Sitzung vom 12. Dezember 2019

Erlass der Regierung über die zwischen der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben und den Dienstleistern abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass der Regierung über die zwischen der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben und den Dienstleistern abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Zielsetzung des Erlasses:

Dieser Vorschlag reflektiert einige Grundprinzipien:

1. Die wesentlich vereinfachte Bezuschussung der gemäß Artikel 14 des Dekrets vom 13. Dezember 2016 von der Dienststelle bezuschussten Dienstleister hat die Aufhebung folgender Rechtstexte zur Folge:

-   des Königlichen Erlasses vom 30. März 1973 zur Festlegung der gemeinsamen Regeln zur Berechnung der Tagespflegesätze, die für den Unterhalt, die Erziehung und die Pflege von Personen mit Be-hinderung, die zu Lasten der öffentlichen Hand untergebracht sind, gewährt werden;

-   des Ministeriellen Erlasses vom 24. April 1973 zur Festlegung, was das Ministerium für Volksgesundheit und Familie betrifft, der besonderen Regeln, die zur Festsetzung der Tagespflegesätze zu befolgen sind, welche für den Unterhalt und die Betreuung von zu Lasten der öffentlichen Hand untergebrachten Minderjährigen und Personen mit Behinderung gewährt werden;

-   des Erlasses der Regierung vom 12. Dezember 1997 über die Organisation und den Zuschuss für Tagesstätten für Personen mit Behinderung;

-   des Erlasses der Regierung vom 20. Februar 2014 zur Festlegung der Modalitäten für Rahmenabkommen zur Bezuschussung der Vereinigungen und Einrichtungen im Behindertenbereich.

2. Die Vereinheitlichung der Rechtsterminologie in Anlehnung an das Dekret vom 13. Dezember 2016 sowie dessen Ausführung, was die Artikel 12 und 14 betrifft für alle Dienstleister mit Ausnahme der Beschützenden Werkstätten.

3. Die Notwendigkeit einer grundlegenden Reform der Zusammenarbeit zwischen der Dienststelle und den bezuschussten Dienstleistern, die aufgrund der Entwicklungen in den unterschiedlichsten Bereichen erforderlich wurde.

Dieser Erlass kann somit bereits als erster wichtiger Schritt in der Umsetzung des REK III Projekts „selbstbestimmt leben“ betrachtet werden. Als nächster wichtiger Schritt ist in diesem Zusammenhang die Anpassung der Gesetzgebung zur Eigen-beteiligung zu verstehen, die auf die im vorliegenden Erlass definierten Dienstleistungen Anwendung finden.

Anmerkungen zum Inhalt des Erlasses:

Das dem Erlassvorschlag zugrundeliegende Modell stellt eine vollkommen neue Herangehensweise für den Bereich der Dienstleistungen für Menschen mit Unter-stützungsbedarf dar. Jedoch greift dieses Modell an einigen Stellen die derzeitigen Regelungen und Erkenntnisse auf, nutzt diese aber mit einer anderen Zielsetzung. An dieser Stelle hervorzuheben ist diesbezüglich und insbesondere die Definition des Dienstleistungsumfangs anstelle der bisherigen Personalstunden.

Andere Aspekte wie die Bezuschussung basieren hierbei eher auf den Erkenntnissen und der Arbeitsweise anderer Bereiche des öffentlichen Dienstes und sollen eine vereinfachte Bezuschussung ermöglichen.

Der vorliegende Erlass nimmt die Grundintention (= Übergang zu Leistungs-vereinbarungen) aus dem Erlass der Regierung vom 20. Februar 2014 zur Festlegung der Modalitäten für Rahmenabkommen zur Bezuschussung der Vereinigungen und Einrichtungen im Behindertenbereich auf und präzisiert diese im Hinblick auf die konkrete Änderung des Systems.

Die Weiterentwicklung hierbei besteht aus:

-   der direkten Kopplung an und die Definition der in Artikel 12 des Dekrets genannten Dienstleistungen, welche die Dienststelle bezuschussen und beaufsichtigen kann (für alle Dienstleister mit Ausnahme der Beschützenden Werkstätten, deren getrennte Gesetzgebung durch diesen Erlass nicht betroffen ist);

-   einer terminologischen Weiterentwicklung des Textes;

-   einem – das Organisationsmodell der Dienststelle reflektierende - Gleichgewicht der gleichzeitigen Integration, Interaktion und Separation der drei (potentiellen) Rollen der Dienststelle hinsichtlich der bezuschussten Dienstleister:

o   die verbindende Funktion zwischen der Einzelfallebene und der Netzwerkebene, einschließlich der Bezuschussung der Dienstleistung;

o   die Aufsicht über die Dienstleister einschließlich der Qualitätssicherung und der Inspektion und Kontrolle;

o   die Rolle des Drittzahlers der Gehälter und Löhne der Mitarbeiter dieser Dienstleister.

-   die deutliche Trennung des Drittzahlerauftrages von der Bezuschussung, mit der Konsequenz einer größeren Freiheit der Dienstleister und der besseren Transparenz der diesbezüglichen Tätigkeiten der Dienststelle.

Dies geht einher mit der notwendigen Möglichkeit, die Bezuschussung auch ohne Drittzahlerauftrag über denselben Rechtstext zu ermöglichen.

Aufgrund der Menge der so erforderlichen Anpassungen und mit dem Ziel einen „lesbaren“ Rechtstext zu erhalten, scheint es erforderlich den Erlass von 20. Februar 2014 durch den vorliegenden Erlass gänzlich zu ersetzen.

Es ist auch auf die zeitgleich mit diesem Erlass vom Verwaltungsrat genehmigte Vorgehensweise (4.2035) hinzuweisen, die u.a. die Berechnungsmodalitäten des Dienstleistungsumfangs der einzelnen Dienstleistungen definiert. Diese ist künftig nur mehr mittelbar mit der Bezuschussung verbunden. Dies geschieht aus der Notwendigkeit heraus, dass die bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Bezuschussungsregeln eine ungleiche Kostenstruktur der Dienstleister bedingen konnten, welche durch die in Anwendung dieses Modells nicht aufgehoben wird und derzeit beispielsweise auch nicht durch Pauschalen regelbar ist. Es ist daher nicht möglich, die Berechnungsmodalitäten des Dienstleistungsumfangs durch den vorliegenden Erlass ohne wesentliche Kosten für die öffentliche Hand oder ohne einschneidende Einsparungen zu definieren. Daher wird vielmehr ein sanfter Übergang in das neue System angestrebt, was u.a. beinhaltet, dass den unterschiedlichen Realitäten der Träger Rechnung getragen wird und diese einschließlich der teils unterschiedlichen Kostenstrukturen als historisch und strukturell begründet anerkannt werden.

Der Verwaltungsrat der Dienststelle wird die Einführung dieses neuen Modells eng begleiten und dabei die Gremien der Dienststelle eng einbinden. Es ist derzeit noch nicht absehbar, wann in einem späteren Schritt dann die Definition des Dienst-leistungsumfangs in den Erlass erfolgen kann.

Derzeit nicht gänzlich beantwortet werden in diesem Erlass die Fragen zum gemeinschaftlich organisierten Personentransport und die Fragen zu eventuellen Rück-forderungen. Diese werden ggf. in einer erneuten Anpassung zu regeln sein – wie dies ja auch für die Fragen zur Eigenbeteiligung (siehe oben) zutrifft.

Was die direkte Umsetzung betrifft, so sind die genehmigten Leistungsvereinbarungen 2020 bereits nach diesem Modell erarbeitet worden.

Gutachten der Dienstleisterkonferenz:

Die Dienstleisterkonferenz (DLK) Kinder, Jugendliche und Erwachsene hat sich in ihrer Sitzung vom 19. August 2019 intensiv mit diesem Vorschlag befasst. Zudem fanden jeweils Einzelgespräche mit den Dienstleistern statt, die im Rahmen des Drittzahlerprojektes erstmals eine globale Leistungsvereinbarung mit der Dienststelle abschließen werden. Die DLK:

-   betrachtet das vorliegende Konzept als eine wesentliche Neuerung in der Art der Bezuschussung und der Zusammenarbeit, die jedoch in ihren Grundprinzipien nach-vollziehbar ist und auch von den Dienstleistern mitgetragen werden kann;

-   weist darauf hin, dass die neue Herangehensweise von den Dienstleistern ein Umdenken und eine angepasste Arbeitsweise erfordert. Hierfür sollte ausreichend Zeit und auch Flexibilität vorgesehen werden;

-   erkennt, dass den Dienstleistern größere Flexibilität zugestanden und ihnen folglich ein großes Vertrauen entgegengebracht wird;

-   stellt fest, dass die Erstellung unter Zeitdruck erfolgte und somit auf der praktischen Ebene viele Fragen noch nicht beantwortet werden konnten;

-   weist darauf hin, dass die Dienstleister aufgrund der Entwicklungen auf Ebene der Deutschsprachigen Gemeinschaft, im 2. Quartal des laufenden Haushaltsjahres gleichzeitig das vorangegangene Haushaltsjahr abschließen und (auf dieser Grundlage) das folgende Haushaltsjahr planen müssen. Dies wirkt sich auch auf die Gremien der Dienstleister aus;

-   befürchtet, dass die vorgeschlagenen Neuerungen die leitenden und administrativen Mitarbeiter, insbesondere der kleineren Dienstleister, vermehrt in administrative Prozesse eingebunden werden;

-   regt an, dass der Leitfaden insgesamt einer Evaluation durch die DLK unterliegt und diese Evaluation dem Verwaltungsrat spätestens zu seiner Sitzung im Juli vorgelegt wird.

In Bezug auf das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei

ist zu erwähnen, dass mit dem Erlass kein Datenaustausch zwischen der DSL und den Dienstleister in Bezug auf deren Nutznießer erfolgt. Artikel 16 sieht hingegen ausschließlich einen Datenaustausch zwischen der DSL und dem Dienstleister vor, um die Auszahlung der Gehälter vornehmen zu können. Artikel 16 übernimmt den exakten Wortlaut des früheren Artikel 9.4, der mit dem Erlass vom 27. Juni 2019 in den Erlass vom 20. Februar 2014 eingefügt wurde. Die mit dem Erlass vom 27. Juni 2019 vorgenommenen Änderungen wurden bereits durch die Datenschutzbehörde positiv begutachtet. Da Artikel 16 lediglich den Wortlaut von dem früheren Artikel 9.4. übernimmt ist ein erneutes Anrufen der Datenschutzbehörde nicht erforderlich.  

Gutachten des Staatsrates:

Der Staatsrat erteilte zum Erlass am 19. November 2019 sein Gutachten Nr. 66.658/3. In diesem Gutachten gab der Staatsrat folgende Bedenken und Empfehlungen ab:

1. In Bezug auf die Rechtsgrundlage wurde bemängelt, dass die dekretale Grundlage zu weit abgefasst sei, dass die auf die Leistungsvereinbarungen anwendbaren inhaltlichen Vorgaben zu vage seien und dass generell davon abzuraten sei, die Bezuschussung per Vertrag zu regeln, da dies zu intransparent für den Vertragspartner sei.

Hierzu ist zu bemerken, dass es sich bei diesem Erlass um einen bewussten und notwendigen Zwischenschritt handelt, der den Weg für eine schlussendliche Lösung ebnen soll. Die vom Staatsrat angedachte Regelungsart erscheint derzeit aufgrund der sektorspezifischen Umstände als schwer umsetzbar – obschon diese durchaus wünschenswert und sinnvoll ist, als auch perspektivisch von den Autoren so beabsichtigt wird. Diese Handhabung ist jedoch aufgrund der unterschiedlichen, historisch gewachsenen Realitäten der Dienstleistungen derzeit noch nicht realisierbar und soll durch dieses Regelungsmodell erstmalig ermöglicht werden (z.B. durch die Erprobung von neuen Instrumenten, Methoden, …). Es handelt sich hierbei folglich um eine bewusste Pilotphase, die den Übergang von einem System in ein neues System ermöglichen soll.

Darüber hinaus stellt die vertragliche Finanzierung aus Sicht der Regierung derzeit die geeignetste Lösung dar, um den einzelnen Einrichtungen und Dienstleistern maßgeschneiderte Lösungen für ihre Bedürfnisse anzubieten. Weiterhin bieten auch die vertraglichen Bestimmungen gewisse Garantien, denn über die Einhaltung der Verträge wachen die belgischen Gerichte. Schließlich sollen sich die Verträge auf die reine Finanzierung begrenzen. Ein ähnliches Finanzierungsmodell wird derzeit im Bereich der psychiatrischen Pflegewohnheime, der Initiativen des begleiteten Wohnens und der Verbände psychiatrischer Anstalten und Dienste angewendet.

Schlussendlich kann noch angemerkt werden, dass auch der Staatsrat selbst der Meinung ist, dass gegen die angedachte Vorgehensweise der vertraglichen Finanzierung juristisch nichts einzuwenden ist.

2. In Bezug auf die Formvorschriften wurde durch den Staatsrat angemerkt, dass es zwar nicht ausgeschlossen sei, dass es sich bei den in diesem Erlass vorgesehenen Dienstleistungen um Sozialdienstleistungen von nicht-wirtschaftlichem Interesse handelt, die von jeglicher Anmelde- und sonstigen Verpflichtungen gegenüber der EU befreit sind, aber dass es eben auch nicht ausgeschlossen sei, dass es sich sehr wohl um anmeldepflichtige Dienstleistungen von wirtschaftlichem Interesse handelt.

Eine eingehendere Prüfung hat ergeben, dass es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) handelt. Die Bezuschussung dieser Dienstleistungen muss nicht vorab bei der EU-Kommission angemeldet werden. Allerdings bringt die Qualifizierung dieser Dienstleistungen als DAWI die Verpflichtung mit sich, der EU-Kommission alle 2 Jahre über die Anwendung des DAWI-Beschlusses berichten zu müssen. Entsprechende Berichte werden somit angefertigt werden müssen. Auch werden die Verträge mit den Dienstleistern angepasst werden müssen.

3. In seinen allgemeinen Bemerkungen weist der Staatsrat darauf hin, dass es nicht klar sei, ob der Erlass nun ausschließlich anwendbar ist auf Dienstleister, die eine Leistungsvereinbarung geschlossen haben, oder ob anerkannte Dienstleister auch ohne Leistungsvereinbarung eine Bezuschussung erhalten können.

Um hier mehr Klarheit zu verschaffen, wurde in den Begriffsbestimmungen verdeutlicht, dass dieser Erlass nur anerkannte Dienstleister betrifft, mit Ausnahme der Beschützenden Werkstätten, deren Bezuschussung vorerst gesondert nach den aktuell anwendbaren Rechtsgrundlagen geregelt wird. Zudem wurde ein neuer Artikel 2 eingefügt, der präzisiert, dass der Erlass nur anwendbar ist auf Dienstleister, die eine Leistungsvereinbarung abschließen möchten oder schon abgeschlossen haben. In der Tat kann keine Bezuschussung gezahlt werden, ohne dass eine Leistungsvereinbarung geschlossen wurde.

Der Staatsrat regte zudem an, die inhaltliche Überlappung der Artikel 3 und 11 aus der Welt zu schaffen. Dieser Vorschlag wurde umgesetzt.

4. Schlussendlich machte der Staatsrat noch einige Verbesserungsvorschläge zu den eigentlichen Artikeln, die allesamt im Text übernommen, mit Ausnahme folgender Empfehlungen:

a) Artikel 8 wurde dort belassen, wo er ursprünglich stand, da dies der kohärenteste Ort für dessen Anwendung ist.

b) Der Staatsrat bemängelt, dass Zuschüsse „im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel“ ohne weiteren Hinweis darauf, was bei Ausschöpfung der Haushaltsmittel passiert, vergeben werden. In der Praxis wird es so sein, dass alle Zuschüsse in diesem Fall im Verhältnis zu den verfügbaren Mitteln vergeben werden (Kürzung „au marc le franc“).

Bemerkungen zum Gutachten der Datenschutzbehörde:

Die Datenschutzbehörde erteilte am 29. November 2019 ihr Gutachten 184/2019 zum Erlassentwurf.

Als problematisch erwies sich aus Sicht der Behörde die fehlende Rechtsgrundlage, die fehlende dekretale Zielsetzung und die fehlende Verhältnismäßigkeit der Datenverarbeitung.

Hier ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde offenkundig die Abänderungen am Dekret zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die durch das Programmdekret vom 11. Dezember 2018 vorgenommen wurden, nicht berücksichtigt hat. Die zu diesem Zeitpunkt am Dekret vorgenommenen Änderungen sollten den diesbezüglichen Bemerkungen der Behörde Abhilfe schaffen.

Bezüglich der Aufbewahrungsfrist war für die Datenschutzbehörde nicht nachvollziehbar, wieso die Daten bis zu 10 Jahre nach dem Ableben des Personalmitglieds aufbewahrt werden müssen.

Hier ist zu bemerken, dass auch nach dem Ableben des Personalmitglieds eventuell Pensionen oder andere soziale Rechte an die Hinterbliebenen gezahlt werden müssen, was gegenüber anderen Ämtern dazu führen kann, dass die Dienststelle solche Daten herausgeben muss. Auch scheint dies eine angemessene Frist zu sein, um sicherzustellen, dass aus der Erbschaft des Personalmitglieds hervorgehende Rechtsstreitigkeiten dann verjährt sind und sie bis zu diesem Zeitpunkt auf vollständige Informationen zurückgreifen kann.

Schließlich wünschte die Behörde, dass noch präzisiert wird, ob die Dienststelle hinsichtlich der im Erlass aufgelisteten Daten als Verarbeiter oder als Auftragsverarbeiter gilt. Da die Dienststelle die Daten nicht selbst bei den Personalmitgliedern erhebt, sondern diese von den Dienstleistern erhält und ihrem Auftrag die Gehälter zahlt, wurde präzisiert, dass die Dienststelle Auftragsverarbeiter ist.

Finanzielle Auswirkungen:

In Bezug auf das Haushaltsjahr 2020 sind die erforderlichen Mittel im vom Verwaltungsrat festgestellten und von der Regierung genehmigten Fassung des Ursprungshaushaltes vorgesehen.


In Bezug auf die haushaltstechnische Umsetzung und in Ausführung des vorliegenden Erlasses folgt, dass im Haushaltsjahr 2021 von der Differenz zwischen Verpflichtungser-mächtigungen (7.200 k) und Ausgabeermächtigungen (2.400 k) in der Zuweisung 33.00 „Zuschüsse für Dienstleister“ des  Haushaltes  2020  der  Betrag  in Höhe von 3.800 k (4.800 k minus 1.000 k) zusätzlich zu den in 2021 erforderlichen Ausgabenermächtigungen vorgesehen werden muss.

4. Gutachten:

  • Gutachten Nr. 66.658/3 des Staatsrates vom 19. November 2019

  • Gutachten Nr. 184/2019 der Datenschutzbehörde vom 29. November 2019

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 14 §2 und 18 des Dekrets vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben.