Sitzung vom 6. Juni 2019

Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu dem Interims-Wirtschafts-Partnerschafts-Abkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2016

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2016.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Bei dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2016, handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 24. Januar 2019 feststellte.

In ihrer Sitzung vom 9. September 2008 hatte die Arbeitsgruppe ursprünglich den exklusiv föderalen Charakter des Abkommens festgestellt, weshalb keine Vollmacht von Seiten der Deutschsprachigen Gemeinschaft erstellt wurde. Das Gutachten des Staatsrates vom 21. Dezember 2018 besagt allerdings, dass es sich bei diesem Abkommen um einen gemischten Vertrag handeln solle, weshalb die Arbeitsgruppe gemischte Verträge vom 24.Januar 2019 dieser Meinung folgt und den gemischten Charakter feststellt.

Damit das Abkommen in Kraft treten kann, bedarf es der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 14. Mai 2019 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 24. Mai 2019  liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 16 §1

  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1