Sitzung vom 23. Mai 2019

Erlass der Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

1. Beschlussfassung :

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

Infolge der sechsten Staatsreform überträgt Artikel 6 §1 IX Nummern 3 und 4 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen die Zuständigkeit für folgende Angelegenheiten auf die Regionen:

„3. die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte, mit Ausnahme der Normen betreffend die Arbeitserlaubnis, die im Rahmen der spezifischen Aufenthaltssituation der betreffenden Personen ausgestellt wird, und die Befreiungen von Berufskarten, die an die spezifische Aufenthaltssituation der betreffenden Personen gebunden sind. Die Feststellung der Verstöße kann ebenfalls durch die vom Föderalstaat dazu ermächtigten Beamten erfolgen.

4. die Anwendung der Normen betreffend die Arbeitserlaubnis, die im Rahmen der spezifischen Aufenthaltssituation der betreffenden Personen ausgestellt wird. Die Überwachung der Einhaltung dieser Normen fällt in die Zuständigkeit des Föderalstaats. Die Feststellung der Verstöße kann ebenfalls durch die von den Regionen dazu ermächtigten Beamten erfolgen.“

Diese Zuständigkeiten wurden der Deutschsprachigen Gemeinschaft auf Basis von Artikel 139 der Verfassung zum 1. Januar 2016 von der Wallonischen Region übertragen.

Durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 2. Februar 2018 wurde die Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten teilweise umgesetzt, indem ein kombiniertes Verfahren für Drittstaatsangehörige zum Erhalt einer kombinierten Erlaubnis eingeführt wurde, die sowohl einen Aufenthaltstitel als auch eine Arbeitserlaubnis bzw. einen Vermerk über den Zugang zum Arbeitsmarkt beinhaltet.

Dieses Zusammenabkommen ermöglichte es, auf Grundlage von Artikel 92bis §1 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, anhand eines Ausführungszusammenarbeitsabkommens besondere Modalitäten festzulegen für die Ausführung von anderen europäischen Richtlinien, die ebenfalls Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf eine Beschäftigung während eines Aufenthalts von mehr als 90 Tagen vorsehen.

In erster Linie geht es in diesem Ausführungszusammenarbeitsabkommen vom 6. Dezember 2018 sowie im vorliegenden Erlassvorentwurf um die Umsetzung folgender europäischer Richtlinien, die die wirtschaftliche Einwanderung betreffen:

- Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung;

- Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer;

- Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers;

- Richtlinie 2016/801/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit.

Durch die vorliegenden Erlassanpassungen werden einige Bestimmungen der beiden Zusammenarbeitsabkommen weiter ausgeführt.

Was die Deutschsprachige Gemeinschaft betrifft, werden die vorerwähnten europäischen Richtlinien nun vollständig umgesetzt.

Es handelt sich bei der Umsetzung um verschiedene Kategorien von drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern, die entweder schon in der bestehenden Gesetzgebung vorgesehen waren und die den Vorgaben der verschiedenen Richtlinien entsprechend angepasst werden (Blaue Karte EU, Forscher, Praktikanten) oder um Kategorien von Arbeitnehmern, deren Statut im Rahmen der Richtlinien geregelt wird und deren Bestimmungen somit erstmals in den Erlass eingefügt werden (Saisonarbeitnehmer, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, Freiwillige im Rahmen des europäischen Solidaritätskorps).

Einige von der Umsetzung der Richtlinien unabhängige inhaltliche oder technische Änderungen werden ebenfalls vorgenommen.

Einerseits wird das Verfahren festgelegt für die Fälle, in denen das kombinierte Verfahren nicht anwendbar ist, sondern weiterhin eine Beschäftigungserlaubnis sowie eine Arbeitserlaubnis B ausgestellt werden. Dies ist der Fall für eine Beschäftigung von weniger als 90 Tagen, für Grenzgänger und für Au Pairs.

Außerdem wird vorgesehen, dass für in Belgien verbleibende Journalisten, die an im Ausland veröffentliche Zeitungen oder an im Ausland ansässige Presseagenturen, Rundfunk- oder Fernsehstationen gebunden sind und deren Aufenthalt in Belgien drei Monate übersteigt, keine Arbeitsmarktuntersuchung erfolgt.

Des Weiteren wird künftig die Verpflichtung für Au-Pairs bestehen, den Antrag auf Arbeits- und Beschäftigungserlaubnis über den Arbeitgeber einzureichen, solange sie sich noch im Drittstaat befinden und nicht erst nach der Einreise anhand eines Touristenvisums.

Zuletzt werden einige Bestimmungen zum Datenschutz vorgesehen.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten :

Das Gutachten des Staatsrats liegt nicht vor,  da der am 27. Februar 2019 eingereichte Begutachtungsantrag gemäß Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat von der Liste gestrichen wurde, aufgrund der außergewöhnlich hohen Anzahl von Begutachtungsanträgen und der Unmöglichkeit, ein Gutachten innerhalb einer Frist von 30 Tagen abzugeben.

Das Gutachten der Datenschutzbehörde Nr. 90/2019 vom 3. April 2019 liegt vor. Dieses Gutachten gibt Anlass zu einigen Anpassungen.

Die Datenschutzbehörde rät, die personenbezogenen Daten, die anhand von Formularen abgefragt werden, zu präzisieren. Der Erlass wurde entsprechend angepasst, indem die abgefragten Daten explizit aufgelistet werden.

Sie ist außerdem der Ansicht, dass bezüglich des Aufbewahrungszeitraums der Daten Kriterien zur Begrenzung festgelegt werden sollten, da die Daten für einige der im Erlass vorgesehenen Kategorien von Arbeitnehmern unverhältnismäßig lange aufgehoben werden.

Eine unterschiedliche Handhabung was die verschiedenen Kategorien angeht wäre allerdings unverhältnismäßig aufwendig und generell fragwürdig. Eine 10-Jahresfrist für alle Kategorien einheitlich beizubehalten scheint im Sinne der Sicherheit der Daten sinnvoll. Eine unterschiedliche Handhabung könnte auch eine höhere Fehlerquote zur Folge haben. Außerdem besteht auf explizite Anfrage die Möglichkeit, personenbezogene Daten auch vorher löschen zu lassen, insofern es keinen Grund gibt, sie weiterhin aufzubewahren.

Des Weiteren bemerkt die Datenschutzbehörde, dass verdeutlicht werden sollte, wer die Verantwortlichen der Verarbeitung der Daten sind. Der diesbezügliche Artikel wurde entsprechend angepasst.

Zuletzt merkt die Datenschutzbehörde an, dass zur Überprüfung von personenbezogenen Daten zuerst auf den Zugriff zu authentischen Quellen zurückgegriffen werden solle, insofern dies möglich ist. Für die Fälle, in denen diese Möglichkeit besteht, wurde der Artikel entsprechend vervollständigt.

Des Weiteren hat es im Vergleich zum Erlassvorentwurf einige technische Anpassungen in Bezug auf die Terminologie gegeben.

5. Rechtsgrundlage :

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 6 §1 IX Nr. 3, 4 und 20

  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7

  • Zusammenarbeitsabkommen vom2. Februar 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer

  • Gesetz vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, Artikel 8 §§1 und 2 und Artikel 10 Absatz 4

Zusammenarbeitsabkommen vom 6. Dezember 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Ausführung des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. Februar 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer