Sitzung vom 3. Oktober 2019

Dekretentwurf über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union.

Der Ministerpräsident wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen.

2. Erläuterungen:

Dieses Dekret dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union, die bis zum 30. Juni 2019 umzusetzen ist.

Die Zuständigkeit der Deutschsprachigen Gemeinschaft ergibt sich aus Artikel 170 §2 der Verfassung, der lautet:

„Eine Steuer zugunsten der Gemeinschaft oder der Region darf nur durch ein Dekret oder durch eine in Artikel 134 erwähnte Regel eingeführt werden.

Hinsichtlich der in Absatz 1 erwähnten Besteuerungen bestimmt das Gesetz die Aus-nahmen, deren Notwendigkeit erwiesen ist.“

Wenn verschiedene Mitgliedstaaten die Bestimmungen von bilateralen Steuerabkom-men und Steuerübereinkommen oder des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (90/436/EWG) unterschiedlich auslegen oder anwenden, so kann dies für grenzübergreifend tätige Unternehmen schwerwiegende steuerliche Hindernisse schaffen. Diese Hindernisse bewirken für die Unternehmen eine übermäßige steuerliche Belastung und haben wahrscheinlich wirtschaftliche Verzerrungen und Ineffizienzen sowie nachteilige Auswirkungen auf grenzübergreifende Investitionen und das Wachstum zur Folge.

Deshalb ist es notwendig, dass es in der Union Verfahren gibt, die für eine wirksame Beilegung von Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und Anwendung solcher bilateraler Steuerabkommen und des Übereinkommens der Union über die Beseitigung der Doppelbesteuerung, insbesondere der Streitigkeiten, die zur Doppelbesteuerung führen, sorgen.

Es ist möglich, dass mit den derzeit in bilateralen Steuerabkommen und im Überein-kommen der Union über die Beseitigung der Doppelbesteuerung vorgesehenen Verfahren derartige Streitigkeiten nicht in allen Fällen rechtzeitig wirksam beigelegt werden können. Das im Rahmen der Umsetzung des Übereinkommens der Union über die Beseitigung der Doppelbesteuerung durchgeführte Monitoring hat gezeigt, dass es einige erhebliche Unzulänglichkeiten gibt, insbesondere in Bezug auf den Zugang zum Verfahren sowie in Bezug auf seine Dauer und seinen wirksamen Abschluss.

Um ein faireres steuerliches Umfeld zu schaffen, müssen die Transparenzvorschriften verbessert und die Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung verstärkt werden. Gleichzeitig ist es im Sinne eines fairen Steuersystems erforderlich, zu gewährleisten, dass Streitbeilegungsverfahren umfassend, effektiv und nachhaltig sind. Bessere Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten sind auch notwendig, weil die Gefahr besteht, dass die Zahl der Streitigkeiten über Doppel- oder Mehrfachbesteuerung steigen wird, wobei es auch um sehr hohe Beträge gehen könnte, da die Steuerbehörden regelmäßigere und gezieltere Prüfungen durchführen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Dekretvorentwurf hat eine theoretische Auswirkung auf die Steuerhoheit der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten des Staatsrates Nr. 66.334/3 vom 11. Juli 2019 liegt vor.

  • Das Gutachten der Datenschutzbehörde Nr. 145/2019 vom 21. August 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • EU-Richtlinie 2017/1852 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union;

  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.