Sitzung vom 28. März 2019

Dekretentwurf über die Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche durch die Deutschsprachige Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Dekretentwurf über die Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche durch die Deutschsprachige Gemeinschaft.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen.

2. Erläuterungen:

Artikel 139 der Verfassung sieht Folgendes vor: „Auf Vorschlag ihrer jeweiligen Regierung können das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft und das Parlament der Wallonischen Region in gegenseitigem Einvernehmen und jedes durch Dekret beschließen, dass das Parlament und die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft im deutschen Sprachgebiet Befugnisse der Wallonischen Region ganz oder teilweise ausüben.“

Das vorliegende Dekret hat daher als Ziel, die Zuständigkeiten der Wallonischen Region in Sachen Raumordnung an die Deutschsprachige Gemeinschaft zu übertragen. Die Raumordnungszuständigkeit umfasst laut Artikel 6 §1 I. des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen folgende Aspekte:

„1. der Städtebau und die Raumordnung,

2. die Fluchtlinienpläne der Gemeindewege,

3. der Erwerb, die Erschließung und Ausrüstung von Grundstücken für das Industrie-, Handwerks- und Dienstleistungsgewerbe oder anderer Infrastrukturen für die An-siedlung von Investoren, einschließlich der Investitionen für die Ausrüstung von Industriezonen in der Nähe von Häfen und ihrer Bereitstellung für die Benutzer,

4. die Städteerneuerung,

5. die Erneuerung stillgelegter wirtschaftlicher Nutzflächen,

6. die Bodenpolitik.“

Artikel 6 §1 I. Nummer 7 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen wurde nicht in diese Aufzählung übernommen. Tatsächlich betrifft dieser Punkt den Denkmalschutz, der bereits im Jahr 1995 von der Wallonischen Region an die Deutschsprachige Gemeinschaft übertragen wurde.

Da es sich bei der Raumordnung um eine querschnittsorientierte Disziplin handelt, die in andere Handlungsfelder „ausstrahlt“, geht die zu übertragende Angelegenheit über die Raumordnung im eigentlichen Sinne hinaus. Somit werden auch folgende Artikel des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen übertragen:

Artikel 6 §1 X. Nummer 2bis, der die Angelegenheit rechtliche Regelung der Landwege umfasst, beschränkt auf die Gemeindewege;

Artikel 6quater, der die Angelegenheit Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit umfasst.

Der Vorentwurf wurde dem Wirtschafts- und Sozialrat der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens zur Begutachtung vorgelegt. Die Bemerkungen werden zur Kenntnis genommen, erfordern aber keine Anpassung des Textes.

In Beantwortung der Bemerkungen des Staatsrates zu Artikel 4 des Dekretentwurfs: Zum einen versteht man unter dem Begriff „Werktage“ im vorliegenden Dekret die Kalendertage der Woche mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und gesetzlichen Feiertage. Zum anderen, in Bezug auf die Bemerkung zu §5 Absatz 1, gilt es, die besagte Bestimmung in ihrer Gesamtheit zu lesen. Tatsächlich bestätigen die Absätze 2 und 3 das Ziel der Maßnahme, nämlich die Gewährung der Garantie der Wallonischen Regierung falls die Deutschsprachige Gemeinschaft sich verpflichtet sieht, eine Anleihe zu tätigen, um eine verspätete oder ausbleibende Dotationszahlung aufzufangen.

Darüber hinaus wurde nach Erhalt des Gutachtens des Staatsrates zum Dekretvorentwurf zur „Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Ausübung der Zuständigkeiten im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche“ (Gutachten 65.261/4 vom 11. März 2019) ein neuer Artikel 6 eingefügt. Dieser legt fest, nach welchen Kriterien die anwendbare Gesetzgebung in den Fällen ermittelt wird, in denen sich Handlungen und Arbeiten auf einem unbeweglichen Gut über mindestens eine Gemeinde im französischen Sprachgebiet und mindestens eine Gemeinde im deutschen Sprachgebiet erstrecken. Gemäß dem besagten Gutachten kommt eine solche Regelung jedoch in Teilen einer „Zuständigkeitsüberlassung“ gleich. Dies ist grundsätzlich bei einem Zusammenarbeitsabkommen verboten, sodass die großen Linien der Regelung unmittelbar in den Übertragungsdekreten vorgesehen werden müssen. Im Zusammenarbeitsabkommen sollen demnach nur noch eine Reihe von Detailbestimmungen aufgenommen werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es wird eine jährliche Dotation von der Wallonischen Region an die Deutschsprachige Gemeinschaft in Höhe von 1.480.751,13 Euro gezahlt, die ab dem Jahr 2020 mit einer jährlichen Anpassung entsprechend der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und 55% des realen Wachstums des Bruttoinlandprodukts des betreffenden Haushaltsjahres ab dem Haushaltsjahr 2021 angeglichen wird.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrats Nr. 65.250/4 vom 4. März 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 139 der Verfassung