das Amt des Primarschullehrers. Eine Einstellung bleibt in diesem Amt auch weiterhin nur im Falle von Lehrermangel möglich.

Präzisierung der Urlaubsbestimmungen für Personalmitglieder in Auswahl- und Beförderungsämtern (Art. 22, 37, 120, 132, 152, 155, 171, 172, 216 Nummer 2 und 230)

Inkrafttreten: 1. September 2019

Die Regierung schlägt eine Textpräzisierung betreffend die Urlaubsmöglichkeiten für Personalmitglieder, die ein Auswahl- oder Beförderungsamt bekleiden, vor.

Den Personalmitgliedern, die eine Führungsposition im Rahmen eines Auswahl- oder Beförderungsamts bekleiden, stehen seit der Reform dieser Ämter in den meisten Fällen keine Formen der Teilzeitarbeit zur Verfügung. Einzige Ausnahme bilden die thematischen Formen der Laufbahnunterbrechung und der Urlaub wegen verringerter  Dienstleistungen wegen Krankheit oder Gebrechen. Begründet ist dies durch die Tatsache, dass eine korrekte Ausführung des betreffenden Amtes nur gewährleistet werden kann, wenn das Personalmitglied das Amt im Rahmen des vorgesehenen Stellenumfangs ausübt.

Momentan sieht die Gesetzgebung in diesem Bereich allerdings vor, dass dem Personalmitglied ein Urlaub wegen eines Auftrags im Interesse des Unterrichtswesens gewährt werden kann. Da die derzeitige Formulierung den Eindruck erwecken könnte, dass die Inanspruchnahme eines teilzeitigen Sonderauftrags möglich ist, wird die Gesetzgebung dahingehend präzisiert, dass den betroffenen Personen lediglich ein vollzeitiger Urlaub wegen eines Auftrags im Interesse des Unterrichtswesens gewährt werden kann.

Verwalter (Art. 33-36, 38 Nummer 2, 130-132, 134 Nummer 2, 153-155 und 157 Nummer 2)

Inkrafttreten: 1. April 2019

Das derzeit gültige Verfahren hinsichtlich der Auswahl von Kandidaten für das Amt des Verwalters bedarf aus mehreren Gründen einer dringenden Modernisierung:

  1. Momentan sieht das Dienstrecht des Gemeinschaftsunterrichtswesens keine zeitweilige Bezeichnung, sondern lediglich eine definitive Ernennung in diesem Beförderungsamt vor. Ein Personalmitglied, das das Amt des Verwalters bekleiden möchte, muss folglich seine Ursprungsernennung kündigen. Es besteht nicht die Möglichkeit dieses Amt im Rahmen eines Urlaubs zwecks Ausübung eines anderen Amtes zu bekleiden.

  2.   Die Zugangsvoraussetzungen für dieses Beförderungsamt sind recht einschränkend. Das Amt des Verwalters ist nur Personalmitgliedern zugänglich, die im Gemeinschaftsunterrichtswesen im Amt des Aufseher-Erziehers, des Sekretär-Bibliothekars, des Direktionssekretärs oder des Erzieher-Verwalters definitiv ernannt sind. Im Gegensatz zu anderen Auswahl- und Beförderungsämtern, die vor einigen Jahren reformiert wurden, können also weder externe Personen, noch Personen, die in anderen Ämtern eingestellt sind, dieses Amt bekleiden.

  Das Dienstrecht des Gemeinschaftsunterrichtswesens sieht vor, dass die Kandidaten eine Prüfung vor einem Beförderungsausschuss ablegen müssen. In diesem Rahmen wird jedoch vorrangig statutarisches Fachwissen abgefragt. Die Motivation, die Sozialkompetenzen oder auch die Berufserfahrung des Kandidaten finden hingegen kaum bis gar keine Berücksichtigung bei der Auswahl.

Es wird daher vorgeschlagen, das für Verwalter gültige Auswahlverfahren zu flexibilisieren und sich an das Verfahren anzulehnen, das bei der Anwerbung von Schulleitern gilt.

Der Vorschlag sieht vor, dass der Kandidat in punkto Diplom mindestens über ein Diplom des Hochschulwesens des ersten Grades verfügen und die deutsche und französische Sprache gründlich beherrschen muss. Zugelassen sind sowohl im Unterrichtswesen tätige Personalmitglieder als auch externe Personen. Der Schulträger entscheidet, welcher Bewerber das Amt bekleiden soll. Er setzt zu diesem Zweck eine unabhängige Kommission ein. Die Kommission stützt sich bei ihrer Auswahl unter anderem auf den vom Bewerber eingereichten Strategie- und Aktionsplan, seine Qualifikation im sozialen oder humanwissenschaftlichen Bereich, auf ein Bewerbungsgespräch sowie auf die Berufserfahrung, insbesondere im förderpädagogischen Bereich und im Bereich der Teamführung. Die Bezeichnung bzw. Einstellung erfolgt auf unbestimmte Dauer. Eine Ernennung ist ab dem Alter von 50 Jahren möglich, wenn das Personalmitglied ein Amtsalter von mindestens 5 Jahren aufweist und der letzte Beurteilungsbericht mindestens mit dem Vermerk „ausreichend“ schließt.

Besoldung eines Direktors einer Fördersekundarschule (Art. 38 Nummer 1, 134 Nummer 1 und 157 Nummer 1)

Inkrafttreten: 1. September 2019

Die Regierung schlägt vor, die Besoldung des Direktors einer Fördersekundarschule aufzuwerten. In der Tat sind die Aufgabenbereiche und Herausforderungen, die das Zentrum für Förderpädagogik bewältigen muss, in den vergangenen Jahren stetig gewachsen. So ist das Zentrum für Förderpädagogik beispielsweise um ein Kompetenzzentrum und eine Time-out-Einrichtung erweitert worden. Darüber hinaus organisiert das Zentrum für Förderpädagogik seit einiger Zeit gemeinsam mit einer Regelschule eine inklusive Schule. Dies alles ist mit einer bedeutenden Mehrarbeit und gestiegenen Verantwortung für den Direktor der Einrichtung verbunden.

Momentan wird der Direktor einer Fördersekundarschule auf Grundlage der Gehaltstabelle 270/I mit einem finanziellen Dienstalter von 19 Jahren oder mit seinem tatsächlichen finanziellen Dienstalter besoldet, wenn dieses mehr als 19 Jahre beträgt. Zuzüglich zu diesem Gehalt bezieht er eine monatliche Prämie von 428,48 € brutto (nicht indexiert). Es wird vorgeschlagen den Betrag dieser Prämie auf 800 € brutto (nicht indexiert) zu erhöhen.

Anpassung Berufserfahrung Förderpädagoge in der Regelgrundschule und förderpädagogischer Koordinator (Art. 43 Nummer 1 und 46)

Inkrafttreten: 1. September 2018

Der erforderliche Befähigungsnachweis für das Amt des Förderpädagogen in der Regelgrundschule umfasst mehrere Komponenten. So muss ein Bewerber, wenn er nicht Inhaber eines Masterdiploms in Heil-, Ortho- oder Förderpädagogik ist,  über ein Diplom als Primarschullehrer verfügen, eine Zusatzausbildung im Umfang von 15 ECTS im Bereich der Förderpädagogik absolviert haben und zwei Jahre Berufserfahrung als Primarschullehrer nachweisen. Die Berufserfahrung wird verlangt, weil es sich um eine beratende Funktion handelt, die nur anhand eines Mindestmaßes an Berufserfahrung ausgeübt werden sollte und nicht von Neueinsteigern im Lehrerberuf.

Es hat sich herausgestellt, dass auch Bewerber mit Berufserfahrung in anderen Bereichen des Bildungswesens als im Primarbereich durchaus für die Funktion in Frage kommen und Interesse zeigen.

Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die Bedingung der Berufserfahrung auf ein Amt in der Kategorie des Lehr- und Direktionspersonals zu erweitern. Die übrigen Bedingungen bleiben wohlgemerkt unverändert. Vor dem Hintergrund dass seit Einführung der Stellen für Förderpädagogen nur etwas mehr als die Hälfte der Stellen besetzt wurden und einige Träger sogar bisher nie einen Förderpädagogen beschäftigen konnten, bietet diese Anpassung den Trägern die Chance, Personalmitglieder für das Amt des Förderpädagogen zu gewinnen, die zum Teil langjährige Berufserfahrung aufweisen. Aus diesem Grund wird auch vorgeschlagen, die Bestimmung rückwirkend zum 1. September 2018 einzuführen, um diese Personalmitglieder dienstrechtlich abzusichern.

Des Weiteren war bisher nicht präzisiert worden, wie die zwei Jahre Berufserfahrung zu berechnen sind. Es wird daher vorgeschlagen, zwei Schuljahre Berufserfahrung in einem Amt der Kategorie des Lehr- und Direktionspersonals zu verlangen, wobei zur Ermittlung dieser Zeitspanne teilzeitige Dienste verhältnismäßig zu einer Vollzeitbeschäftigung zu berücksichtigen sind. Diese Berechnungsweise wurde bereits bei anderen Ämtern festgelegt, für die Berufserfahrung von Nöten ist, beispielsweise für das Amt des Chefsekretärs.

Um eine einheitliche Regelung für alle Ämter zu verankern, für die eine Berufserfahrung als Bedingung für den Zugang zum Amt festgelegt wird, wird das Erfordernis der Berufserfahrung im Titel für das Amt des förderpädagogischen Koordinators im Förderschulwesen – das Pendant zum Förderpädagogen in der Regelschule – ebenfalls angepasst.

Lehrer für Sprachlernklassen und Sprachlernkurse (43 Nummern 2 und 3 und 44)

Inkrafttreten: 1. September 2019

Durch diese Maßnahme werden zwei Anpassungen betreffend die erforderlichen Befähigungsnachweise für Lehrer für Sprachlernklassen oder Sprachlernkurse bzw. Lehrer für Sprachlernklassen vorgeschlagen.

Die derzeitige Titelgesetzgebung sieht vor, dass ein Personalmitglied den erforderlichen Titel für diese Ämter nachweist, wenn es im Besitz nachfolgender Diplome ist

  1. Diplom eines Primarschullehrers ODER

    Master oder Bachelor in Germanistik (Grundrichtung Deutsch) ergänzt um eine Lehrbefähigung von mindestens 30 ECTS-Punkten (Agrégation oder CAP+). Geht es um die Vermittlung der französischen Sprache, muss ein Master oder Bachelor in Romanistik (Grundrichtung Französisch) vorliegen;

  2. Nachweis über das erfolgreiche Bestehen einer mindestens 10 ECTS-Punkte umfassenden Zusatzausbildung in „Deutsch als Zweitsprache“, wenn die deutsche Sprache betroffen ist, oder in „Französisch als Zweitsprache (Français langue secondaire)“, falls es um die Vermittlung der französischen Sprache geht;

  3. ein Zertifikat, aus dem hervorgeht, dass das Personalmitglied der Kompetenzstufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen in der betreffenden Sprache genügt, ODER

    ein in der betreffenden Sprache ausgestelltes Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts.

    Die Regierung schlägt vor, die unter Buchstabe C) angeführten sprachlichen Bestimmungen dahingehend anzupassen, dass nicht nur das Abitur, sondern auch ein Diplom des Vollzeithochschulwesens kurzer oder langer Studiendauer oder ein Universitätsdiplom, das in der betreffenden Sprache ausgestellt ist, als sprachlicher Nachweis gilt.

    Es wird ebenfalls vorgeschlagen, dass ein Personalmitglied, das den Titel eines Lehrbefähigten für die Unterstufe des Sekundarschulwesens (AESI) trägt, der unter Buchstabe A) angeführten Bedingung des Besitzes einer Lehrbefähigung genügt.

Primarschullehrer im Sekundarschulwesen (Art. 48 und 49)

Inkrafttreten: 1. September 2019

Die Titelgesetzgebung wurde vor einigen Jahren dahingehend angepasst, dass das Diplom des Primarschullehrers als erforderlicher Titel gilt für das Erteilen allgemeinbildender Kurse im berufsbildenden Unterricht in der Unterstufe des Regelsekundarschulwesens oder in der Unterstufe der Fördersekundarschule sowie für das Erteilen allgemeinbildender oder technischer Kurse im Teilzeitunterricht. In Erwartung einer grundlegenden Reform der Titelgesetzgebung wurde die Gültigkeit dieser Maßnahme bis 31. August 2019 definiert. Da die Abänderung der Gesetzgebung über die Befähigungsnachweise allerdings noch aussteht, schlägt die Regierung vor, die Maßnahme vorübergehend bis 31. August 2024 zu verlängern.

Vereinheitlichung der Kündigungsmodalitäten bei bestimmten Urlaubsformen (Art. 64, 70, 71, 77, 78, 83 und 87)

Inkrafttreten: 1. September 2019

Es wird vorgeschlagen die Kündigungsmodalitäten verschiedener Urlaubsformen zu harmonisieren. Betroffen von der Anpassung sind der Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen aus sozialen und familienbedingten Gründen, der Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen aus persönlichen Gründen und die Zurdispositionstellung aus persönlichen Gründen.

Derzeit gilt im Rahmen der hierüber angeführten Urlaube wegen verringerter Dienstleistungen, dass das Personalmitglied unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von mindestens einem Monat die Beurlaubung vorzeitig kündigen und sein Amt wieder aufnehmen kann. Die Kündigung ist nicht ausführlich zu begründen. Eine Verkürzung dieser Kündigungsfrist ist möglich, wenn die reibungslose Funktionsweise des Dienstes nicht beeinträchtigt wird. Eine Disposition aus persönlichen Gründen kann jederzeit durch das Personalmitglied vorzeitig gekündigt werden. Fristen sind in diesem Fall nicht vorgeschrieben. 

Die bisherige Regelung birgt den Nachteil, dass ein Personalmitglied, dem eine dieser Beurlaubungen für einen längeren Zeitraum gewährt wurde, gegebenenfalls vorzeitig zurückkehrt und das ersetzende Personalmitglied unerwartet seine Stelle verliert, ohne dass der Schulträger bzw. Schulleiter die Möglichkeit hat, sein Veto einzulegen. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, die bisherige Regelung anzupassen und derjenigen anzugleichen wie sie im Rahmen einer Laufbahnunterbrechung oder eines Urlaubs wegen verringerter Dienstleistungen für ein Personalmitglied, das zwei Kinder unter 14 Jahren zu Lasten hat oder mindestens 50 Jahre alt ist, gilt.

Die vorgeschlagene Regelung sieht vor, dass es einem Personalmitglied, dem ein Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen aus sozialen und familienbedingten Gründen, ein Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen aus persönlichen Gründen oder eine Zurdispositionstellung aus persönlichen Gründen gewährt wurde, in Zukunft gestattet werden kann, diese Beurlaubung nur aus außergewöhnlichen Gründen, z. B. finanzielle Gründe, und unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von mindestens einem Monat vorzeitig zu beenden und sein vorheriges Amt wieder aufzunehmen. Die Kündigungsfrist kann weniger als einen Monat betragen, wenn das Einverständnis des Schulleiters vorliegt und die reibungslose Funktionsweise des Dienstes hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Der begründete Antrag auf vorzeitige Kündigung der Beurlaubung ist schriftlich über den Schulleiter an den für das Unterrichtswesen zuständigen Minister zu richten, der darüber befindet, ob der Kündigung stattgeben wird oder nicht. Eine Wiederaufnahme des Amtes nach dem 1. Mai des laufenden Schuljahres ist nicht gestattet.

Gehaltstabellen für Schulinspektoren, Schulentwicklungsberater und Religionsinspektoren (Art. 79 und 80)

Inkrafttreten: 1. September 2019

Um das Amt des Schulinspektors und Schulentwicklungsberaters für Personalmitglieder, die über ein Masterdiplom verfügen, attraktiver zu gestalten, schlägt die Regierung eine Anpassung der Gehaltstabellen vor. Die Besoldung von Schulinspektoren und Schulentwicklungsberatern, die über ein Masterdiplom verfügen, erfolgt derzeit auf Grundlage der Gehaltstabelle 471. Das momentane Problem bei der Besoldung dieser Personen liegt in der Tatsache, dass Personalmitglieder, die Inhaber eines Masterdiploms und als pädagogische Sonderbeauftragte im Ministerium tätig sind, bis zu einem finanziellen Dienstalter von einschließlich 24 Jahren ein höheres Gehalt beziehen als Mitglieder der Schulinspektion, die Inhaber eines Masterdiploms sind, was einige Personalmitglieder, die als Sonderbeauftragte im Ministerium tätig sind, davon abhält, sich auf die Stelle des Schulinspektors oder Schulentwicklungsberaters zu bewerben.

Um das Ungleichgewicht zu beheben, wird vorgeschlagen, den Schulinspektoren und Schulentwicklungsberatern, die Inhaber eines Masterdiploms sind, in Zukunft eine neue Gehaltstabelle (471/I) zuzuweisen. Die Werte dieser Gehaltstabelle entsprechen bis zum Erreichen von einschließlich 24 Dienstjahren den Werten jener Gehaltstabelle, auf deren Grundlage pädagogische Sonderbeauftragte der Stufe I im Ministerium besoldet werden. Ab dem 25. Dienstjahr gilt der bisherige Maximumwert der Gehaltstabelle 471.

Gleichzeitig werden bei der Gehaltstabelle des Leiters der Schulinspektion und der Schulentwicklungsberatung (475) die Werte bis zum Erreichen von einschließlich 24 Dienstjahren angehoben, damit der bisherige Unterschied von 2.251,70 € brutto/Jahr zur neuen Gehaltstabelle der Schulinspektoren und Schulentwicklungsberater mit Masterdiplom gewahrt bleibt.

Da die Inspektoren für Religion im Primar-, Sekundar- und nichtuniversitären Hochschulwesen, die Inhaber eines Masterdiploms sind, nach derselben Gehaltstabelle besoldet werden, wird die gleiche Anpassung auch hier vorgenommen.

Infolge des Gutachtens des Staatsrates wird an dieser Stelle an das Dekret vom 19. März 2012 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung erinnert, das das Schwellenalter und die damit einhergehende Ungleichbehandlung zum 1. September 2011 abgeschafft hat. Das Beibehalten der Tabellen mit Jahresklassen ist dennoch notwendig, da sie für den Übergang von der alten Gesetzgebung (vor dem 1. September 2011) in die neue erforderlich sind.

Die einzufügenden Gehaltsbellen führen weder ein neues Schwellenalter noch eine Ungleichbehandlung ein, sondern fügen sich lediglich in die bisherige Regelung ein.

Sprachengesetzgebung (Art. 159)

Inkrafttreten: 1. September 2019

Nachweis der Französischkenntnisse (Art. 159 Nummern 4-5)

Die Sprachengesetzgebung im Unterrichtswesen sieht vor, dass die ausreichende Kenntnis der französischen Sprache u.a. nachgewiesen wird durch ein im Rahmen des DELF-DALF-Programms erworbenes Zertifikat, aus dem hervorgeht, dass das Personalmitglied mindestens der Kompetenzstufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen genügt, unter der Bedingung, dass, was die Kompetenzstufe B1 betrifft, das Personalmitglied mindestens 60% in jedem Prüfungsteil erreicht hat.

Daraus folgt, dass der Besitz eines B2-, C1- oder C2-Zertifikats als Nachweis der ausreichenden Beherrschung der betreffenden Sprache gilt. Da dadurch aber nicht sichergestellt ist, dass das Personalmitglied eine ausreichende Kenntnis in allen vier geprüften Teilbereichen aufweist, schlägt die Regierung vor, den Artikel dahingehend zu ergänzen, dass das Personalmitglied, was die Kompetenzstufen B2, C1 oder C2 betrifft, in jedem Prüfungsteil mindestens 50 % erreicht haben muss.

Nachweis der Deutschkenntnisse (Art. 159 Nummern 1-3 und 7-9)

Es wird vorgeschlagen, als Sprachennachweise die deutsche Sprache betreffend künftig auch Goethe-Zertifikate zu berücksichtigen, dies vor dem Hintergrund, dass die Goethe-Zertifikate international anerkannt sind und ähnlich wie die DELF/DALF-Zertifikate im Bereich der französischen Sprache ebenfalls auf Grundlage des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verliehen werden.

Derzeit erfolgt der Nachweis der gründlichen Kenntnisse der deutschen Sprache entweder über ein in deutscher Sprache ausgestelltes Abitur- oder Hochschul- bzw. Universitätsdiplom oder über eine Bescheinigung des Sprachenprüfungsausschusses der Deutschsprachigen Gemeinschaft, aus dem hervorgeht, dass das Personalmitglied die deutsche Sprache gründlich beherrscht. In Analogie zu den Nachweisen betreffend die französische Sprache wird vorgeschlagen, als Nachweis der gründlichen Beherrschung der deutschen Sprache künftig auch ein Goethe-Zertifikat anzuerkennen, aus dem hervorgeht, dass das Personalmitglied mindestens der Kompetenzstufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen genügt, unter der Bedingung, dass,

- was die Kompetenzstufe B2 betrifft, das Personalmitglied in der betreffenden Prüfung mindestens 60% in jedem Prüfungsteil erreicht hat,

- was die Kompetenzstufen C1 oder C2 betrifft, das Personalmitglied in der betreffenden Prüfung mindestens 50% in jedem Prüfungsteil erreicht hat.

Betreffend die ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache wird vorgeschlagen künftig ein Goethe-Zertifikat anzuerkennen, aus dem hervorgeht, dass das Personalmitglied mindestens der Kompetenzstufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen genügt, unter der Bedingung, dass,

- was die Kompetenzstufe B1 betrifft, das Personalmitglied in der betreffenden Prüfung mindestens 60% in jedem Prüfungsteil erreicht hat,

- was die Kompetenzstufen B2, C1 oder C2 betrifft, das Personalmitglied in der betreffenden Prüfung mindestens 50% in jedem Prüfungsteil erreicht hat.

Betreffend die elementare Kenntnis der deutschen Sprache wird vorgeschlagen, künftig ein Goethe-Zertifikat anzuerkennen, aus dem hervorgeht, dass das Personalmitglied mindestens der Kompetenzstufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen genügt.

Anpassung des Gelegenheitsurlaubs (Art. 164)

Inkrafttreten: 1. September 2019

Wenn der Ehepartner, der Lebensgefährte oder ein verwandtes oder verschwägertes Familienmitglied 1. Grades des Personalmitglieds oder dessen Lebensgefährten stirbt, hat das Personalmitglied Anrecht auf einen Gelegenheitsurlaub in Höhe von vier Arbeitstagen. Die Urlaubstage sind in der Woche, in der der Todesfall eintritt, oder in der darauffolgenden Woche in Anspruch zu nehmen. Es kommt allerdings hin und wieder vor, dass die Beerdigung der verstorbenen Person erst nach diesem Zeitraum erfolgt und das Personalmitglied den Gelegenheitsurlaub an diesem Tag folglich nicht mehr in Anspruch nehmen kann.

Um zu gewährleisten, dass Personalmitglieder in solchen Fällen dennoch von dem vorgesehenen Gelegenheitsurlaub profitieren können, wird vorgeschlagen, die Gesetzgebung dahingehend anzupassen, dass die vier Urlaubstage ab der Woche, in der der Todesfall eintritt, bis zum letzten Tag der Woche, in der die Beerdigung stattfindet, in Anspruch genommen werden können.

Schaffung einer Schulberatung für Inklusion und Integration (Art. 2, 10, 16, 20, 32, 79, 80, 99, 107, 117, 135, 139, 145, 158, 160, 165, 198-215, 216 Nummer 1 und 3-7 und Artikel 217-220)

Inkrafttreten: 1. September 2019

Unbeschadet der Aufgaben des Zentrums für Förderpädagogik wird eine Schulberatung für Inklusion und Integration im Unterrichtswesen geschaffen. Diese wird verankert im Dekret über die Schulinspektion und die Schulentwicklungsberatung (SISEB), das künftig dann ein Dekret über die Schulinspektion, die Schulentwicklungsberatung und die Schulberatung für Inklusion und Integration ist.

Die Schulberatung für Inklusion und Integration wird geleitet vom Leiter der Schulinspektion und Schulentwicklungsberatung.

In der Schulberatung für Inklusion und Integration wird eine Stelle im Amt des Referenten für Inklusion und Integration geschaffen. Hierbei handelt es sich um ein Beförderungsamt in der Kategorie des Inspektionspersonals.

Der Referent würde in enger Kooperation mit dem Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, dem Jugendhilfedienst, dem Jugendgerichtsdienst sowie weiteren oft im therapeutischen Bereich angesiedelten Einrichtungen arbeiten.

Wenn der Referent dem Berufsgeheimnis unterliegt, erleichtert dies den fallbezogenen Austausch von Daten, diesbezügliche Case Managements, die gemeinsame fallbezogene Zusammenarbeit. Auch müsste die Weiterleitung der personenbezogenen Daten von Kaleido an den Referenten und seinem Vorgesetzten zwecks Erstellung von Bedarfsanalysen ermöglicht werden.

Die zu schaffende Schulberatung für Inklusion und Integration grenzt sich von den Aufgaben des Zentrums für Förderpädagogik (ZFP) ab. Die am ZFP beschäftigten Personen beraten in erster Linie die Personalmitglieder der Grund- und Sekundarschulen: es handelt sich hierbei um Förderpädagogen, den förderpädagogischen Koordinator, die Schul- und Lernbegleiter sowie die förderpädagogischen Berater des Kompetenzzentrums.

Der Referent, der seine Aufgaben im Bereich der Schulberatung für Inklusion und Integration wahrnimmt, arbeitet komplementär in 2. Linie. Somit ist gewährleistet, dass der Referent für Inklusion und Integration erst eingreift, wenn die Beratung der ersten Linie nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat.

Schulpflichtkontrolle (Art. 88)

Inkrafttreten: 1. September 2019

Den Erziehungsberechtigten der schulpflichtigen Minderjährigen steht es frei, die Schule oder die Ausbildungseinrichtung zu wählen, in der ihr Kind beschult wird. Die Schulpflicht wird auch durch den Besuch einer Schule oder einer Ausbildungseinrichtung außerhalb der Deutschsprachigen Gemeinschaft – beispielsweise in der Französischen Gemeinschaft, Flämischen Gemeinschaft oder im Ausland – erfüllt. In diesem Fall hat die Schulinspektion keinerlei Information über die Beschulung der auf unserem Sprachgebiet wohnhaften schulpflichtigen Minderjährigen.

Die Regierung schlägt vor, dass die Erziehungsberechtigten in diesem Fall eine Bescheinigung einreichen, aus der hervorgeht, dass der schulpflichtige Minderjährige in einer Schule oder Ausbildungseinrichtung außerhalb der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingeschrieben ist.

Das jährliche verpflichtende Einreichen einer aktuellen Einschreibebestätigung seitens der Erziehungsberechtigten ermöglicht eine globale Übersicht der schulpflichtigen Minderjährigen, die nicht beschult werden, und folglich ein schnelleres Eingreifen seitens der Schulinspektion.

Das Einreichen der Bescheinigung entfällt, wenn der schulpflichtige Minderjährige in einer Schule oder Ausbildungseinrichtung in einer Gebietskörperschaft eingeschrieben, mit der eine Vereinbarung über den Datenaustausch in Bezug auf die Schulpflichtkontrolle besteht.

Ein Schüler mit Wohnsitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft besucht z. B. eine Schule in der Französischen Gemeinschaft. Im Rahmen der Schulpflichtkontrolle erhält die Schulinspektion eine Übersicht von Seiten der Französischen Gemeinschaft der Schüler, die ihren Wohnsitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft haben und eine Schule in der Französischen Gemeinschaft besuchen. Somit kann die Schulpflichtkontrolle durchgeführt werden und die Erziehungsberechtigten müssen nicht jährlich eine neue Bescheinigung einreichen.

Hochbegabtenförderung im Regelsekundarschulwesen (Art. 89-91)

Inkrafttreten: 1. September 2019

Im Dekret über Maßnahmen im Unterrichtswesen und in der Ausbildung 2018 vom 18. Juni 2018 ist die Hochbegabtenförderung im Regelsekundarschulwesen geregelt worden. An diesem Text wird eine überwiegend technische Korrektur der Definition von Hochbegabung vorgeschlagen, die auf eine flexiblere und praktikablere Handhabung dieser Regelung abzielt.

Streichung der Bedingung des Wohnsitzes in der DG für Mitglieder des IAWM-VWR (Art. 100)

Inkrafttreten: 1. Juni 2019

Mit dieser Bestimmung wird die Wohnsitzklausel für die Mitglieder des Verwaltungsrates des Instituts für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen aufgehoben. Diese Bestimmung ist nicht mehr zeitgemäß.

Pädagogischer Konferenztag (Art. 103)

Inkrafttreten: 1. September 2019

Bisher musste ein vierter pädagogischer Konferenztag durch die Regierung einberufen werden und dieser war ausschließlich im Rahmen eines zusätzlichen stufen-, schul- und/oder trägerübergreifenden Konferenztages für das Unterrichtswesen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu einem von ihr festgelegten Thema und für eine oder mehrere von ihr bestimmte Personalkategorien möglich.

In der Praxis waren dies des Öfteren Großveranstaltungen, deren Effizienz und Nachhaltigkeit nicht gewährleistet war.

Die Regierung schlägt daher vor, den Schulen die Möglichkeit einzuräumen, einen vierten schulinternen Konferenztag zu einem für die Entwicklung des Unterrichtswesens in der Deutschsprachigen Gemeinschaft relevanten und aktuellen Thema durchzuführen.

Um dies zu gewährleisten legt die Regierung das Thema fest und genehmigt den entsprechenden Antrag auf Grundlage eines Gutachtens der Schulinspektion.

Prüfungsdauer im Regelsekundarschulwesen (Art. 110)

Inkrafttreten: 1. September 2019

Die Dauer der Prüfungen im Sekundarschulwesen ist durch das Grundlagendekret auf 8 Werktage für die Unterstufe und 12 Werktage für die Oberstufe festgelegt.

Gewisse Sekundarschulen räumen ihren Schülern jedoch freie Tage zwischen den Prüfungen ein, die als unterrichtsfreie Tage gelten. Gemäß Artikel 58 des Grundlagendekrets beträgt die Anzahl unterrichtsfreier Tage jedoch höchstens zwei Tage pro Schuljahr. Die genaue Anzahl unterrichtsfreier Tage wird von der Regierung per Erlass geregelt.

Im Laufe der vergangenen Schuljahre ist aufgefallen, dass manche Regelsekundarschulen sich aufgrund der zusätzlichen freien Tage während der Prüfungszeit zwar an die Anzahl Werktage zum Abhalten der Prüfungen halten, jedoch nicht an die festgelegte Anzahl unterrichtsfreier Tage halten, wodurch die Prüfungsdauer erheblich verlängert wird. Dies entspricht nicht dem Willen des Dekretgebers.

Die Regierung schlägt vor, die Dauer der Prüfungszeit durch den Zusatz „aufeinanderfolgend“ zu präzisieren, sodass keine unterrichtsfreien Tage während der Prüfungszeit mehr möglich sind. Dadurch beginnen die Prüfungen später und den Schülern stehen mehr Unterrichtstage und somit mehr Möglichkeiten zur Prüfungsvorbereitung in der Klasse zur Verfügung.

Dauer der Primarschulzeit (Art. 138)

Inkrafttreten: 1. September 2019

Insgesamt belegen alle bisher veröffentlichten Studien, dass das Doppeln eines Jahres aus pädagogischer Sicht keine Vorteile für den Schüler bringt. Allerdings kann es in Einzelfällen trotzdem notwendig sein, etwa dann z.B. wenn es dem Schüler an Reife fehlt. Deshalb sollte der Klassenrat in der Primarschule die Möglichkeit haben, diese Entscheidung, wenn pädagogisch ausreichend begründet, einmal während der Primarschulzeit zu fällen.

Des Weiteren kann am Ende der Primarschulzeit auf Wunsch der Eltern und mit begründetem positiven Gutachten von Kaleido, die Primarschulzeit um ein Jahr, also auf acht Jahre verlängert werden. Dies macht vor allen Dingen dann Sinn, wenn der Schüler sich durch das Wiederholen einer Klasse positiv entwickelt hat und er durch die Verlängerung der Primarschulzeit gegebenenfalls noch das Abschlusszeugnis der Primarschule erlangen kann oder noch nicht die notwendige Reife hat, um die Sekundarschule zu besuchen.

Der derzeitige Dekrettext gibt oft Anlass zu einer pädagogisch nicht vertretbaren Interpretation, wonach Schüler zum Beispiel mehrmals eine Klasse wiederholen könnten (z.B. 3 Mal das vierte Schuljahr) oder zwei Mal hintereinander (z.B. zweites und drittes Schuljahr).

Auch macht es keinen Sinn wie im Regelgrundschuldekret vermerkt, von Stufe zu sprechen, weil in vielen Primarschulen kein Stufensystem genutzt wird. Außerdem sollte die Entscheidung des Klassenrates für alle Primarschulen verbindlich sein und nicht nur mit Schulen mit dem gleichen Stufensystem.

Stellenkapital (Artikel 9, 47, 84, 85, 86, 92, 93, 104, 105, 106, und 113)

Inkrafttreten: 1. Juli 2019

Aufgrund des anhaltenden Schülerrückgangs und der zusätzlich in das Sekundarschulwesen investierten BVA-Stunden, werden über Artikel 3ter des Programmdekrets vom 20. Mai 1997 keine strukturellen Einsparungen im Lehrerstundenkapital des Vollzeitsekundarunterricht des Typs I erzielt. Daher schlägt die Regierung vor, Artikel 3ter aufzuheben. Die Berechnung erfolgt künftig wieder auf Basis der Artikel 3 und 3bis des Programmdekrets 1997. (Artikel 106)

Im Zuge der BVA-Reform werden strukturell notwendige Stellen ins reguläre Stundenkapital der Schulen überführt und somit im Sinne der Planungssicherheit für die Schulen dekretal abgesichert. (Artikel 104 Nummern 1 und 2)

Aktuell werden in den technischen und beruflichen Fachrichtungen die gleichen Koeffizienten für die 2. und 3. Stufe angewendet. Da insbesondere Schüler der technischen und beruflichen Fachrichtungen der Gruppe B während der 2. Stufe in die betriebliche Ausbildung wechseln, sind die Rahmenbedingungen in der 2. und 3. Stufe anders gelagert. Daher wird der Koeffizient, der ab dem 21. Schüler gilt von 3,3 auf 3,6 erhöht. (Artikel 104 Nummer 3)

Der 3. berufsbildende Unterricht „Berufsvorbereitungsjahr“ wurde eingerichtet, um Schülern, die die differenzierte Stufe zum Teil ohne Erfolg abgeschlossen haben die Möglichkeit zu geben, allgemeinbildende Kompetenzen zu erlangen und die Berufswahl durch gezielte Praktika und Fachkurse zu erleichtern. Daher wird das Lehrerstundenstundenkapital im berufsbildenden Unterricht der Gruppe B der zweiten Stufe erhöht, indem die Koeffizienten denen angeglichen werden, die in der 2. Stufe des technischen Übergangsunterricht oder des technischen Befähigungsunterricht der Gruppe B gelten. (Artikel 104 Nummer 4)

Um bedeutenden Schülerzuwächsen Rechnung zu tragen, wird eine Neuberechnung des Lehrerstundenkapitals am letzten Schultag des Monats September vorgeschlagen. Daher wird der Artikel 3 §3 des Programmdekrets 1997, der vom Schuljahr 2003-2004 bis 2006-2007 Anwendung fand und im Jahr 2003 aufgehoben wurde, wieder eingefügt, wobei diese Bestimmung lediglich eine Neuberechnung des Stellenkapitals bei bedeutenden Schülerzuwächsen vorsieht und nicht - wie in der Vergangenheit - bei bedeutenden Schülerrückgang. (Artikel 104 Nummer 6)

Der Stichtag für diese Neuberechnung des Lehrerstundenkapitals ist der letzte Schultag des Monats Januar des vorigen Schuljahres und wird in Artikel 3bis des Programmdekrets geregelt. (Artikel 105)

Aktuell werden Planstellen im Amt des Erzieher-Aufsehers bei jeder angefangenen Tranche von 80 Schülern organisiert oder subventioniert, bis der Schwellenwert von 160 Schülern erreicht ist. Ab 160 Schülern wird bei jeder angefangenen Tranche von 120 Schülern eine weitere Stelle im Amt des Erzieher-Aufsehers organisiert oder subventioniert, wobei bei 400 Schülern entweder ein Direktionssekretär oder ein Erzieher-Aufseher subventioniert oder organisiert wird.

Die Praxis und insbesondere die in den vergangenen Jahren genehmigten BVA-Stunden zeigen, dass die Schulen einen Teil der zusätzlichen Stunden für Erzieher-Aufseher einsetzen.

Im Zuge der BVA-Reform werden strukturell notwendige Stellen ins reguläre Stundenkapital der Schulen überführt und somit im Sinne der Planungssicherheit für die Schulen dekretal abgesichert.

Dementsprechend wird das zur Verfügung stehende Stundenkapital strukturell aufgestockt, damit die Schulträger mindestens einen Aufseher-Erzieher mit den Aufgaben beauftragen kann, die das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden am Arbeitsplatz so wie abgeändert jedem Arbeitgeber auferlegt.

In Erwägung des aktuellen Lehrermangels und unter Berücksichtigung, dass für die Erfüllung der im Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden am Arbeitsplatz definierten Aufgaben keine Lehrbefähigung erforderlich ist, sollen künftig Personen im Amt des Aufsehers-Erziehers mit den Aufgaben rund um den internen Dienst der Gefahrenverhütung beauftragt werden.

Daher wird vorgeschlagen, dass den Schulen bei jeder angefangenen Tranche von 80 Schülern eine Planstelle im Amt des Erzieher-Aufsehers zur Verfügung gestellt wird, bis der Schwellenwert von 400 Schülern erreicht wird. Dabei soll beibehalten werden, dass die  Planstelle des Direktionssekretärs, die ab 400 Schülern organisiert bzw. subventioniert wird, alternativ für einen Erzieher-Aufseher eingesetzt werden kann.

Da die Betreuung der Schulmediotheken nicht mehr von Personal im Amt des Sekretär-Bibliothekars sondern von Lehrer-Mediothekaren wahrgenommen wird, wird beim Schwellenwert von 520 Schülern die Wortfolge Sekretär-Bibliothekar gestrichen. Die Schulen sollen allerdings die Möglichkeit erhalten, eine Erzieher-Aufseher-Stelle umzuwandeln in eine Stelle im Amt eines Lehrer-Mediothekars. (Artikel 85 Nummer 1 und 2)

Es wird festgelegt, dass das gemäß dem Königlichen Erlass vom 15. April 1977 ermittelte Stellenkapital den Schulen ab dem 1. Oktober für das laufende Schuljahr zur Verfügung steht (Artikel 84). Für das Schuljahr 2019-2020 wird eine Abweichung vorgesehen, die festlegt, dass das Stellenkapital bereits ab dem 1. September 2019 bis zum 30. September 2020 zur Verfügung steht (Artikel 86).

Aufgrund des stetig wachsenden Bedarfs an psychosozialer Betreuung und Unterstützung der Schüler insbesondere im technisch-berufsbildenden Unterricht schlägt die Regierung vor, den betreffenden Schulen schulpsychologische Berater zur Verfügung zu stellen, die eng mit dem Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zusammenarbeiten. (Artikel 9, 47 und 113)

Es wird daher vorgeschlagen, dass in einer Sekundarschule, die technischen und berufsbildenden Unterricht organisiert, zum 1. September 2019 die Stelle eines schulpsychologischen Beraters organisiert oder subventioniert wird, wenn mindestens 70 % der regulären Schüler im technischen und/oder berufsbildenden Unterricht eingeschrieben sind.. Konkret bedeutet dies, dass am Robert-Schuman-Institut und am Technischen Institut St. Vith künftig eine Stelle als schulpsychologischer Berater organisiert werden kann. (Artikel 85 Nummer 3)

Das Stundenkapital für Internatsaufseher wird gemäß Königlichem Erlass Nr. 456 vom 10. September 1986 bezüglich der Rationalisierung und Programmierung der Internate des vom Staat organisierten oder subventionierten Unterrichtswesens geregelt. Artikel 14 legt einen Schlüssel für die Internatsaufseher des Gemeinschaftsunterrichtswesens fest.

Die Internatsaufseher im subventionierten Unterrichtswesen wurden bisher über BVA-Stellen finanziert. Im Zuge der BVA-Reform werden strukturell notwendige Stellen ins reguläre Stundenkapital der Schulen überführt und somit im Sinne der Planungssicherheit für die Schulen dekretal abgesichert.

Daher wird Artikel 14 des Königlichen Erlasses Nr. 456 vom 10. September 1986 bezüglich der Rationalisierung und Programmierung der Internate des vom Staat organisierten oder subventionierten Unterrichtswesens abgeändert.

Der in §1 aufgeführte Schlüssel wird dahingehend abgeändert, dass er künftig für alle Internate gilt, die an Regelgrund- oder Regelsekundarschulen angegliedert sind. Für die erste Tranche von 21 Internatsschülern wird nach wie vor ein Internatsaufseher subventioniert oder organisiert. Für jede weitere Tranche von 21 Internatsschülern wird eine weitere Halbzeitstelle zur Verfügung gestellt. (Artikel 92 und 93)

Im Zuge des Dekrets vom 26. Juni 2017 zur Beschulung von erstankommenden Schülern und mit dem Dekret vom 18. Juni 2018 über Maßnahmen im Unterrichtswesen und in der Ausbildung 2018 wurde das Dekret vom 17. Dezember 2001 aufgehoben und das Stundenkapital für erstankommende Schüler neu geregelt. Die Aufzählung 15 kann daher ersatzlos aufgehoben werden. (Artikel 104 Nummer 5)

Unterrichtsformen in den Förderschulen (Art. 108)

Inkrafttreten: 1. September 2019

Regelsekundarschulen können ein erstes Anpassungsjahr anbieten. Dabei handelt es sich um das erste Jahr des berufsbildenden Sekundarunterrichts, das den Schülerinnen und Schülern offen steht, die kein Grundschulabschlusszeugnis vorweisen können.

Die Verwendung des Worts „Anpassung“ im Zusammenhang mit den möglichen Unterrichtsformen im Förderschulwesen ist verwirrend, da es nichts mit dem ersten Anpassungsjahr im Regelsekundarschulwesen zu tun hat. Daher wird vorgeschlagen in diesem Fall, „Anpassung“ durch „Abteilung“ zu ersetzen. Es handelt sich bei dieser Änderung somit um eine Korrektur.

Artikel 108 legt fest, dass in Artikel 22.1 des Grundlagendekrets statt von „Fördersekundarunterricht der sozialen Anpassung“ bzw. „Fördersekundarunterricht der beruflichen und sozialen Anpassung“ die Rede von „Fördersekundarunterricht der sozialen Abteilung“ bzw. „Fördersekundarunterricht der beruflichen und sozialen Abteilung“ ist.

Einführung von zwei zusätzlichen unterrichtsfreien halben Tagen zur Organisation des Klassenrats in den Regelsekundarschulen (Art. 109)

Inkrafttreten: 1. September 2019

Der GUW-Leitfaden sieht die Möglichkeit vor, dass Sekundarschulen an zwei halben Tagen pro Schuljahr keinen Unterricht erteilen zwecks Abhaltung der Klassenräte. Mit der dekretalen Einführung von zwei zusätzlichen halben unterrichtsfreien Tagen in das Grundlagendekret wird eine legale Basis für diese Möglichkeit geschaffen, die zudem für alle Schulnetze gilt.

Die Sekundarschulen sind dazu verpflichtet, alle Schüler, die den unterrichtsfreien halben Tag dennoch in der Schule verbringen, zu betreuen.

Gastreferenten im Teilzeit-Kunstunterricht (Art. 195)

Inkrafttreten: 1. September 2019

Die Erfahrung der vergangenen Schuljahre hat gezeigt, dass der dekretal festgelegte Prozentsatz für die Einstellung von Gastreferenten im Teilzeit-Kunstunterricht im Umfang von 5% des gewährten Stundenkapitals nicht ausreichend ist. Die Regierung schlägt daher vor, diesen Prozentsatz auf 10% anzuheben.

Umfang der Fachdidaktik-Kurse im Rahmen des CAP+ (Art. 197)

Inkrafttreten: 1. September 2019

Aufgrund eines Kooperationsvertrages zwischen der RWTH Aachen, der Autonomen Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft können Personen, die an der Autonomen Hochschule die Lehrbefähigung erwerben, Fachdidaktik-Kurse an der  RWTH Aachen besuchen.

Der alte Vertrag ist zum 30. September 2017 ausgelaufen. Der neue Vertrag sieht bedingt durch Änderungen der Curricula an der RWTH Aachen eine Änderungen in Bezug auf die Kreditpunkte der Fachdidaktik-Kurse vor.

Der alte Vertrag sah vor, dass die Fachdidaktik-Kurse einen Umfang von 6 ECTS-Punkten haben sollten. Bedingt durch Änderungen des Lehrerausbildungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen haben die an der RWTH Aachen angebotenen Kurse nun einen Umfang von 4 bis 7 ECTS-Punkten.

Daher schlägt die Regierung eine Anpassung der Studienpunkte in der Tabelle zur Festlegung der wesentlichen Elemente der Ausbildung zur Erlangung einer Lehrbefähigung im Dekret vom 25. Oktober 2010 vor.

Finanzielle Unterstützung durch Kaleido (Art. 226-232)

Inkrafttreten: 1. September 2018

Seit vielen Jahren unterstützt Kaleido (bzw. die Vorgängereinrichtung „Dienst für Kind und Familie (DKF)“) erfolgreich bedürftige Schwangere und junge Mütter und Väter, die sich in einer prekären Lebenssituation befinden. Grundziel ist die Sicherstellung einer möglichst reibungslos verlaufenden Schwangerschaft und einer Geburt in einem positiven Rahmen. So wird z.B. vermieden, dass der regelmäßige Besuch eines Gynäkologen wegen einer finanziellen Notlage ausfällt.

Die Regierung schlägt vor, dieses Grundprinzip – Beratung und finanzielle Unterstützung von bedürftigen Familien – auf zwei weitere wichtige Bereiche auszudehnen: notwendige diagnostische Abklärungen einerseits und die Behandlung von ansteckenden Krankheiten andererseits.

Diese Formen der Unterstützung entsprechen der Zielsetzung der UN-Kinderrechtskonvention und Artikel 3.1 Nummer 4 des Dekretes vom 31. März 2014 über die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen.

Damit ein Kind oder ein Jugendlicher möglichst optimal gefördert werden kann, sind mitunter diagnostische Abklärungen notwendig. In vielen Fällen erfolgen diese Abklärungen durch oder auf Empfehlung von Kaleido. So ist das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen u.a. zuständig für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs oder das Erstellen eines Gutachtens bei einem Antrag auf Notenschutz. Die notwendigen diagnostischen Abklärungen erfordern mitunter den Einsatz von (mehreren) Fachärzten (z.B. Neurologen) oder anderweitigen Fachspezialisten. Dies ist für die betroffenen Familien mit teils erheblichen Kosten verbunden, was wiederum für finanziell bedürftige Familien ein großes Problem darstellt. Im Sinne der Chancengerechtigkeit und der allgemeinen Teilhabe an Schule und Gesellschaft muss vermieden werden, dass eine umfassende diagnostische Abklärung wegen finanzieller Nöte nicht erfolgt. Aus diesem Grund soll Kaleido künftig die Möglichkeit erhalten, finanziell bedürftige Familien in diesem Bereich zu unterstützen. Die Qualitätssicherung wird dadurch gewährleistet, dass die Maßnahme von Kaleido empfohlen und genehmigt wird. Die Regierung geht davon aus, dass die Kosten für diese Art der Unterstützung um ein Vielfaches unter denen liegen, die durch aus finanzieller Not nicht erfolgte diagnostische Untersuchungen verursacht würden.

Dasselbe Prinzip soll künftig für die Behandlung von ansteckenden Krankheiten (z.B. Krätze) gelten. Die hierbei anfallenden Kosten sind mitunter sehr hoch und können schnell 1.000 EUR oder mehr erreichen. Verständlicherweise ist das für manche Familien eine kaum oder nicht tragbare finanzielle Belastung. Wenn dadurch wiederum die Behandlung nicht oder nur unzureichend erfolgt, besteht die große Gefahr, dass die Krankheit sich ausweitet und andere Kinder und Familien angesteckt werden. Zwecks Schutzes der Gesundheit des Einzelnen und der Öffentlichkeit insgesamt muss dies auf jeden Fall vermieden werden. Bei dieser Intervention wird Kaleido die Familien sehr eng begleiten, damit die mitunter sehr aufwändige Behandlung möglichst erfolgreich verläuft.

Die vorerwähnten Unterstützungsmaßnahmen werden an Genehmigungskriterien und eventuell Auflagen gebunden, die von Kaleido festgelegt werden. Im Tätigkeitsbericht erfolgt eine detaillierte, anonymisierte Berichterstattung.

Dozent für praktische Unterweisung im pädagogischen Bereich (Art. 45)

Inkrafttreten: 1. April 2019

Es wird vorgeschlagen die Zugangsbedingungen zum Amt des Dozenten für praktische Unterweisung im pädagogischen Bereich anzupassen. Derzeit ist dieses an der Autonomen Hochschule im Fachbereich Bildungswissenschaften existierende Amt nur Personen zugänglich, die über ein Primarschul- oder Kindergärtnerdiplom verfügen und seit mindestens 10 Jahren als Primarschullehrer oder Kindergärtner definitiv ernannt sind. Diese Formulierung ist recht einschränkend, da sie alle zeitweiligen Personalmitglieder von vornherein ausschließt. Um den Kreis möglicher Anwärter für dieses Amt zu erweitern, wird vorgeschlagen, diese Titelbedingung dahingehend zu flexibilisieren, dass das Primarschul- oder Kindergärtnerdiplom zu ergänzen ist um eine Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren als Kindergärtner oder Primarschullehrer, wobei teilzeitige Dienste verhältnismäßig zu einer Vollzeitbeschäftigung angerechnet werden.

Einführung eines neuen Studiengangs im Bereich Public and Business Administration (Art. 166-169)

Inkrafttreten: 1. September 2019

Bereits seit mehreren Jahren trägt die Regierung sich mit dem Gedanken, ein passgenaues Studienangebot ins Leben zu rufen, um auf einen besonderen Fachkräftebedarf in den Betrieben und öffentlichen Verwaltungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu reagieren. Hier wurde insbesondere der Wunsch nach einer qualifizierten polyvalenten Verwaltungsassistenz geäußert, mit Kompetenzen in den Bereichen Buchhaltung, Personalführung, Informatik, Marketing, Projektmanagement, Verfassungsrecht sowie Fremdsprachen. Diesem Aspekt soll insbesondere ein Fremdsprachenpraktikum Rechnung tragen.

Mit diesem neuen Studienangebot kann also nicht einem Bedarf der Betriebe entsprochen werden und somit der Wirtschaftsstandort Ostbelgien nachhaltig gestärkt werden, sondern auch das komplette Studienangebot im Bereich Finanz- und Verwaltungswissenschaften (wieder) aufgenommen werden.

Dies wird gewährleistet, indem ein erstes gemeinsames Ausbildungsjahr für Buchhalter, Bankkaufleute, Versicherungsmakler und Bachelor in Public and Business Administration eingerichtet wird, ein zweites gemeinsames Jahr für Bankkaufleute, Versicherungsmakler und Bachelor in Public and Business Administration und lediglich im dritten Jahr erfolgt eine einzelne Zuweisung nach Studienbereich: Public and Business Administration, Bank und Versicherungen, Buchhaltung.

Das Konzept des dualen Studiums hat sich insbesondere im Bereich Buchhaltung bewährt und bestens etabliert; alle Absolventen erhalten in unmittelbarem Anschluss an ihr Studium einen Arbeitsvertrag.

Die Maßnahme der Anpassung des Dekrets zur Schaffung einer Autonomen Hochschule vom 27. Juni 2005 ist deshalb notwendig, um die Arbeiten am neuen Studienprogramm weiter voran zu treiben: Studieninhalte müssen definiert, Stundenpläne und Kursbeschreibungen geschrieben, Dozenten gesucht, das neue Angebot publik gemacht und beworben werden, um neue Ausbildungsplätze zu generieren. 

Kaleido - Impfungen und ansteckende Krankheiten (Art. 162, 221-225)

Inkrafttreten: 1. September 2019

Im Dekret vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen wird der allgemeine Zuständigkeitsbereich von Kaleido gemäß Artikel 1.1 Absatz 2 auf alle Kinder und Jugendliche sowie auf alle schwangere Frauen, ungeachtet ihres Alters, festgelegt. Darüber hinaus sieht Artikel 3.2 vor, dass das Zentrum ein Hauptaugenmerk auf die Kontinuität von Präventionsangeboten während der Lebensspanne von etwa minus neun Monaten bis etwa 20 Jahre legt.

Bei den gesundheitlichen Themenbereichen „Impfungen“ und „ansteckende Krankheiten“ ist derzeit jedoch die Zuständigkeitsabgrenzung mit den Aufgaben des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft nicht eindeutig geregelt.

Für den Bereich „Impfungen“ wurde in Artikel 3.20 des Kaleido-Dekrets nicht festgehalten, dass Kaleido für Säuglinge und Kleinkinder (d. h. Kinder, die das Kindergartenalter noch nicht erreicht haben) zuständig ist. Das Dekret sieht derzeit lediglich vor, dass das Zentrum im Rahmen der Schulgesundheit für die Impfung der Kinder zuständig ist. Dies betrifft die Alterssparte von 3-20 Jahren.

Der ehemalige Dienst für Kind und Familie, der im Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft angesiedelt war, wurde 2014 in das Zentrum integriert, gemeinsam mit den PMS- und Gesundheitszentren sowie der Schulzahnpflege. In dieser Kontinuität impft Kaleido auch weiterhin die Kinder von 0-3 Jahren im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen, ohne dass dies ausdrücklich im Dekret vorgesehen ist.

Dies gilt es nun in Artikel 3.20 ausdrücklich zu präzisieren, insbesondere aus folgenden Gründen:

- Bestätigung der Zuständigkeit von Kaleido im Bereich Impfungen bei Kindern im Alter von 0-3 Jahre, da der Dienst diese Aufgaben bereits seit 2014 im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen durchführt;

- Gewährleistung einer einheitlichen Vorgehensweise in allen Bereichen und kohärent zum allgemeinen Aufgabenspektrum von Kaleido für Kinder von 0-20 Jahren.

Für den Bereich „ansteckende Krankheiten“ sieht Artikel 3.22 Absatz 3 des Dekrets aktuell nicht vor, dass Kaleido für die Kinder von 0-3 Jahren verantwortlich ist. Zur Zeit leistet der Fachbereich Gesundheit und Senioren des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Zusammenarbeit mit den Hygieneinspektoren der „Agence pour une Vie de Qualité“ (AViQ) der Wallonischen Region die Koordinierung der Maßnahmen bei ansteckenden Krankheiten:

- bei Kindern unter 3 Jahren und in der Kinderbetreuung;

- bei Kindern und Jugendlichen, die in Belgien wohnen und im Ausland eingeschult sind;

- bei Kindern von 3-20 Jahren, die außerhalb des Schulbereichs entdeckt werden, wie beispielsweise im kulturellen, sportlichen und Freizeitbereich.

Für die Kinder im Alter von 3-18 Jahren, die in der Deutschsprachigen Gemeinschaft beschult werden, ist hingegen Kaleido der Ansprechpartner. Die Beraterinnen von Kaleido sind allerdings durch ihre Hausbesuche bei jungen Familien mit Säuglingen und Kleinkindern von 0-3 Jahren und durch die Vorsorgeuntersuchungen bei diesen Kindern direkt in den Familien präsent.

Da die Zuständigkeit für die Zielgruppe 0-20 Jahre somit zwischen dem Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft und Kaleido aufgeteilt ist, führt dies zu Verwirrung bei den Eltern und Organisationen. Die meisten Familien haben zudem Kinder in den verschiedenen Altersgruppen (Säuglinge und/oder Kleinkinder unter 3 Jahren sowie eingeschulte Kinder), sodass eine allgemeine Begleitung durch einen einzigen Dienst kohärenter und effizienter wäre. Dabei soll der verantwortliche Arzt von Kaleido nicht die Aufgaben des Arzt-Hygieneinspektors ersetzen, sondern in Absprache mit diesem für die Koordinierung der Umsetzungsmaßnahmen vornehmen.

Es wird daher vorgeschlagen, das Dekret vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen entsprechend anzupassen. Der Klarheit halber sollte ebenfalls ein Verweis in das Dekret vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention eingefügt werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Besoldungsstatut – Textkorrektur

Die finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahmen dürften gering ausfallen, da Personalmitglieder, die ein Auswahl- oder Beförderungsamt im Unterrichtswesen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft bekleiden, in der Regel eher selten Dienste im öffentlichen Sektor eines Staates erbracht haben, der nicht zur Europäischen Union gehört. Die Mehrkosten dürften sich auf maximal 3.000 € belaufen

Pädagogischer und paramedizinischer Koordinator für inklusive Schulen

Da dem Zentrum für Förderpädagogik zur Wahrnehmung pädagogischer Koordinationsaufgaben an der Gemeinsamen Grundschule Bütgenbach bereits im Schuljahr 2018-2019 0,75 Vollzeitäquivalent im Rahmen von BVA-Stunden zur Verfügung gestellt wurde, zieht die Schaffung der Stelle des pädagogischen Koordinators für inklusive Schulen keine finanziellen Auswirkungen mit sich.

Die Schaffung des Stelle des paramedizinischen Koordinators für inklusive Schulen zieht ebenfalls keinen finanziellen Auswirkungen mit sich, da sich diese Halbzeitstelle aus der Umwandlung von regulärem Stundenkapital, das der Förderschule gewährt wird, ergibt.

Es entstehen allerdings wohl zusätzliche Kosten auf Grund der Tatsache, dass die beiden Koordinatoren zuzüglich zu ihrem Gehalt eine monatliche Zulage in Höhe von 186,53 € (nicht indexiert) beziehen. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten belaufen sich pro Jahr auf knapp 9.000 €.

Abänderung der Bestimmungen über die Werkstattleiter

Diese Maßnahme wird finanzielle Auswirkungen mit sich ziehen, da zwei der vier Werkstattleiterstellen, die im Unterrichtswesen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisiert werden, in der Unterstufe angesiedelt sind und die darin beschäftigten Personalmitglieder somit auf Grundlage des Baremas besoldet werden, das für den Werkstattleiter einer Unterstufe definiert ist.

Wenn künftig alle Werkstattleiter auf Grundlage der Gehaltstabelle, die derzeit für Werkstattleiter einer Oberstufe definiert ist, besoldet werden, ist mit jährlichen Mehrkosten in Höhe von ca. 9.000 € zu rechnen.

Anpassung der dienstrechtlichen Bestimmungen zu den Forschungsbeauftragten und den externen Evaluatoren

Die Maßnahme zieht finanzielle Auswirkungen mit sich, da bei Personalmitgliedern, die ein Auswahlamt bekleiden, bei der Festlegung des finanziellen Dienstalters nicht nur Dienste anerkannt werden, die im Unterrichtswesen, im öffentlichen Dienst oder in einer VoG/Stiftung geleistet wurden, sondern grundsätzlich alle Dienste, die im öffentlichen Sektor, im Privatsektor oder als Selbständiger erbracht wurden. Da die Anzahl Stellen, die im Amt des Forschungsbeauftragten und im Amt des externen Evaluators organisiert werden, jedoch recht gering ist (momentan handelt es sich um 5 VZÄ) dürften diese Mehrkosten nicht sehr hoch ausfallen. Beim derzeitigen Personalkader ist mit Mehrausgaben in Höhe von rund 3.000 € zu rechnen.

Besoldung eines Direktors einer Fördersekundarschule

Die finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahme belaufen sich auf ca. 8.100 € pro Jahr.

Gehaltstabellen für Schulinspektoren, Schulentwicklungsberater und Religionsinspektoren

Die Lösung gestaltet sich in Anbetracht des derzeitigen Personalkaders kostenneutral:

  1. Die derzeit bereits als Schulinspektor/Schulentwicklungsberater tätigen Personalmitglieder, die Inhaber eines Masterdiploms sind, beziehen auf Grund ihres finanziellen Dienstalters bereits den Maximumwert der Gehaltstabelle 471. Da der Maximumwert der neuen Gehaltstabelle 471/I identisch ist mit dem Maximumwert der Gehaltstabelle 471, entstehen hier keine Mehrkosten.

  2. Die Leiterin der Schulinspektion und Schulentwicklungsberatung bezieht auf Grund ihres finanziellen Dienstalters den Maximumwert der Gehaltstabelle 475. Da der Maximumwert selbst bei Angleichung der Baremenwerte der Tabelle 475 identisch bleibt, entstehen auch in ihrem Fall keine Mehrkosten.

  3. Die bisher als pädagogische Sonderbeauftragte der Stufe I im Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft beschäftigen Personalmitglieder würden bei einer eventuellen Bezeichnung als Schulinspektor oder Schulentwicklungsberater nicht weniger aber auch nicht mehr verdienen.

  4. Mehrkosten entstehen lediglich, wenn sich Personalmitglieder, die Inhaber eines Masterdiploms sind und nicht vorab als pädagogische Sonderbeauftragte im Ministerium tätig waren, auf die Stelle des Schulinspektors/Schulentwicklungsberaters bewerben. Bei einem finanziellen Dienstalter von 10 Jahren entstehen in diesem Fall durch die Einführung der vorgeschlagenen Maßnahme jährliche Mehrkosten in Höhe von ca. 8.000 € brutto pro Person.

Schaffung einer Schulberatung für Inklusion und Integration

Das Personalmitglied, das die Aufgaben der Schulberatung für Inklusion und Integration übernehmen wird, wird nach denselben Baremen besoldet wie das SISEB-Personal. Das betroffene Personalmitglied, das bereits im Fachbereich Pädagogik tätig ist, kommt in den Genuss einer Übergangsregelung und es entstehen keine Mehrkosten.

Pädagogischer und paramedizinischer Koordinator für inklusive Schulen

Unter Berücksichtigung der Schülerzahlen vom letzten Schultag des Monats September 2018 belaufen sich die Gesamtkosten dieser Maßnahme auf ca. 274 000 Euro.

Einführung eines neuen Studiengangs im Bereich Public and Business Administration

Die finanziellen Auswirkungen betreffen lediglich das IAWM, auf die AHS kommen keine finanziellen Mehrbelastungen zu, da die Kurse und Prüfungen allesamt am ZAWM Eupen stattfinden.

Unter Berücksichtigung aller möglichen Kurssynergien zwischen den einzelnen Studienbereichen und unter Anwendung eines Stundensatzes für Dozenten, die Inhaber eines CAP-Diploms sind, ergeben sich folgende Zusatzkosten:

  1. Erstes Ausbildungsjahr: keine zusätzlichen Kosten, da ein gemeinsames Jahr organisiert wird mit 568 Unterrichtsstunden. Es sei denn, es müsste durch großen Zuspruch eine zweite Klasse eröffnet werden – dies ist aber eher unwahrscheinlich.

  2. Zweites Ausbildungsjahr: zusätzlich 280 (von 600h) Unterrichtsstunden: 17.421,6€

  3. Drittes Ausbildungsjahr: zusätzlich 320 (von 396h) Unterrichtsstunden: 19.910,4€ für Public and Business Administration.

    und 430 Zusatzstunden für Bank und Versicherungen: 26.754,6€.

  4. Zusatzkosten gesamt: 64.086,6€ für alle Studienbereiche (Buchhaltung, Public and Business Administration, Bank und Versicherung);

    oder: 37.331,4€ ohne den Studienbereich Bank und Versicherungen.

    Die Zusatzkosten kommen also frühestens ab dem Ausbildungsjahr 2020-2021 zum Tragen. Für die Haushalte bedeutet dies:

    2019: keine Zusatzkosten, es sei denn, es würde eine zweite Klasse eröffnet

    2020: rund 6000 €

    2021: rund 12.000 € (zweites Jahr) und rund 16.000 € (Start drittes Jahr je nachdem ob alle Studienbereiche belegt sind)

    2022: rund 31.000 € (je nachdem ob alle Studienbereiche belegt sind)

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrats liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 130 der Verfassung

Königlicher Erlass vom 15. April 1958 über das Besoldungsstatut des Lehr-und wissenschaftlichen sowie des ihm gleichgestellten Personals des Ministeriums des Unterrichtswesens

Gesetz vom 29. Mai 1959 zur Abänderung gewisser Bestimmungen der Unterrichtsgesetzgebung

Königlicher Erlass vom 29. August 1966 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichts-, Fach- und Dienstleistungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalunterricht

Königlicher Erlass vom 29. August 1966 zur Festlegung und Einteilung der Ämter der Mitglieder des Verwaltungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder, Mittel, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht

Ministerieller Erlass vom 24. Oktober 1966 zur Festlegung des Musters des abschließenden Praktikumsberichts der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichts-, Fach- und Dienstleistungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalunterricht

Königlicher Erlass vom 28. Februar 1967 zur Festlegung der administrativen Stellungen des Verwaltungspersonals und des Aufsichts-, Fach- und Dienstpersonals der staatlichen Anstalten für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht

Ministerieller Erlass vom 12. April 1967 zur Festlegung des Musters des Beurteilungsberichtes und der individuellen Karte der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichts-, Fach- und Dienstleistungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalunterricht

Königlicher Erlass vom 19. Juni 1967 zur Festlegung der erforderlichen Befähigungsnachweise der Kandidaten für Anwerbungsämter des Verwaltungs-, Unterhalt, Fach- und Dienstleistungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht

Königlicher Erlass vom 21. September 1967 in Anwendung von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1967 zur Festlegung der administrativen Stellungen des Verwaltungspersonals und des Aufsichts-, Fach- und Dienstpersonals der staatlichen Anstalten für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht

Königlicher Erlass vom 8. Dezember 1967 in Anwendung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1967 zur Festlegung der administrativen Stellungen des Verwaltungspersonals und des Aufsichts-, Fach- und Dienstpersonals der staatlichen Anstalten für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht

Königlicher Erlass vom 2. Oktober 1968 zur Festlegung und Einteilung der Ämter der Mitglieder des Direktions‑ und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und des sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar‑, Förder-, Mittel‑, technischen, Kunst‑ und Normalschulunterricht und der Ämter der Personalmitglieder des Inspektionsdienstes beauftragt mit der Aufsicht dieser Einrichtungen

Königlicher Erlass vom 21. Oktober 1968 in Anwendung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1967 zur Festlegung der administrativen Stellungen des Verwaltungspersonals und des Aufsichts-, Fach- und Dienstpersonals der staatlichen Anstalten für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht

Ministerieller Erlass vom 29. November 1968 in Anwendung von Artikel 46 des Königlichen Erlasses vom 29. August 1966 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichts-, Fach- und Dienstleistungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalunterricht

Ministerieller Erlass vom 29. November 1968 in Anwendung von Artikel 52 des Königlichen Erlasses vom 29. August 1966 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichts-, Fach- und Dienstleistungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalunterricht

Königlicher Erlass vom 28. Februar 1969 in Anwendung von Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 29. August 1966 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichts-, Fach- und Dienstleistungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalunterricht

Königlicher Erlass vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, Technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes

Königlicher Erlass vom 22. April 1969 zur Festlegung der erforderlichen Befähigungsnachweise der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der Einrichtungen des staatlichen Vor-, Primar-, Förder- und Mittelschulwesens, des technischen Unterrichts, des Kunstunterrichts und des Normalschulwesens und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate

Königlicher Erlass vom 22. April 1969 zur Festlegung der körperlichen Eignung der Mitglieder des Direktions‑ und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Anstalten für Vor‑, Primar‑, Sonder‑, Mittel‑, technischen, Kunst‑ und Normalschulunterricht und der von diesen Anstalten abhängenden Internate

Königlicher Erlass vom 31. Juli 1969 zur Festlegung der erforderlichen Titel für die Ernennung als Inspektor oder Inspektorin für technische Kurse und Kurse für Berufspraxis

Königlicher Erlass vom 31. Juli 1969 zur Festlegung der Anwerbungsämter und Auswahlämter, welche die Personalmitglieder des staatlichen Unterrichtswesens bekleiden müssen, um in ein Beförderungsamt der Kategorie Direktions‑ und Lehrpersonal ernannt zu werden

Königlicher Erlass vom 22. September 1969 zur Festlegung der Ämter, welche die Personalmitglieder des staatlichen Unterrichtswesens bekleiden müssen, um im Amt des Generalinspektors ernannt zu werden

Königlicher Erlass vom 30. September 1969 zur Festlegung des Musters des Berichts über die Art zu dienen der zeitweiligen Personalmitglieder, vorgesehen in Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions‑ und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Anstalten für Vor‑, Primar‑, Sonder‑, Mittel‑, technischen, Kunst‑ und Normalschulunterricht und der von diesen Anstalten abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Anstalten beauftragten Inspektionsdienstes

Königlicher Erlass vom 30. September 1969 zur Festlegung des Musters des Berichts über die Art zu dienen der Praktikanten, vorgesehen in Artikel 48 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions‑ und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Anstalten für Vor‑, Primar‑, Sonder‑, Mittel‑, technischen, Kunst‑ und Normalschulunterricht und der von diesen Anstalten abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Anstalten beauftragten Inspektionsdienstes

Königlicher Erlass vom 30. September 1969 Festlegung des Musters des Beurteilungsberichtes und der individuellen Karte, vorgesehen in Artikel 77 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions‑ und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Anstalten für Vor‑, Primar‑, Sonder‑, Mittel‑, technischen, Kunst‑ und Normalschulunterricht und der von diesen Anstalten abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Anstalten beauftragten Inspektionsdienstes

Königlicher Erlass vom 25. Oktober 1971 zur Festlegung des Statuts der Primarschullehrer, Lehrer und Inspektoren für katholische, protestantische, israelitische, orthodoxe, islamische und anglikanische Religion in den Lehranstalten der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Ministerieller Erlass vom 30. Oktober 1971 in Anwendung von Artikel 54 des Königlichen Erlasses vom 29. August 1966 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Verwaltungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalunterricht

Königlicher Erlass vom 20. Dezember 1973, ergangen in Anwendung von Artikel 161 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals , des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes

Königlicher Erlass vom 15. Januar 1974 ergangen in Anwendung von Artikel 160 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes oder subventionierten Unterrichtseinrichtungen und Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren

Königlicher Erlass vom 18. Januar 1974 ergangen in Anwendung von Artikel 164 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienste

Ministerieller Erlass vom 22. März 1974 zur Festlegung des Musters des Berichts über die Art zu dienen der zeitweiligen Primarschullehrer oder Lehrer für Religion, vorgesehen in Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 zur Festlegung des Statuts der Primarschullehrer, Lehrer und Inspektoren für katholische und protestantische Religion in den staatlichen Lehranstalten für Primar‑, Sonder‑, Mittel‑, technischen, Kunst‑ und Normalschulunterricht

Ministerieller Erlass vom 22. März 1974 zur Festlegung des Musters des Berichts über die Art zu dienen der Primarschullehrer oder Lehrer für Religion im Praktikum, vorgesehen in Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 zur Festlegung des Statuts der Primarschullehrer, Lehrer und Inspektoren für katholische und protestantische Religion in den staatlichen Lehranstalten für Primar‑, Sonder‑, Mittel‑, technischen, Kunst‑ und Normalschulunterricht

Ministerieller Erlass vom 22. März 1974 zur Festlegung des Musters des Beurteilungsberichtes und der individuellen Karte, vorgesehen in Artikel 29 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 zur Festlegung des Statuts der Primarschullehrer, Lehrer und Inspektoren für katholische und protestantische Religion in den staatlichen Lehranstalten für Primar‑, Sonder‑, Mittel‑, technischen, Kunst‑ und Normalschulunterricht

Königlicher Erlass vom 27. Juni 1974 zur Festlegung der Dienstpostentabellen, die ab dem 1. April 1972 für die Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals und des paramedizinischen sowie sozialpsychologischen Personals der staatlichen Unterrichtseinrichtungen, für die Personalmitglieder des mit der Inspektion dieser Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes, für die Personalmitglieder des Inspektionsdienstes der Fernkurse und des subventionierten Primarunterrichtswesens gelten und zur Festlegung der Besoldungstabellen für das Personal der staatlichen Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren

Königlicher Erlass vom 8. Juli 1976 ergangen in Anwendung von Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 zur Festlegung des Statuts der Primarschullehrer, Lehrer und Inspektoren für katholische, protestantische, israelitische, orthodoxe, islamische und anglikanische Religion in den Lehranstalten der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Königlicher Erlass vom 20. Dezember 1976 bezüglich der Abwesenheiten längerer Dauer aus familienbedingten Gründen

Königlicher Erlass vom 15. April 1977 zur Festlegung der Vorschriften und Bedingungen für die Berechnung der Anzahl Planstellen in bestimmten Ämtern des Erziehungshilfs- und Verwaltungspersonals des Sekundar- und Hochschulunterrichtswesens mit Ausnahme der Universitäten

Ministerieller Erlass vom 23. Mai 1977 zur Festlegung des Musters des Inspektionsberichtes betreffend die zeitweiligen Primarschullehrer oder Lehrer für katholische und protestantische Religion, vorgesehen in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 zur Festlegung des Statuts der Primarschullehrer, Lehrer und Inspektoren für katholische und protestantische Religion in den staatlichen Lehranstalten für Primar‑, Sonder‑, Mittel‑, technischen, Kunst‑ und Normalschulunterricht

Ministerieller Erlass vom 23. Mai 1977 zur Festlegung des Musters des Inspektionsberichtes betreffend die Primarschullehrer oder Lehrer für katholische und protestantische Religion im Praktikum, vorgesehen in Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 zur Festlegung des Statuts der Primarschullehrer, Lehrer und Inspektoren für katholische und protestantische Religion in den staatlichen Lehranstalten für Primar‑, Sonder‑, Mittel‑, technischen, Kunst‑ und Normalschulunterricht

Ministerieller Erlass vom 23. Mai 1977 zur Festlegung des Musters des Inspektionsberichtes betreffend die definitiven Primarschullehrer oder Lehrer für katholische und protestantische Religion, vorgesehen in Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 zur Festlegung des Statuts der Primarschullehrer, Lehrer und Inspektoren für katholische und protestantische Religion in den staatlichen Lehranstalten für Primar‑, Sonder‑, Mittel‑, technischen, Kunst‑ und Normalschulunterricht

Königlicher Erlass Nr. 94 vom 28. September 1982 bezüglich der Urlaube für verringerte Dienstleistungen aus sozialen und familienbedingten Gründen oder aus persönlichen Gründen

Gesetz vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht

Königlicher Erlass vom 29. Juni 1984 über die Organisation des Sekundarschulwesens

Königlicher Erlass Nr. 456 vom 10. September 1986 bezüglich der Rationalisierung und Programmierung der Internate des vom Staat organisierten oder subventionierten Unterrichtswesens

Königlicher Erlass vom 4. September 1989 betreffend den Urlaub wegen verkürzter Arbeitszeit, der den Personalmitgliedern im staatlichen Unterrichtswesen und in den staatlichen psycho-medizinisch-sozialen Zentren gewährt wird, wenn sie das Alter von fünfzig Jahren erreicht haben oder mindestens zwei Kinder haben, die nicht älter als vierzehn Jahre sind, und betreffend die Zurdispositionstellung aus persönlichen Gründen vor Versetzung in den Ruhestand

Dekret vom 27. Juni 1990 zur Bestimmung der Weise, wie die Dienstposten für das Personal im Förderschulwesen festgelegt werden

Erlass der Exekutive der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 13. März 1991 über den Elternurlaub und den Urlaub aus zwingenden familiären Gründen zugunsten bestimmter zeitweiliger Personalmitglieder der Lehranstalten der Gemeinschaft

Erlass der Exekutive der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 21. August 1991 zur Festlegung des Musters des Inspektionsberichtes betreffend die zeitweiligen Personalmitglieder des Gemeinschaftsunterrichtswesens

Erlass der Exekutive der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 21. August 1991 zur Festlegung des Musters des Inspektionsberichtes betreffend die Praktikanten des Gemeinschaftsunterrichtswesens

Erlass der Exekutive der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 23. Oktober 1991 zur Festlegung des Musters des Inspektionsberichtes betreffend die definitiv ernannten Personalmitglieder des Gemeinschaftsunterrichtswesens

Dekret vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen

Erlass der Exekutive der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 29. Januar 1992 zur Festlegung des Musters des Beurteilungsberichtes und des Personalbogens, die vorgesehen sind in Artikel 75 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions‑ und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor‑, Primar‑, Sonder‑, Mittel‑, technischen, Kunst‑ und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes

Erlass der Exekutive vom 13. Januar 1993 zur Festlegung der Bedingungen, die für die Schaffung und die Beibehaltung der Stellen eines Werkstattleiters und eines Werkstattarbeitsleiters in den Einrichtungen für technischen und beruflichen Sekundarunterricht zu erfüllen sind

Erlass der Regierung vom 9. November 1994 bezüglich der Laufbahnunterbrechung im Unterrichtswesen und in den psycho-medizinisch-sozialen Zentren

Dekret vom 25. Juni 1996 über die Durchführung pädagogischer Konferenztage

Programmdekret 1997 vom 20. Mai 1997

Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen

Dekret vom 14. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des freien subventionierten Unterrichtswesens und des freien subventionierten PMS-Zentrums

Dekret vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen

Dekret vom 30. Juni 2003 über dringende Maßnahmen im Unterrichtswesen 2003

Dekret vom 29. März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten PMS-Zentren wird

Dekret vom 19. April 2004 über die Vermittlung und den Gebrauch der Sprachen im Unterrichtswesen

Dekret vom 17. Mai 2004 über Maßnahmen im Unterrichtswesen, in der Ausbildung und im Bereich der Infrastruktur 2004

Dekret vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention

Dekret vom 6. Juni 2005 über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2005

Dekret vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer Autonomen Hochschule

Dekret vom 26. Juni 2006 über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2006

Dekret vom 21. April 2008 zur Aufwertung des Lehrerberufs

Dekret vom 23. März 2009 zur Organisation des Teilzeit-Kunstunterrichts

Dekret vom 25. Oktober 2010 über pädagogische und administrative Neuerungen im Unterrichtswesen

Dekret vom 25. Juni 2012 über die Schulinspektion und die Schulentwicklungsberatung