Sitzung vom 25. April 2019

Dekretvorentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Wallonischen Region über das Erreichen der europäischen Ziele in den Bereichen Energie und Klima

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Wallonischen Region über das Erreichen der europäischen Ziele in den Bereichen Energie und Klima.

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Wallonischen Region über das Erreichen der europäischen Ziele in den Bereichen Energie und Klima.

Der Beschluss EXVIII/18.01.2019/OP/710 vom 18. Januar 2019 wird zurückgezogen.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat das Gutachten in 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Es wird vorgeschlagen, das Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Übertragung eines Teils der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Energiebereich zu billigen. Diese Übertragung ist verbunden mit einer zeitgleichen Übertragung gewisser Zuständigkeiten in den Bereichen Wohnungswesen und Raumordnung.

Die Übertragung dieser Zuständigkeiten ist auf den Willen der Deutschsprachigen Gemeinschaft zurückzuführen, über die Mittel zu verfügen, die eine Förderung von aus erneuerbaren Quellen erzeugter Wärme und die Begleitung der Haushalte, der juristischen Personen öffentlichen Rechts und der nicht-kommerziellen Einrichtungen im Hinblick auf eine Verbesserung der Energieeffizienz und eine rationelle Energienutzung ermöglichen.

Das Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft legt die Modalitäten in Zusammenhang mit der Übertragung der genannten Zuständigkeiten fest. Es enthält insbesondere:

1. die Definition der jeweiligen Beiträge und Verpflichtungen der beiden Entitäten;

2. die Gewährleistung der Kohärenz der Strategien, Politiken und Maßnahmen, die den beiden Entitäten obliegen;

3. die Organisation und die Verfassung der Pläne und Berichte, die für die Europäische Union oder die Organisation der Vereinten Nationen bestimmt sind;

4. die Bestimmung der anwendbaren Strafen im Falle einer Nicht-Beachtung der jeweiligen Beiträge und Verpflichtungen.

Die Wallonische Region und die Deutschsprachige Gemeinschaft sind somit gewillt, eine Übertragung der Zuständigkeiten bezüglich der Bezuschussung der genannten Politiken vorzunehmen, indem eine kohärente Gesetzgebung beibehalten wird, um das Subsidiaritätsprinzip effizient umzusetzen und übermäßige Regulierungen, die zu komplexen und verwirrenden Situationen führen, zu vermeiden.

Gemäß dem Prinzip der Solidarität zwischen den Gebietskörperschaften des belgischen Staats tragen die Vertragsparteien – für die von der Übertragung von Zuständigkeiten betroffenen Bereiche Haushalte und öffentlicher Dienstleistungssektor – gemeinsam zu den Zielen bei, die der Wallonischen Region im Rahmen der Politik in den Bereichen Luft, Energie und Klima auf belgischer, europäischer und internationaler Ebene zugewiesen wurden.

Die wallonischen Ziele sind für den Zeitraum bis 2020 im als „burden sharing“ (Lasten-teilung) bezeichneten Zusammenarbeitsabkommen vom 12. Februar 2018 zwischen dem Föderalstaat und der Wallonischen Region, der Flämischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt sowie im Aktionsplan für Energieeffizienz dargelegt.

Ab 2020 sind die wallonischen Ziele im wallonischen Energie- und Klimaplan dargelegt, so wie dieser verabschiedet und im integrierten nationalen belgischen Energie- und Klimaplan (PNEC) verankert wurde.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine unmittelbaren Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft. Das Zusammenarbeitsabkommens dient allerdings als Grundlage für eventuelle Strafzahlungen, falls das Nicht-Erreichen von Klimazielen ganz oder teilweise auf Verfehlungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft zurückzuführen sein sollte.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 15. Januar 2019 liegt vor.

  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 92bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen

  • Artikel 55bis des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft