Sitzung vom 9. Januar 2020

Gewährung eines zinslosen Darlehens an die Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben

1. Beschlussfassung:

Die Regierung gewährt der Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben der Deutschsprachigen Gemeinschaft, zur ausschließlichen Vorfinanzierung der Gehaltszahlungen sowie der einhergehenden Lohnnebenkosten an Personalmitglieder der konventionierten Dienstleister, die der Paritätischen Kommission 319.02 für Erziehungs- und Unterbringungseinrichtungen und -dienste der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft unterliegen, ein zinsloses Darlehen in Höhe von maximal 6.500.000 Euro.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen wird mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Zum 1. Januar 2020 startet die Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben (DSL) mit dem sogenannten Drittzahlersystem. Dabei wir die Gehaltsmasse der Dienstleister, mit denen die DSL eine Leistungsvereinbarung gemäß ER vom 12.12.2019 abgeschlossen hat, durch Mitarbeiter der DSL berechnet und ausbezahlt. Diese Vorschusszahlungen decken gemäß Artikel 13 dieses Erlasses die Gehaltszahlungen an die Personalmitglieder der konventionierten Dienstleister der DSL, die der Paritätischen Kommission 319.02 für Erziehungs- und Unterbringungseinrichtungen und -dienste der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft unterliegen sowie die damit einhergehenden Lohnnebenkosten ab.

Derselbe Erlass bestimmt ebenfalls die Abrechnungsmodalitäten. So sieht Art. 15 vor, dass die Dienstleister innerhalb einer in der Leistungsvereinbarung festgelegten Frist, jedoch spätestens zum 30. Juni des Folgejahres, […] die […] Ausgaben vollständig [zurückerstatten].

Zur Finanzierung dieser Reform benötigt die DSL liquide Mittel, um die entsprechenden Vorschüsse ab Januar 2020 tätigen zu können. Der zu unterzeichnende Darlehensvertrag sieht dementsprechend monatliche Auszahlungen bis zu einem Maximalbetrag von 6.500.000 Euro vor. Gleichzeitig wird die Dienststelle dazu verpflichtet, dem Fachbereich Finanzen und Haushalt des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft monatlich jeweils zum 15. des Folgemonates eine Aufstellung der im Rahmen des Drittzahlersystems ausgezahlten Beträge zu übermitteln. Ergibt sich aus den übermittelten Zahlen, dass die DSL deutlich niedrigere Beträge auszahlt, als sie an Teilzahlungen im Rahmen dieser Vereinbarung erhält, behält die Regierung sich das Recht vor, den Darlehensbetrag entsprechend zu reduzieren.

Die Rückerstattung der zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt in einer einmaligen Rate spätestens zum 15. Juli 2021.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Das rückzahlbare Darlehen geht zu Lasten des Fonds zur Finanzierung rückzahlbarer Prämien, Kredite und Beteiligungen und betrifft die variablen Kredite in der Zuweisung OB 70 – PR 25 – ZW 81.00 im Ausgabenhaushalt 2020.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 17. Januar 1994 zur Einrichtung von zusätzlichen Haushaltsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 1, §3;

  • Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

  • Erlass der Regierung vom 12.12.2019 über die zwischen der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben und den Dienstleistern abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen