Sitzung vom 9. Januar 2020

Erlass zur Festlegung der Sozialhilfedotation der neun Öffentlichen Sozialhilfezentren in der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Jahr 2020

1. Beschlussfassung:

Die Regierung gewährt den neun Öffentlichen Sozialhilfezentren der Deutschsprachigen Gemeinschaft ein Sozialhilfedotation für das Jahr 2020 und verabschiedet den entsprechenden Erlass.

Die Mittel werden wie folgt verteilt:

 

 

Gesamtanteil der Sozialhilfedotation 2020

Monatliche
Zahlungen

Jan. – Nov. 2020

Zahlung

Dezember 2020

Amel

104.165,22 EUR

8.681,00 EUR

8.674,22 EUR

Büllingen

106.304,14 EUR

8.860,00 EUR

8.844,14 EUR

Burg-Reuland

80.012,09 EUR

6.668,00 EUR

6.664,09 EUR

Bütgenbach

110.280,24 EUR

9.190,00 EUR

9.190,24 EUR

St.Vith

232.557,78 EUR

19.380,00 EUR

19.377,78 EUR

Eupen

969.223,83 EUR

80.769,00 EUR

80.764,83 EUR

Kelmis

388.918,74 EUR

32.410,00 EUR

32.408,74 EUR

Lontzen

81.796,64 EUR

6.816,00 EUR

6.820,64 EUR

Raeren

183.481,00 EUR

15.290,00 EUR

15.291,00 EUR

Total

2.256.739,68 EUR

2.068.704,00 EUR

188.035,68 EUR

 

 

 

 

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Dekret vom 15. Dezember 2008 über die Finanzierung der Gemeinden und Öffent-lichen Sozialhilfezentren durch die Deutschsprachige Gemeinschaft legt die Kriterien zur Verteilung unter den neun ÖSHZ fest. Diese Kriterien finden auf die Verteilung der Sozialhilfedotation für das Jahr 2020 Anwendung.

Die Sozialhilfedotation wird in Anwendung der Artikel 14 und 15 dieses Dekretes gemäß folgenden Kriterien zwischen den Öffentlichen Sozialhilfezentren verteilt:

  • fünf Prozent zu gleichen Teilen (Basisdotation);

  • sieben Prozent im Verhältnis zur Anzahl der Einwohner, die als negative Kreditnehmer registriert sind;

  • acht Prozent im Verhältnis zur Anzahl Empfänger der gleichgestellten Sozialhilfe;

  • zehn Prozent im Verhältnis zur Anzahl der Einwohner, deren Alter über der durchschnittlichen Lebenserwartung der belgischen Bevölkerung liegt;

  • zwölf Prozent im Verhältnis zur Anzahl Notaufnahmenwohnungen auf dem Gemeindegebiet;

  • zwanzig Prozent im Verhältnis zur Anzahl anerkannter Altenheimbetten und anerkannter Alten- und Pflegeheimbetten in Einrichtungen, deren Defizit ganz oder teilweise durch das Öffentliche Sozialhilfezentrum oder die Gemeinde getragen wird;

  • achtunddreißig Prozent im Verhältnis zur Anzahl Einwohner, die Eingliederungseinkommen erhalten.

Für die verwendeten Messgrößen gelten die Durchschnittszahlen der letzten sechs Jahre.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Eine Gesamtsumme in Höhe von 2.256.739,68 EUR wird für die Sozialhilfedotation an die neun ÖSHZ der Deutschsprachigen Gemeinschaft festgelegt.

Der Betrag geht zu Lasten des Haushaltsplans der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Haushaltsjahr 2020 OB 50, Pr. 15, Zw. 43.21.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion vom 20. Dezember 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 15. Dezember 2008 über die Finanzierung der Gemeinden und Öffentlichen Sozialhilfezentren durch die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 14 und 15.