Sitzung vom 11. April 2019

Bestellung eines Vertreters in den beratenden Ausschuss für Bioethik

1. Beschlussfassung:

Die Regierung bestellt Frau Petra Plumacher, Geschäftsführerin des Palliativpflegeverbandes der Deutschsprachigen Gemeinschaft als effektives Mitglied und Frau Josiane Fagnoul, Geschäftsführerin der KPVDB als ihre Vertreterin in den beratenden Ausschuss für Bioethik.

Die Regierung bestellt, als Vertreterin der Regierung mit beratender Stimme Frau Karin Cormann, Fachbereichsleiterin für Gesundheit und Senioren des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und Frau Julia Hepp, Assistentin für Gesundheit und Senioren des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft als ihre Ersatzvertreterin in den beratenden Ausschuss für Bioethik.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Aufgaben des beratenden Ausschusses sind in Artikel 1 des Kooperations-abkommens vom 15. Januar 1993 beschrieben.

In der Hauptsache geht um die ethische, soziale und juristische Begutachtung von Fragen rund um Schutz und Erhalt der Natur, wissenschaftliche Recherche und die Probleme, die der wissenschaftliche Fortschritt in den Bereichen Biologie, Medizin und Gesundheit mit sich bringt.

Begutachtet werden beispielsweise Fragen rund um die Verweigerung von Behandlung durch Patienten in gefährdenden Situationen, Fixierung von Senioren, künstlicher Befruchtung in bestimmten Situationen, Leihmütter. Das Komitee setzt sich aus Vertretern der Bereiche Medizin, Rechte, Philosophie, usw. zusammen, so dass eine Betrachtung der bearbeiteten Frage aus vielen Blickwinkeln gesichert ist.

Die Bezeichnung der in o.e. Beschlussfassung genannten Personen erfolgt auf Anfrage des Föderalstaates und in Anwendung von Artikel 2, 2. des Kooperationsabkommens vom 15. Januar 1993.

Die Regierung muss zum einen effektive Mitglieder des Ausschusses bestellen, die stimmberechtigt sind und die Sitzungen inhaltlich mit gestalten.

Zum anderen bestellt die Regierung eigene Beobachter, die an den Sitzungen teilnehmen können, aber nicht stimmberechtigt sind.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Keine finanziellen Auswirkungen.

4. Gutachten:

Kein Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Zusammenarbeitsabkommen vom 15. Januar 1993