Sitzung vom 16. Mai 2019

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 29. November 2018 zur Ausführung des Dekrets vom 23. April 2018 über die Familienleistungen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 29. November 2018 zur Ausführung des Dekrets vom 23. April 2018 über die Familienleistungen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Rates für Familienleistungen zu beantragen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Seit dem 1. Januar 2019 ist das neue System der Familienleistungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Kraft. Bei der Umsetzung dieses Systems wurde festgestellt, dass die Formulierung gewisser Artikel in gewissen konkreten Situationen nicht eindeutig präzisiert, ob eine Tätigkeit mit dem Erhalt des Kindergeldes kombinierbar ist oder nicht. Diese Rechtsunsicherheit soll durch vorliegenden Erlass korrigiert werden.

Artikel 1 präzisiert, dass die Tätigkeiten als statutarisches Personalmitglied als Erwerbstätigkeit des kindergeldberechtigten Kindes anzusehen sind.

Artikel 2 fügt die Arbeit eines kindergeldberechtigten Kindes in Beschützenden Werkstätten zu den erlaubten Tätigkeiten des Kindes hinzu. Dies war im föderalen System der Fall und war unbeabsichtigt nicht in das neue System übernommen worden.

Artikel 3 ändert Artikel 13 des Erlasses der Regierung vom 29. November 2018 zur Ausführung des Dekrets vom 23. April 2018 über die Familienleistungen ab. Dieser legt fest, dass das Kind, das gewisse Sozialleistungen erhält, darunter Sozialleistungen im Bereich Arbeitslosigkeit, aus diesem Grund kein Kindergeld erhält. Diese Formulierung kann dahingehend ausgelegt werden, dass u.a. Prämien aufgrund des Erlasses der Regierung vom 13. Dezember 2018 über Berufsausbildungen für Arbeitsuchende erwähnte Prämie nicht mehr mit dem Kindergeld kombinierbar waren. Dies war keine beabsichtigte Auswirkung des Erlasses und wird nach Rücksprache mit dem Fachbereich Beschäftigung entsprechend korrigiert.

Konkret werden die folgenden Leistungen erlaubt:

  • Die durch den Betrieb gezahlte Entschädigung (200 € pro Monat), die durch die Arbeitslosenkasse gezahlte Zulage (26,82 €/Tag) sowie die Entschädigung bei Arbeitsunfall während des Einstiegspraktikums (EPU);

  • Die Kostenrückerstattung sowie Entschädigung bei Arbeitsunfall während der Praktika zur beruflichen Rehabilitation von Personen mit Behinderung;

  • Die Prämie (0,99€/Tag) und Fahrkostenentschädigung während des Orientierungspraktikums;

  • Die durch das Arbeitsamt gezahlte Prämie (150 €/Monat), Fahrkostenentschädigungen und die Entschädigung bei Arbeitsunfall während einer Berufsausbildung;

Auch die individuelle Berufsausbildung im Unternehmen (IBU) wird durch den Erlass der Regierung vom 13. Dezember 2018 über Berufsausbildungen für Arbeitsuchende geregelt. Die aufgrund dieser Berufsausbildung erhaltenen Prämien, Entschädigungen und Zulagen sind jedoch nicht in vorliegende Erlassabänderung aufgenommen worden und ihr Erhalt führt weiterhin dazu, dass das Kind als erwerbstätig gilt. Die IBU ist eher ein Vorvertrag, da sie zu einer verpflichtenden Übernahme in einen Arbeitsvertrag führt und da der Betroffene Prämien in der Höhe eines Lohnes erhält. Sie ist daher mit einer Beschäftigung gleichzustellen, die als Unterstützung für den Arbeitgeber die Form einer IBU anstatt der Form eines Arbeitsvertrages annimmt.

Artikel 4 führt eine Übergangsbestimmung ein. Der Erlass der Regierung vom 13. Dezember 2018 über Berufsausbildungen für Arbeitsuchende führt neue Prämien bei Berufsausbildungen ein, legt aber auch fest, dass die bei Inkrafttreten des Erlasses bereits abgeschlossene Verträge weiterhin den vorher geltenden Regeln unterliegen. Auch die aufgrund dieser vorher geltenden Regeln an kindergeldberechtigte Kinder gezahlte Prämien werden durch Artikel 4 vorliegenden Erlasses erlaubt.

Artikel 5 legt fest, dass vorliegender Erlass mit Wirkung zum 1. Januar 2019 in Kraft tritt. Dies ist gerechtfertigt, da er Korrekturen von unbeabsichtigten Effekten enthält bzw. mögliche Fehlauslegungen korrigiert und die Auswirkungen für den Bürger vorteilhaft sind.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Erlass stellt sicher, dass gewisse Leistungen kein Hindernis zum Erhalt des Kindergeldes sind.

Im Jahr 2017 absolvierten 237 Personen unter 25 Jahren (bzw. unter 26 Jahren bei der EPU) ein Einstiegspraktikum oder eine Berufsausbildung für die eine Entschädigung durch das Arbeitsamt gezahlt wurde. Sie sind durch vorliegende Erlassabänderung betroffen.

Da der Erlass bisher so ausgelegt wurde, dass die Personen in den betroffenen Maßnahmen weiterhin Anrecht auf Kindergeld haben, mit Ausnahme der IBU, schafft vorliegende Erlassabänderung Rechtssicherheit und führt nicht zu Mehrkosten im Vergleich zu den Kosten seit Januar 2019.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 6. Mai 2019 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 9. Mai 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 23. April 2018 über die Familienleistungen