Sitzung vom 27. Juni 2019

Gemeinde Burg-Reuland – Donation eines Teilstückes von 23,64 Ar der Gemeindeparzelle Flur I Nummer 0105R P0000, im Thal, Weide, in Oudler an die VoG „Dorfsaal Oudler“ zwecks Neubau eines Dorfsaales, Abänderungsurkunde

1. Beschlussfassung:

Die Regierung erkennt die Donation eines Teilstücks von 23,64 Ar der bezuschussten Gemeindeparzelle Flur I Nummer 0105R P0000, im Thal, Weide, in Oudler an die VoG „Dorfsaal Oudler“ zwecks Neubau eines Dorfsaals sowie die Rückübertragung eines Randstreifens von 109m² mit der Parzellennummer 63078/536C an.

Die Regierung beschließt, von einer Rückzahlungsforderung, bzw. Teilrückforderung des Zuschusses, nach Art. 25 des Infrastrukturdekretes aus dem Jahre 2002, abzusehen.

Der Ministerpräsident, Minister für Lokale Behörden und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Regierung bezuschusste in 2009 den Ankauf eines Geländes gelegen neben dem Fußballplatz des FC Rapid Oudler zwecks späterem Bau einer Sport- und Mehrzweckhalle. Die Gemeinde Burg-Reuland erhielt einen Zuschuss in Höhe von 45.000 € (60% von 75.000 €) für diesen Ankauf im Bereich Sport.

Die VoG „Dorfsaal“ Oudler beabsichtigt seit Jahren die Renovierung ihres Vereinssaales im Dorfkern von Oudler. Da die Bausubstanz letztendlich zu marode für eine Renovierung geworden ist und der Neubau eines Dorfsaales an besagter Stelle ein Lautstärken- und Parkplatzproblem mit sich bringt, hat sich die Gemeinde Burg-Reuland bereit erklärt, ein Teilstück von 23,64 Ar, der in 2009 angekauften Parzelle der VoG „Dorfsaal Oudler“ kostenlos zu übertragen. Nunmehr soll ein Randstreifen mit einer Fläche von 109m²,  zum Anlegen einer Wegeinfrastruktur, rückübertragen werden.

Zum Erhalt eines Hypothekendarlehns bedarf es einer uneingeschränkten Übertragung der Parzelle. Die Vorbehalte zur möglichen Rückübertragung 1 bis 3, aus dem Gemeinderatsbeschluss vom 29.05.2019, werden mit der Unterschrift eines Hypothekendarlehns hinfällig und gelten als aufgehoben. Entsprechende Regelungen wurden in der Sitzung vom 29. Mai 2019 durch den Gemeinderat beschlossen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

OB 70 – PR 10 – ZW 63.21

Artikel 25 des Infrastrukturdekretes besagt, dass im Falle einer Zweckentfremdung der Infrastruktur, in diesem Falle des bezuschussten Geländes, der Zuschuss zurückgefordert werden kann.

Die Regierung kann von ihren Rückzahlungsforderungen absehen, wenn die Infrastruktur einer von ihr genehmigten und aufgrund des Infrastrukturdekretes bezuschussbaren Zweckbestimmung zugeführt wird, insofern dafür kein neuer Zuschuss beantragt wird.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion ist nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Infrastrukturdekret vom 18. März 2002 in seiner aktuellen Fassung.