Sitzung vom 9. Mai 2019

Entwurf eines Protokolls zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Bearbeitung der Regularisierungen im Bereich der Familienleistungen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung stimmt dem Entwurf eines Protokolls zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Bearbeitung der Regularisierungen im Bereich der Familienleistungen zu.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschluss beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Zusammenarbeitsabkommen vom 12. Juli 2018 zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Bearbeitung der Regularisierungen im Bereich der Familienleistungen sieht vor, dass die Wallonischen Kindergeldkassen im Auftrag der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Regularisierungen der Zeiträume vor 2019 der deutschsprachigen Akten bearbeiten.

Für diese Unterstützung erhalten die Kassen eine Vergütung, abhängig von der Anzahl berechtigter Kinder, deren Akten sie potentiell für eine Regularisierung bearbeiten. Das Zusammenarbeitsabkommen sieht vor, dass diese Anzahl berechtigter Kinder gemeinsam durch die Regierungen festgelegt wird. Dies geschieht durch vorliegendes Protokoll.

Die Anzahl berechtigter Kinder wird festgelegt aufgrund der Kinder, für die die Deutschsprachige Gemeinschaft am 31. Dezember 2018 zuständig war und die für dieses Datum eine aktive Integration in dem föderalen Kindergeldkataster hatten.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Für das Jahr 2019 zahlt die Deutschsprachige Gemeinschaft eine pauschale Vergütung von 8 € pro berechtigtem Kind. In den Folgejahren sinkt diese Vergütung um jeweils 20 % des Ursprungsbetrags.

Die festgelegte Anzahl berechtigter Kinder beträgt 14.564.

Somit entstehen folgende Kosten :

Für das Jahr 2019 : 116.512,00 €

Für das Jahr 2020 : 93.209,60 €

Für das Jahr 2021 : 69.907,20 €

Für das Jahr 2022 : 46.604,80 €

Für das Jahr 2023 : 23.302,40 €

Die Mittel für das Jahr 2019 sind im OB50 Pr. 11 ZW 12.11 vorgesehen.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 6. Mai 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 5 § 1 IV und Artikel 94 § 1bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.

Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.