Sitzung vom 20. Juni 2019

Entwurf eines Dekrets zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Dezember 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Beteiligung des Föderalstaates an der Unterzeichnung der Zusammenarbeitsabkommen vom 6. September 2017 und 30. Mai 2018

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Entwurf des Dekrets zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Dezember 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Beteiligung des Föderalstaates an der Unterzeichnung der Zusammenarbeitsabkommen vom 6. September 2017 und 30. Mai 2018.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen.

2. Erläuterungen:

Im Rahmen des Zusammenarbeitsabkommens vom 6. September 2017 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Angliederungsfaktoren, der Verwaltung der Altlasten, des Datenaustausches im Bereich der Familienleistungen und der Bedingungen für die Zuständigkeitsübertragung zwischen den Kindergeldkassen stellte der Staatsrat fest, dass der Föderalstaat bei diesem Abkommen Vertragspartei sein muss.

Im Rahmen der Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 30. Mai 2018 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Schaffung eines interregionalen Organs für die Familienleistungen erteilte der Staatsrat dieselbe Bemerkung.

Aus diesem Grund wurde das Zusammenarbeitsabkommen vom 21. Dezember 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Beteiligung des Föderalstaates an der Unterzeichnung der Zusammenarbeitsabkommen vom 6. September 2017 und 30. Mai 2018 erstellt.

Somit wird der Föderalstaat Vertragspartei des oben erwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 6. September 2017 für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2020, soweit es sich um die Bestimmungen des Kapitels 4 des betreffenden Abkommens, in Bezug auf den Datenaustausch und dessen Speicherung, handelt.

Des Weiteren wird der Föderalstaat für denselben Zeitraum auch Vertragspartei des oben erwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 30. Mai 2018. Allerdings nur insoweit es sich um die Verwaltung des Katasters, der Trivia-Anwendung und der Datenflüsse des Zusammenarbeitsabkommens vom 6. September 2017 handelt. Er ist ebenfalls Vertragspartei bezüglich der Identifizierung der Kinder, deren Kindergeldansprüche in der Wallonischen Region und in der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission nicht aktiviert sind.

Dieses Zusammenarbeitsabkommen wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis einschließlich 31. Dezember 2019 wirksam.

In seinem Gutachten weist der Staatsrat darauf hin, dass sowohl in dem Titel als auch in Artikel 1 das Datum des Zusammenarbeitsabkommens zu erwähnen ist. Entsprechend wurde demnach das Datum hinzugefügt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten des Rates für Familienleistungen vom 6. November 2018 liegt vor.

  • Das Gutachten Nummer 66.066/1 des Staatsrates vom 21. Mai 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 5 §1 IV und Artikel 94 §1bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.
  • Artikel 4 §2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.