Sitzung vom 20. Juni 2019

Endbericht der Arbeitsgruppe Staatsreform zu der im Rahmen der sechsten Staatsreform übertragenen Zuständigkeit Anerkennung der Gesundheits- und Pflegeberufe

1. Beschlussfassung:

Die Regierung nimmt den Endbericht der Arbeitsgruppe Staatsreform zu der im Rahmen der sechsten Staatsreform übertragenen Zuständigkeit der Anerkennung der Gesundheits- und Pflegeberufe zur Kenntnis.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Zuge der sechsten Staatsreform sind der Deutschsprachigen Gemeinschaft neue Zuständigkeiten in verschiedenen Bereichen übertragen worden.

In diesem Rahmen hat die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft eine Arbeitsgruppe zur Umsetzung der an die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten in den Bereichen Gesundheit und Senioren eingesetzt.

Diese Arbeitsgruppe setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

1. Zwei Vertretern der Regierung: ein Vertreter des Kabinetts des Ministers für Gesundheit als Vorsitzender der AG und ein Vertreter des Kabinetts des Ministerpräsidenten;

2. Einem Vertreter des Fachbereichs Gesundheit und Senioren des Ministeriums;

3. Jeweils einem Vertreter der im Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft vertretenen Fraktionen;

4. Vier Vertretern des Wirtschaft- und Sozialrates.

Bei der Bearbeitung der Anerkennung der Gesundheits- und Pflegeberufe wurden folgende Themenfelder untersucht:

  • Übergangsprotokoll zwischen Föderalregierung und den Gemeinschaften/Regionen;
  • Anerkennung der Gesundheits- und Pflegeberufe;
  • automatische und allgemeine Anerkennung;
  • Statistiken 2016 – 2018 zur Bearbeitungsdauer, Anzahl Anträge, …

Insgesamt hat die Arbeitsgruppe in 5 Sitzungen getagt.

Der Endbericht gibt einen umfassenden Überblick über die Tätigkeiten.

Die Arbeitsgruppe formulierte in diesem Bericht allgemeine Empfehlungen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es ist kein Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Keine.