Sitzung vom 28. November 2019

Vollmacht zur Unterzeichnung des Abkommens zur Änderung des Vertrags über den Europäischen Stabilitätsmechanismus

1. Beschlussfassung:

Die Regierung erteilt dem Außenminister oder seinem Vertreter Vollmacht zur Unterzeichnung in ihrem Namen des Abkommens zur Änderung des Vertrags über den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM).

Der Ministerpräsident wird damit beauftragt, dies dem Außenminister und dem zuständigen Dienst des Außenministeriums mitzuteilen.

2. Erläuterungen:

Bei diesem völkerrechtlichen Vertrag handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 17. Oktober 2019 feststellte.

Damit das Abkommen unterzeichnet werden kann, ist die Erteilung von Vollmachten erforderlich.

Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) wurde am 27. September 2012 als internationale Finanzierungsinstitution mit Sitz in Luxemburg gegründet. Alle Mitgliedstaaten des Euroraums sind Mitglieder des ESM. Ziel des ESM ist es, Mitgliedsstaaten, die von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind, durch (an strenge Auflagen geknüpfte) Kredite und Bürgschaften zu unterstützen, sofern dies für die Gewährleistung der Finanzstabilität des Euroraums als Ganzes und seiner Mitgliedstaaten unerlässlich ist. Die vorliegende Änderung des ESM-Vertrags bedeutet für Belgien keinen zusätzlichen Haushaltsaufwand. Der belgische Beitrag zum eingezahlten Kapital i. H. v. rund 2,78 Mrd. EUR, bleibt unverändert.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 92bis §4ter

  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 55bis

  • Zusammenarbeitsabkommen vom 8. März 1994 bezüglich der Bestimmungen für den Abschluss von gemischten Verträgen, Artikel 6