Sitzung vom 9. Januar 2020

Beschluss der Regierung zur Festlegung der Höchstanzahl Zulagen für Führungs- und Leitungsaufgaben, die im Belgischen Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft gewährt werden können

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Beschluss zur Festlegung der Höchstanzahl Zulagen für Führungs- und Leitungsaufgaben, die im Belgischen Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft gewährt werden können.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, zuständig für das Personal, und die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien werden, jeder in seinem Zuständigkeitsbereich, mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Eine Zulage für Führungs- und Leitungsaufgaben kann im BRF sowohl einem Personal­mitglied, das Führungs- und Leitungsaufgaben in einem bestimmten Arbeitsbereich wahrnimmt, als auch dem Geschäftsführenden Direktor gewährt werden; den vom Verwaltungsrat bestellten Fachbereichsleitern wird die Zulage von Rechts wegen gewährt.

Artikel 94 §1 des Erlasses der Regierung vom 23. Mai 2019 zur Organisation des Belgischen Rundfunk- und Fernsehzentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Regelung der Anwerbung, der Laufbahn und der Besoldung der Beamten sieht vor, dass die Regierung die Höchstanzahl Zulagen für Führungs- und Leitungsaufgaben festlegt, die insgesamt im BRF gewährt werden können.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die durch die Gewährung der Zulage für Führungs- und Leitungsaufgaben zugunsten des Geschäftsführenden Direktors und der vier Fachbereichsleiter entstehenden Mehrkosten belaufen sich für den BRF beim derzeitigen Index von 1,7069 auf 63.102,39 Euro pro Jahr.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich

5. Rechtsgrundlage:

Erlass der Regierung vom 23. Mai 2019 zur Organisation des Belgischen Rundfunk- und Fernsehzentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Regelung der Anwerbung, der Laufbahn und der Besoldung der Beamten, Artikel 94 §1