Sitzung vom 29. Mai 2019

Addendum 1 zum Vertrag vom 26. Februar 2019, der die Zuschussbedingungen und die Modalitäten regelt, unter denen die VoG Beratungs- und Therapiezentrum ihre Aufgaben, die im Rahmen des Königlichen Erlasses vom 20. März 1975, festgelegt sind, erfüllt sowie Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 26. Februar 2019 zur Gewährung eines Zuschusses für das Jahr 2019 an die VoG Beratungs- und Therapiezentrum

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Addendum 1 zum Vertrag vom 26. Februar 2019 zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der VoG Beratungs- und Therapiezentrum für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019.

Die Regierung genehmigt die Abänderung des Regierungserlasses vom 26. Februar 2019 zur Gewährung eines Zuschusses für das Jahr 2019 an die VoG Beratungs- und Therapiezentrum und verabschiedet den entsprechenden Erlass.

Die Regierung gewährt der VoG Beratungs-und Therapiezentrum, Vervierser Straße 14 in 4700 Eupen einen Zuschuss in Höhe von 1.918.800,00 EUR für das Jahr 2019.

Der für Familie, Gesundheit und Soziales zuständige Minister wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die VoG Beratungs- und Therapiezentrum entstand zum 1. Januar 2018 aus einer Fusion der Dienste der VoG SPZ und der VoG KiTZ.

In 2019 wurde wie im Jahr 2018 ein Jahresvertrag mit der VoG BTZ abgeschlossen. Der Vertrag beschreibt die Aufgaben, die das BTZ erfüllen muss. Dieser Vertrag definiert ebenfalls den Jahreszuschuss und die Auszahlungsmodalitäten.

Das BTZ hat bereits während der Vertragsverhandlungen 2019 um eine weitere Erhöhung des Zuschusses gebeten, die nun im Rahmen des Addendum 1 zum Vertrag gewährt wird. Diese Zuschusserhöhung ist begründet durch die gestiegenen Personalkosten und die Einstellung eines Geschäftsführers.

.Zuschuss 2019 und Erhöhung:

Die Regierung hat am 26. Februar 2019 den Jahreszuschuss an das BTZ in Höhe von 1.838.800 EUR gewährt.  Im Rahmen vorliegenden Addendums 1 wird der Gesamtzuschuss um weitere 80.000,00 EUR erhöht.

Diese Erhöhung begründet sich durch die nun festgestellten Mehrkosten, bedingt durch die Einstufung des neuen Geschäftsführers, der im Oktober 2018 seine Tätigkeit aufgenommen hat sowie durch eine Neuevaluierung des Zuschusses der Gemeinschaft im Rahmen der NKS Abkommen.

Laut Addendum 1 wird dem BTZ somit ein Gesamtzuschuss in Höhe von 1.918.800,00 EUR für das Jahr 2019 gewährt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Haushaltsjahr:  2019

Finanzstelle: 50.16

Finanzposition: 33.00

Zuschuss: 1.918.800,00 EUR

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 24. Mai 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über die institutionellen Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, so wie es abgeändert wurde;
  • Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 104, §1 und Artikel 57, so wie es abgeändert wurde;
  • Dekret vom 13. Dezember 2018 zur Festlegung des Haushaltsplanes der Einnahmen und des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2019, so wie es abgeändert wurde;
  • Königlicher Erlass vom 20. März 1975 über die Zulassung und Bezuschussung der Dienste für geistige Gesundheit, so wie er abgeändert wurde;
  • Dekret vom 29. März 2012 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung, so wie es abgeändert wurde;
  • Dekret vom 26. September 2016 über die Opferhilfe und die spezialisierte Opferhilfe;
  • Erlass der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;
  • Vertrag und Addendum 1 zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der VoG Beratungs- und Therapiezentrum für das Jahr 2019;