Sitzung vom 31. Oktober 2019

Erlass der Regierung zur Anerkennung einer Weiterbildung für die Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Anerkennung einer Weiterbildung für die Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildungen der Arbeitnehmer.

Der Minister für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

In Ausführung von Artikel 110 §1 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, ersetzt durch das Dekret vom 25. April 2016, entscheidet die Regierung über die Zulassung der Programme der Weiterbildungen, die nicht gemäß Artikel 109 §1 Nummern 1 bis 8 desselben Gesetzes für den bezahlten Bildungsurlaub anerkannt werden.

Das Zentrum für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand Sankt Vith hat einen Antrag auf Anerkennung für die Weiterbildung „Excel, Word & Co – aber richtig!“ gestellt.

Sie erfüllt folgende Kriterien:

  • Sie findet während mindestens 32 Stunden pro Jahr statt (Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 23. Juli 1985 zur Ausführung von Kapitel IV Abschnitt 6 – Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer – des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen).

  • Sie ist nicht spezifisch durch das oben genannte Sanierungsgesetz ausgeschlossen.

Aus- und Weiterbildungen des Mittelstands müssen in eine der folgenden Kategorien fallen, um für den bezahlten Bildungsurlaub anerkannt werden zu können (Artikel 6 des oben genannten Königlichen Erlasses):

  • Meisterkurs
  • Perfektionierung
  • Recycling
  • Umschulung

In diesem Fall handelt es sich um die Vertiefung der Kenntnisse in allen gängigen Microsoft Office Programmen, die Mitarbeiter kleiner und mittlerer Unternehmen beherrschen sollten und demnach um eine Weiterbildung der Kategorie „Perfektionierung“.

Diese Weiterbildung stellt keine neue Konkurrenz zu bereits bestehenden Kursen dieser Art dar, da sie bereits seit mehreren Jahren organisiert wird. Allerdings ist sie bisher nicht in der Liste der anerkannten Ausbildungen des Mittelstands enthalten (Artikel 109 §1 Nummer 5 des oben genannten Sanierungsgesetzes).

3. Finanzielle Auswirkungen:

Bei ausreichender Anwesenheit des Arbeitnehmers wird dem Arbeitgeber im Rahmen des bezahlten Bildungsurlaubs eine Pauschale von 21,30 € für maximal 120 Stunden pro Schuljahr und pro Arbeitnehmer erstattet, also insgesamt maximal 2.556,00 €.

Da vorliegende Weiterbildung maximal 32,5 Stunden dauert, kann dieser Betrag auf maximal 692,25 € pro Arbeitnehmer reduziert werden.

Die Mittel gehen zu Lasten des OB 30 PR 14 ZW 32.11.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Sanierungsgesetz vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen

Königlicher Erlass vom 23. Juli 1985 zur Ausführung von Kapitel IV Abschnitt 6 – Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer – des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen