Sitzung vom 19. Dezember 2019

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 zur Ausführung des Dekretes vom 18. November 2013 zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 zur Ausführung des Dekretes vom 18. November 2013 zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung dieses Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Der vorliegende Vorentwurf zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 zur Ausführung des Dekretes vom 18. November 2013 zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft betrifft:

  • die Beantragung und Handhabung der jährlichen modularen Personalpauschalen für professionelle Kulturveranstalter und Kulturproduzenten

  • die Aufhebung der anteiligen Berücksichtigung der Anzahl kultureller Aktivitäten und Zuschauer, wenn es sich um gemeinsame kulturelle Aktivitäten von Kulturträgern derselben Sparte handelt sowie der Kooperationsabsprachen

  • die Aufhebung der anteiligen Berücksichtigung der Anzahl kultureller Aktivitäten und Zuschauer, wenn die kulturelle Aktivitätaus einem anderen Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder gemäß eines anderen Abschnitts des Kulturförderdekrets oder von der Europäischen Union gefördert wird.

  • das Verwaltungsverfahren für professionelle Kulturträger

  • Terminologische Anpassungen

  • Anpassung von Fristen zur Auszahlung der Auftrittszuschüsse für eingestufte Amateurkunstvereinigungen

  • Die Beurteilungskriterien der Kunstkommission

Beantragung und Handhabung der jährlichen modularen Personalpauschalen für professionelle Kulturveranstalter und Kulturproduzenten

Mit der Reform des Kulturförderdekrets 2018 wurde die Einführung von jährlichen, modularen Personalpauschalen für Kulturveranstalter und Kulturproduzenten beschlossen.

Der Antrag für diese Personalpauschalen ist gemeinsam mit dem Förderantrag als professioneller Kulturträger und allen erforderlichen Anlagen einzureichen.

Die Höhe der jährlichen, modularen Personalpauschale sowie das annehmbare Personalkontingent werden in den Kulturvereinbarungen, die mit den Trägern für die Dauer des Förderzeitraums abgeschlossen werden, festgehalten.

Im Erlass sollen außerdem die annehmbaren Funktionen der Kulturarbeit definiert werden:

1. Geschäftsführung;

2. allgemeines Kulturmanagement und Projektleitung;

3. administrative Tätigkeiten;

4. Ausübung kultureller Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Nummer 2 des Dekrets;

5. Öffentlichkeitsarbeit;

6. Marketing und Vertrieb

Des Weiteren wird festgehalten, in welchen Fällen eine Personalpauschale nicht gezahlt werden kann. Insofern ein Kulturträger für eine annehmbare Funktion eine Beteiligung an den Lohnkosten aus einem anderen Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft erhält, wird die Personalpauschale nicht gezahlt. Entfällt diese Beteiligung, kann der Antragsteller eine entsprechende Anpassung beantragen.

Die Aufhebung der anteiligen Berücksichtigung der Anzahl kultureller Aktivitäten und Zuschauer, wenn es sich um gemeinsame kulturelle Aktivitäten von Kulturträgern derselben Sparte handelt sowie der Kooperationsabsprachen

Die in Artikel 7 §5 des Basiserlasses festgelegte anteilige Berücksichtigung der kulturellen Aktivitäten und der Zuschauer zur Berechnung der Erfüllung der quantitativen Kriterien, wenn es sich um Kulturträger derselben Sparte handelt, wird aufgehoben. Das Erreichen der quantitativen Kriterien spielt, nach der Abschaffung der Zusatzpauschalen für Aktivitäten und Zuschauer, lediglich für die Einstufung des professionellen Kulturträgers in eine der Zuschusskategorien eine Rolle und verliert damit an Gewicht.

Die Aufhebung der anteiligen Berücksichtigung der Anzahl kultureller Aktivitäten und Zuschauer, wenn die kulturelle Aktivität  aus einem anderen Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder gemäß eines anderen Abschnitts des Kulturförderdekrets oder von der Europäischen Union gefördert wird

Die in Artikel 7 §6 des Basiserlasses festgelegte anteilige Berücksichtigung der kulturellen Aktivitäten und der Zuschauer zur Berechnung der Erfüllung der quantitativen Kriterien, wenn es eine Förderung aus einem anderen Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder gemäß eines anderen Abschnitts des Kulturförderdekrets oder von der Europäischen Union gibt, wird aufgehoben. Das Erreichen der quantitativen Kriterien spielt, nach der Abschaffung der Zusatzpauschalen für Aktivitäten und Zuschauer, lediglich für die Einstufung des professionellen Kulturträgers in eine der Zuschusskategorien eine Rolle und verliert damit an Gewicht.

Das Verwaltungsverfahren für professionelle Kulturträger

  • Die Frist zum Einreichen der vom dazu gemäß den Satzungen Befugten unterzeichnete Liste der Zuschüsse der Deutschsprachigen Gemeinschaft des Vorjahres wird aus verwaltungstechnischen Gründen vom 1. März auf den 1. Juni verlegt.

  • Die Kulturzentren werden dazu verpflichtet, eine vom Betriebsrevisor bestätigte Liste der für die Durchführung der Aktivitäten annehmbaren Ausgaben des vorhergehenden Geschäftsjahres einzureichen. Dies ist notwendig, da der Zuschuss der Kulturzentren anhand eines Prozentsatzes der annehmbaren Ausgaben für kulturelle Aktivitäten berechnet wird. 

  • Die professionellen Kulturproduzenten und Kulturveranstalter werden dazu verpflichtet die Auflistung des bei der Vereinigung des Vorjahrs angestellten Personals anhand eines vom Minister festgelegten Formulars, mit Angaben zu den Aufgaben der Personalmitglieder, den Vollzeitäquivalenten, zu den öffentlichen Beteiligungen an den Lohnkosten aus einem anderen Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft und einem entsprechenden Abgleich zu den Angaben des Vorjahrs, zu erfolgten Personalwechseln und Anfragen zur Anpassungen des genehmigten Personalkontingents zur Berechnung der modularen Personalpauschale einzureichen. Diese Unterlage wird zur Belegprüfung bezüglich der Auszahlung der modularen Personalpauschalen angefragt.

  • Professionelle Kulturveranstalter und Produzenten, die in verschiedenen Tätigkeitsbereichen aktiv sind, werden dazu verpflichtet, den Finanz- und Aktivitätenplan des laufenden und folgenden Kalenderjahres so zu gestalten, dass die die Ausgaben und Einnahmen nach Tätigkeitsbereich aufgeteilt sind und somit transparenter und nachvollziehbarer dargestellt werden können.

Terminologische Anpassungen

  • Das Kulturförderdekret wurde durch das Programmdekret 2017 um ein Kapitel zur Literaturförderung erweitert. Aus diesem Grund muss auch der Ausführungserlass entsprechend angepasst werden. Die allgemeinen Bestimmungen zur Belegführung bei der Förderung von Kulturprojekten und Künstlerstipendien sind somit auch auf die Literaturveröffentlichungen anwendbar.

  • Im Zuge der Einführung der Standortmarke „Ostbelgien“ wurde die Auszeichnung „Künstler der Deutschsprachigen Gemeinschaft“ per Programmdekret umbenannt in „Künstler Ostbelgiens“. Analog zu dieser Umbenennung wird die Bezeichnung auch im Ausführungserlass entsprechend angepasst.

Anpassung von Fristen zur Auszahlung der Auftrittszuschüsse für eingestufte Amateurkunstvereinigungen

Die Frist zur Auszahlung der jährlichen Auftrittszuschüsse für Amateurkunstvereinigungen wird aus verwaltungstechnischen Gründen vom 28. Februar auf den 31. März, beziehungsweise vom 31. Juli auf den 31. August verlegt.

Beurteilungskriterien der Kunstkommission

Folgende Beurteilungskriterien werden zur Erstellung von Gutachten durch die Kunstkommission festgelegt:

1. Professionalität und künstlerisches Handwerk;

2. Innovation und Aktualität;

3. Beitrag zur Vielfalt der bestehenden Sammlung;

4. Regionalität und Bezug zur Deutschsprachigen Gemeinschaft

Mit dem Programmdekret 2016 wurde der Grundstein für die Schaffung einer Kunstkommission gelegt, deren Aufgabe es ist, den für Kultur zuständigen Minister beim Ankauf von Kunstgegenständen für die Kunstsammlung der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu beraten.

Inkrafttreten

Der Erlass tritt am Tag seiner Verabschiedung in Kraft mit Ausnahme der Artikel 3 und 4, die am 1.1.2020 in Kraft treten. Ab dem 1.1.2020 werden die Personalpauschalen gemäß dem Dekret zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingeführt, sodass Analog dazu auch die Artikel 3 und 4 der anhängigen Ausführungsbestimmungen in Kraft treten müssen. Dies geschieht zum einen aus Gründen der Rechtssicherheit und zum anderen im Interesse professionellen Kulturveranstalter und Kulturproduzenten. 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Einführung der modularen Personalpauschalen für professionelle Kulturveranstalter und Kulturproduzenten hat finanzielle Auswirkungen auf die Haushaltsmittel im OB 40, PR 13, ZW 33.29. Die modularen Personalpauschalen belaufen sich auf 21.250,00 EUR pro Vollzeitäquivalent pro Jahr. Die Anzahl Vollzeitäquivalente, die dem Antragsteller tatsächlich gewährt werden, stehen im Zusammenhang mit der jeweiligen Einstufungskategorie. Für das Jahr 2020 ergeben sich daraus die folgenden Fördersummen:

 

Kulturveranstalter

Kategorie

Grundpauschale

Personalpauschale

Gesamtzuschuss über OB40, PR 13, ZW 33.29

Chudoscnik Sunergia

1

300.000,00 EUR

134.937,50 EUR

434.937,50 EUR

Ostbelgien Festival

10

120.000,00 EUR

34.000,00 EUR

154.000,00 EUR

Ars Vitha

6

200.000,00 EUR

39.100,00 EUR

239.100,00 EUR

Kuturelles Komitee der Stadt Eupen

6

200.000,00 EUR

63.750,00 EUR

263.750,00 EUR

Meakusma

10

120.000,00 EUR

31.875,00 EUR

151.875,00 EUR

 

Kulturproduzenten

Kategorie

Grundpauschale

Personalpauschale

Gesamtzuschuss über OB40, PR 13, ZW 33.29

Agora

1

360.000,00 EUR

122.187,50 EUR

482.187,50 EUR

FiThe

3

255.000,00 EUR

13.812,50 EUR

268.812,50 EUR

Compagnie Irene K.

3

170.000,00 EUR

90.312,50 EUR

260.312,50 EUR

 

Diese wurden bereits bei der Regierungssitzung vom 22. Oktober 2019 genehmigt.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 25. Oktober 2019 liegt vor.

  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 7. November 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20

  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7

  • Dekret vom 18. November 2013 zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 8 §2 Absatz 3, Artikel 12 §2, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 §1 Absatz 2, Artikel 16 §2,  Artikel 17 §2 Absatz. 2, Artikel 18 §1 Absatz 2, Artikel 18 §6, Artikel 21, Artikel 39 Artikel 52 §1 Absatz 1, Artikel 58 §1 Absatz 1, Artikel 61 §2 Absatz 2, Artikel 89.1 und Artikel 89.2