Sitzung vom 22. Oktober 2019

Förderung als professionellen Kulturträger für den Förderzeitraum vom 1. Januar 2020-31. Dezember 2024

1. Beschlussfassung:

Die Regierung entscheidet über Förderung der professionellen Kulturträger für den Förderzeitraum 2020-2024 und schließt mit den geförderten Kulturproduzenten und Kulturveranstaltern eine Kulturvereinbarung ab.

Die Regierung genehmigt den Entwurf des Geschäftsführungsvertrages zwischen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und dem Kulturzentrum AGR Triangel für den Förderzeitraum 2020-2024.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird beauftragt, den Entwurf dem Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Zustimmung zu übermitteln.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Kulturförderdekret vom 18. November 2013 regelt die Förderung professioneller Kulturträger. Zu den professionellen Kulturträgern zählen die Kulturzentren der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die Kulturveranstalter und die Kulturproduzenten. Diese müssen eine Reihe allgemeiner Kriterien erfüllen, z.B. kulturelle Aktivitäten betreiben, die eine überregionale Ausstrahlung haben. Daneben gibt es eine Reihe spezifischer qualitativer und quantitativer Kriterien für die Zentren, Veranstalter und Produzenten. Die professionellen Kulturträger müssen ein Kulturkonzept erstellen, das von der Regierung für den Förderzeitraum genehmigt wird. Die Förderung der Produzenten und Veranstalter erfolgt pauschal auf Grundlage output-orientierter Kriterien.

Antragsteller müssen bis zum 31. März einen Förderantrag einreichen. Dieser Antrag enthält u.a. ein Kulturkonzept, in dem der Kulturträger seine kulturellen Aktivitäten und die Zielsetzungen für den Förderzeitraum 2020-2024 beschreibt. Die Anträge werden einer Fachjury und der Gemeinde, in der die hauptsächlichen kulturellen Aktivitäten des Antragstellers stattfinden, zur Begutachtung übermittelt. Den Antragstellern übermittelt das Ministerium das Gutachten der Jury und die Stellungnahme des Gemeindekollegiums bis zum 15. August. Bis zum 15. September können die Antragsteller nochmals selber eine Stellungnahme dazu abgeben.

Auf Grundlage all dieser Unterlagen entscheidet die Regierung bis zum 31. Oktober 2019 über den Antrag auf Förderung als professioneller Kulturträger und stuft den Antragsteller in eine Kategorie ein. Sagt die Regierung die Förderung zu, schließt sie mit den Kulturveranstaltern und Kulturproduzenten eine Kulturvereinbarung und mit den Kulturzentren einen Geschäftsführungsvertrag ab. Der aktuelle Förderzeitraum erstreckt sich vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019.

Kulturzentren der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Die Kulturzentren bilden die erste Säule der professionellen Kulturarbeit in der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Ihre Aufgabe besteht im Wesentlichen darin, durch die Wartung und Zurverfügungstellung der Zentren die infrastrukturellen Voraussetzungen für Kultur im deutschen Sprachgebiet zu gewährleisten. Durch die Vorgabe quantitativer und qualitativer Kriterien soll gewährleistet sein, dass die Kulturzentren die Veranstalter und Produzenten bei der Umsetzung ihrer Kulturkonzepte maßgeblich unterstützen. Der Zuschuss wird mittels einer Pauschale im Geschäftsführungsvertrag festgelegt.

Kulturveranstalter

Die Kulturveranstalter bilden die zweite Säule der professionellen Kulturarbeit in der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Die Förderung der Kulturveranstalter setzt sich zusammen aus einer Grundpauschale und einer modularen Personalpauschale. Mit Inkrafttreten des Programmdekrets vom 11. Dezember 2018 und vor dem Hintergrund der BVA-Reform wurde der Grundstein für die Zahlung von Personalzuschüssen in Kombination mit erhöhten Grundpauschalen gelegt. Die umgewandelten BVA-Zuschüsse fließen nunmehr in die Grundförderung der Kulturveranstalter. Gleichzeitig wurden die modularen Zusatzpauschalen, die sich durch Erreichen festgelegter quantitativer Kriterien generieren ließen, abgeschafft.

Anhand der beantragten Personalpauschalen wurde das annehmbare Personalkontingent für den Förderzeitraum 2020-2024 festgelegt. Die modularen Personalpauschalen werden nicht für die Vollzeitäquivalente des annehmbaren Personalkontingents gezahlt, wenn die jeweiligen Antragsteller andere öffentliche Beteiligungen an den Lohnkosten ihrer Personalmitglieder aus einem anderen Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft erhalten.

Der Antragsteller ist dazu verpflichtet, den Fachbereich über jegliche Anpassung öffentlicher Interventionen an den Lohnkosten des genannten annehmbaren Personalkontingents zu informieren. 

Wenn die Beteiligung an den Lohnkosten aus einem anderen Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft während des laufenden Förderzeitanraums entfällt bzw. gemindert wird, kann der Antragsteller eine Anpassung des für die modularen Personalpauschalen annehmbare Personalkontingents beantragen.

Das Kulturförderdekret ab dem 1. Januar 2020 sieht folgende Einstufungskategorien für Kulturveranstalter vor:

a) für die Kategorie 10: kulturelle Aktivitäten an mindestens 10 Tagen pro Jahr im deutschen Sprachgebiet organisieren, an denen mindestens 2.500 Besucher teilnehmen;

 b) für die Kategorie 9: kulturelle Aktivitäten an mindestens 14 Tagen pro Jahr im deutschen Sprachgebiet organisieren, an denen mindestens 3.250 Besucher teilnehmen;

 c) für die Kategorie 8: kulturelle Aktivitäten an mindestens 18 Tagen pro Jahr im deutschen Sprachgebiet organisieren, an denen mindestens 4.000 Besucher teilnehmen;

 d) für die Kategorie 7: kulturelle Aktivitäten an mindestens 22 Tagen pro Jahr im deutschen Sprachgebiet organisieren, an denen mindestens 5.000 Besucher teilnehmen;

 e) für die Kategorie 6: kulturelle Aktivitäten an mindestens 26 Tagen pro Jahr im deutschen Sprachgebiet organisieren, an denen mindestens 6.000 Besucher teilnehmen;

 f) für die Kategorie 5: kulturelle Aktivitäten an mindestens 30 Tagen pro Jahr im deutschen Sprachgebiet organisieren, an denen mindestens 8.000 Besucher teilnehmen.

 g) für die Kategorie 4: kulturelle Aktivitäten an mindestens 34 Tagen pro Jahr im deutschen Sprachgebiet organisieren, an denen mindestens 10.000 Besucher teilnehmen;

 h) für die Kategorie 3: kulturelle Aktivitäten an mindestens 38 Tagen pro Jahr im deutschen Sprachgebiet organisieren, an denen mindestens 11.666 Besucher teilnehmen;

 i) für die Kategorie 2: kulturelle Aktivitäten an mindestens 42 Tagen pro Jahr im deutschen Sprachgebiet organisieren, an denen mindestens 13.332 Besucher teilnehmen;

j) für die Kategorie 1: kulturelle Aktivitäten an mindestens 46 Tagen pro Jahr im deutschen Sprachgebiet organisieren, an denen mindestens 15.000 Besucher teilnehmen.

Die jährliche Förderung von Kulturveranstaltern besteht aus einem pauschalen Grundzuschuss:

                   a) 120.000 Euro für Kulturveranstalter der Kategorie 10;

                   b) 140.000 Euro für Kulturveranstalter der Kategorie 9;

                   c) 160.000 Euro für Kulturveranstalter der Kategorie 8;

                   d) 180.000 Euro für Kulturveranstalter der Kategorie 7;

                   e) 200.000 Euro für Kulturveranstalter der Kategorie 6;

                   f) 220.000 Euro für Kulturveranstalter der Kategorie 5;

                   g) 240.000 Euro für Kulturveranstalter der Kategorie 4;

                   h) 260.000 Euro für Kulturveranstalter der Kategorie 3;

                   i) 280.000 Euro für Kulturveranstalter der Kategorie 2;

                   j) 300.000 Euro für Kulturveranstalter der Kategorie 1.

Einem Kulturveranstalter kann eine jährliche modulare Personalpauschale für die Kulturarbeit in Höhe von 21.250 Euro pro Vollzeitäquivalent gewährt werden:

a) für Kulturveranstalter der Kategorie 10: höchstens 2,00 Vollzeitäquivalent Personal;

b) für Kulturveranstalter der Kategorie 9: höchstens 3,00 Vollzeitäquivalent Personal;

c) für Kulturveranstalter der Kategorie 8: höchstens 4,00 Vollzeitäquivalent Personal;

d) für Kulturveranstalter der Kategorie 7: höchstens 4,80 Vollzeitäquivalent Personal;

e) für Kulturveranstalter der Kategorie 6: höchstens 5,60 Vollzeitäquivalent Personal;

f) für Kulturveranstalter der Kategorie 5: höchstens 6,40 Vollzeitäquivalent Personal;

g) für Kulturveranstalter der Kategorie 4: höchstens 7,20 Vollzeitäquivalent Personal;

h) für Kulturveranstalter der Kategorie 3: höchstens 8,00 Vollzeitäquivalent Personal;

i) für Kulturveranstalter der Kategorie 2: höchstens 8,80 Vollzeitäquivalent Personal;

j) für Kulturveranstalter der Kategorie 1: höchstens 9,60 Vollzeitäquivalent Personal.

Kulturproduzenten

Die Kulturproduzenten bilden die dritte Säule der professionellen Kulturarbeit in der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Die Förderung der Kulturproduzenten setzt sich zusammen aus einer Grundpauschale und einer modularen Personalpauschale. Mit Inkrafttreten des Programmdekrets vom 11. Dezember 2018 und vor dem Hintergrund der BVA-Reform wurde der Grundstein für die Zahlung von Personalzuschüssen in Kombination mit erhöhten Grundpauschalen gelegt. Die umgewandelten BVA-Zuschüsse fließen nunmehr in die Grundförderung der Kulturproduzenten. Gleichzeitig wurden die modularen Zusatzpauschalen, die sich durch Erreichen festgelegter quantitativer Kriterien generieren ließen, abgeschafft.

Anhand der beantragten Personalpauschalen wurde das annehmbare Personalkontingent für den Förderzeitraum 2020-2024 festgelegt. Die modularen Personalpauschalen werden nicht für die Vollzeitäquivalente des annehmbaren Personalkontingents gezahlt, wenn die jeweiligen Antragsteller andere öffentliche Beteiligungen an den Lohnkosten ihrer Personalmitglieder aus einem anderen Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft erhalten.

Der Antragsteller ist dazu verpflichtet, den Fachbereich über jegliche Anpassung öffentlicher Interventionen an den Lohnkosten des genannten annehmbaren Personalkontingents zu informieren. 

Wenn die Beteiligung an den Lohnkosten aus einem anderen Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft während des laufenden Förderzeitanraums entfällt bzw. gemindert wird, kann der Antragsteller eine Anpassung des für die modularen Personalpauschalen annehmbare Personalkontingents beantragen.

Folgende Einstufungskategorien sind vorgesehen:

Förderfähig sind in der Kunstsparte Theater tätige Antragsteller, wenn sie zusätzlich zu qualitativen Kriterien die folgenden quantitativen Kriterien erfüllen:

a) für die Kategorie 5: jährlich mindestens 30 kulturelle Aktivitäten absolvieren;

b) für die Kategorie 4: jährlich mindestens 45 kulturelle Aktivitäten absolvieren;

c) für die Kategorie 3: jährlich mindestens 60 kulturelle Aktivitäten absolvieren;

d) für die Kategorie 2: jährlich mindestens 90 kulturelle Aktivitäten absolvieren;

e) für die Kategorie 1: jährlich mindestens 120 kulturelle Aktivitäten absolvieren.

Förderfähig sind in der Kunstsparte Tanz tätige Antragsteller, wenn sie zusätzlich zu qualitativen Kriterien die folgenden quantitativen Kriterien erfüllen:

a) für die Kategorie 5: jährlich mindestens 20 kulturelle Aktivitäten absolvieren;

b) für die Kategorie 4: jährlich mindestens 27,5 kulturelle Aktivitäten absolvieren;

c) für die Kategorie 3: jährlich mindestens 35 kulturelle Aktivitäten absolvieren;

d) für die Kategorie 2: jährlich mindestens 57,5 kulturelle Aktivitäten absolvieren;

e) für die Kategorie 1: jährlich mindestens 80 kulturelle Aktivitäten absolvieren.

Förderfähig sind in der Kunstsparte Literatur tätige Antragsteller, wenn sie zusätzlich zu qualitativen Kriterien die folgenden quantitativen Kriterien erfüllen:

a) für die Kategorie 5: jährlich mindestens 10 kulturelle Aktivitäten absolvieren;

b) für die Kategorie 4: jährlich mindestens 15 kulturelle Aktivitäten absolvieren;

c) für die Kategorie 3: jährlich mindestens 20 kulturelle Aktivitäten absolvieren;

d) für die Kategorie 2: jährlich mindestens 25 kulturelle Aktivitäten absolvieren;

e) für die Kategorie 1: jährlich mindestens 30 kulturelle Aktivitäten absolvieren.

Förderfähig sind in der Kunstsparte Musik tätige Antragsteller, wenn sie zusätzlich zu qualitativen Kriterien die folgenden quantitativen Kriterien erfüllen:

a) für die Kategorie 5: jährlich mindestens 30 kulturelle Aktivitäten absolvieren;

b) für die Kategorie 4: jährlich mindestens 45 kulturelle Aktivitäten absolvieren;

c) für die Kategorie 3: jährlich mindestens 60 kulturelle Aktivitäten absolvieren;

d) für die Kategorie 2: jährlich mindestens 90 kulturelle Aktivitäten absolvieren;

e) für die Kategorie 1: jährlich mindestens 120 kulturelle Aktivitäten absolvieren.

Die jährliche Förderung der Kulturproduzenten der Kunstsparte Theater besteht aus einer Grundpauschale von:

a) 150.000 Euro für Kulturproduzenten der Kategorie 5;

b) 202.500 Euro für Kulturproduzenten der Kategorie 4;

c) 255.000 Euro für Kulturproduzenten der Kategorie 3;

d) 307.500 Euro für Kulturproduzenten der Kategorie 2;

e) 360.000 Euro für Kulturproduzenten der Kategorie 1.

Die jährliche Förderung der Kulturproduzenten der Kunstsparte Tanz besteht aus einer Grundpauschale von:

a) 100.000 Euro für Kulturproduzenten der Kategorie 5;

b) 135.000 Euro für Kulturproduzenten der Kategorie 4;

c) 170.000 Euro für Kulturproduzenten der Kategorie 3;

d) 205.000 Euro für Kulturproduzenten der Kategorie 2;

e) 240.000 Euro für Kulturproduzenten der Kategorie 1.

Die jährliche Förderung der Kulturproduzenten der Kunstsparte Literatur besteht aus einer Grundpauschale von:

a) 50.000 Euro für Kulturproduzenten der Kategorie 5;

b) 62.500 Euro für Kulturproduzenten der Kategorie 4;

c) 75.000 Euro für Kulturproduzenten der Kategorie 3;

d) 87.500 Euro für Kulturproduzenten der Kategorie 2;

e) 100.000 Euro für Kulturproduzenten der Kategorie 1

Die jährliche Förderung der Kulturproduzenten der Kunstsparte Musik besteht aus einer Grundpauschale von:

a) 127.500 Euro für Kulturproduzenten der Kategorie 5;

b) 172.125 Euro für Kulturproduzenten der Kategorie 4;

c) 216.750 Euro für Kulturproduzenten der Kategorie 3;

d) 261.375 Euro für Kulturproduzenten der Kategorie 2;

e) 306.000 Euro für Kulturproduzenten der Kategorie 1.

Einem Kulturproduzenten kann eine jährliche modulare Personalpauschale für die Kulturarbeit in Höhe von 21.250 Euro pro Vollzeitäquivalent gewährt werden:

a) für Kulturproduzenten der Kategorie 5: höchstens 2,50 Vollzeitäquivalent Personal;

b) für Kulturproduzenten der Kategorie 4: höchstens 4,00 Vollzeitäquivalent Personal;

c) für Kulturproduzenten der Kategorie 3: höchstens 5,33 Vollzeitäquivalent Personal;

d) für Kulturproduzenten der Kategorie 2: höchstens 6,66 Vollzeitäquivalent Personal;

e) für Kulturproduzenten der Kategorie 1: höchstens 8,00 Vollzeitäquivalent Personal.

Förderung für den Zeitraum 2020-2024

Am 31.03.2019 wurden Förderanträge der folgenden Antragsteller eingereicht und einer Fachjury zwecks Begutachtung vorgelegt:

  • AGR „Triangel“ als Kulturzentrum

  • VoG „Chudoscnik Sunergia“ als Kulturveranstalter

  • VoG „Kulturelles Komitee der Stadt Eupen“ als Kulturveranstalter

  • VoG „Ars Vitha Kunstforum“ als Kulturveranstalter

  • VoG „Ostbelgienfestival“ als Kulturveranstalter

  • VoG „Meakusma“ als Kulturveranstalter

  • VoG „Agora“ als Kulturproduzent der Sparte Theater

  • VoG „FiThe“ als Kulturproduzent in der Sparte Theater

  • VoG „Irene K.“ als Kulturproduzent der Sparte Tanz

Die Anträge erhielten ein positives Jurygutachten. Die Fachjury empfiehlt in allen Fällen, den jeweiligen Antragsteller als professionelle Kulturträger zu fördern. 

Am 31.03.2019 wurde ebenfalls ein Förderantrag der AGR Tilia (Alter Schlachthof) als Kulturzentrum eingereicht. Der Antrag war jedoch nicht vollständig. Die AGR Tilia ist gemäß Artikel Art. 3 des Ausführungserlasses darum gebeten worden, den Antrag bis zum 30. Juni 2019 zu vervollständigen. Nachdem die AGR Tilia am 5. Juli 2019 schriftlich mitgeteilt hatte, dass Sie Ihren Antrag nicht fristgerecht vervollständigen könne, wurde die AGR per Beschluss vom 11. Juli 2019 nicht zum weiteren Prüfverfahren zugelassen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Seit dem 1. Januar 2015 werden die professionellen Kulturträger der Deutschsprachigen Gemeinschaft gemäß des Kulturförderdekrets gefördert. Der erste Förderzeitraum läuft zum 31.12.2019 aus. Der kommende Förderzeitraum erstreckt sich von 2020 bis 2024. Im kommenden Förderzeitraum können neue Förderanträge gestellt werden. Werden diese genehmigt, laufen diese automatisch Ende 2024 aus.

Für das Jahr 2020 beläuft sich die Förderung der professionellen Kulturträger insgesamt auf 2.570.188,54 EUR. Diese Summe verteilt sich wie folgt auf die verschiedenen Antragsteller:

Kulturveranstalter

Kategorie

Grundpauschale

Personalpauschale

Gesamtzuschuss über OB40, PR 13, ZW 33.29

Chudoscnik Sunergia

1

300.000,00 EUR

134.937,50 EUR

434.937,50 EUR

Ostbelgien Festival

10

120.000,00 EUR

34.000,00 EUR

154.000,00 EUR

Ars Vitha

6

200.000,00 EUR

39.100,00 EUR

239.100,00 EUR

Kuturelles Komitee der Stadt Eupen

6

200.000,00 EUR

63.750,00 EUR

263.750,00 EUR

Meakusma

10

120.000,00 EUR

31.875,00 EUR

151.875,00 EUR

 

Kulturproduzenten

Kategorie

Grundpauschale

Personalpauschale

Gesamtzuschuss über OB40, PR 13, ZW 33.29

Agora

1

360.000,00 EUR

122.187,50 EUR

482.187,50 EUR

FiThe

3

255.000,00 EUR

13.812,50 EUR

268.812,50 EUR

Compagnie Irene K.

3

170.000,00 EUR

90.312,50 EUR

260.312,50 EUR

 

Kulturzentren

Pauschalförderung gemäß Geschäftsführungsvertrag

Gesamtzuschuss über OB40, PR 13, ZW 43.00

AGR Triangel

315.213,54 EUR

315.213,54 EUR

 

Die Zuschüsse werden zu 100% als Zwölftel im laufenden Jahr gezahlt.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 14. Oktober 2019 liegt vor.
  • Das Gutachten des für Haushaltsministers vom 14. Oktober liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 18. November 2013 zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft

  • Ausführungserlass vom 22. Mai 2014 zur Ausführung des Dekrets vom 18. November 2013 zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft