Sitzung vom 14. November 2019

Dekretentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. November 2019 zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Ausübung der Zuständigkeiten im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche durch die Deutschsprachige Gemeinschaft.

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. November 2019 zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Ausübung der Zuständigkeiten im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen, wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen.

2. Erläuterungen:

Durch die Dekrete des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 29. April und des Parlaments der Wallonischen Region vom 6. Mai 2019 wurde die Ausübung der Zuständigkeit Raumordnung im Sinne von Artikel 6 §1 I. des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, sowie gewisser damit verbundener Bereiche auf dem Gebiet deutscher Sprache an die Deutschsprachige Gemeinschaft übertragen. Das Inkrafttreten dieser Dekrete ist auf den 1. Januar 2020 festgelegt.

Im Rahmen der der Zuständigkeitsübertragung vorangegangenen Diskussionen waren die Wallonische Regierung und die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft übereingekommen, dass eine solche Übertragung den Abschluss eines Abkommens bezüglich bestimmter Punkte erfordert, insbesondere um die Kohärenz zwischen unterschiedlichen verwaltungspolizeilichen Vorgaben zu garantieren und zur Rechtssicherheit für die Bürger, Unternehmen und Verwaltungen während der Übergangszeit und in Zukunft beizutragen.

So ist es insbesondere wichtig, die Art und Weise, nach der die anwendbare Gesetzgebung identifiziert wird, zu bestimmen, wenn eine Städtebaugenehmigung oder Städtebaubescheinigung für Handlungen und Arbeiten eingereicht wird, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen, das sich auf der Grenze der beiden Sprachregionen befindet. Es muss bestimmt werden, welche Stellungnahmen auf der einen und auf der anderen Seite bei der Behandlung von Plänen und Programmen oder von Genehmigungen eingeholt werden müssen. Außerdem fällt diesen Regelungen zu, die Möglichkeit zu belassen, eine Global- oder integrierte Genehmigung zu erteilen, wenn Handlungen und Arbeiten die Erteilung einer Städtebau-, Umwelt- und/oder Genehmigung einer Handelsniederlassung bedürfen. Praktisch geht es darum, einen Informationsaustausch zwischen den betroffenen Verwaltungen herzustellen. Schließlich muss eine Übergangsregelung für die am 1. Januar 2020 noch laufenden Akten festgelegt werden. Diese Elemente sind im vorliegenden Zusammenarbeitsabkommen aufgenommen, das in neun Kapitel unterteilt ist.

In Bezug auf den Entwurf des Zusammenarbeitsabkommens, der dem Staatsrat übermittelt wurde, berücksichtigt der Text, der der parlamentarischen Billigung vorgelegt wird, die Abänderungen, die sich aus den Anmerkungen ergeben, die von der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrats formuliert worden sind.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft, die über die Regelung der Rechtsnachfolge hinausgehen.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates 65.219/4 vom 11. März 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 39 und 139 der Verfassung

  • Artikel 92bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen

  • Artikel 55bis des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft