Sitzung vom 9. Januar 2020

Erlass der Regierung zur Gewährung von Zuschüssen an privatrechtliche Arbeitgeber für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass der Regierung zur Gewährung von Zuschüssen in Höhe 6.148.000,- € an privatrechtliche Arbeitgeber für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Dekret vom 12. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Ausgaben-haushaltsplanes der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2020 wurde im Organisationsbereich 30, Programm 23, Zuweisung 33.02 ein Betrag in Höhe von 6.148.000,- € vorgesehen.

Mit dem Regierungsbeschluss vom 13. Dezember 2018 sind 178,65 Vollzeitäquivalent ehemalige BVA-Stellen für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023 in projektgebundene AktiF-Stellen übernommen worden. Für diese Stellen wahrt der Arbeitgeber den AktiF-Übergangszuschuss, so lange sein Personal, das am 31. Dezember 2018 im Rahmen der BVA-Maßnahme beschäftigt war, weiterhin dort arbeitet. Sollte eine Stelle frei werden, so kann der Arbeitgeber diese Stelle ersetzen. Die neue Person muss den AktiF, bzw. AktiF PLUS Zugangskriterien entsprechen und wird gemäß den projektgebundenen AktiF, bzw. AktiF PLUS Zuschüssen bezuschusst.

Mit diesen Mitteln werden ebenfalls einerseits zusätzliche neue projektgebundene AktiF-Stellen und andererseits allgemeine AktiF-Stellen bezuschusst. Während die projektgebundenen AktiF-Stellen von der Regierung genehmigt werden, eröffnen die allgemeinen AktiF-Stellen dem Arbeitgeber das Anrecht auf den Zuschuss, sobald der Arbeitnehmer im Besitz der entsprechenden AktiF-Bescheinigung ist.

In der Regierungssitzung vom 14. November 2019 sind 13,09 VZÄ im Rahmen des Programms zur Beschäftigung von Jugendlichen im nichtkommerziellen Sektor und der Konvention zum ersten Arbeitsplatz um ein Jahr verlängert worden. Wenn Stellen im Rahmen der beiden Programme ab 2019 frei werden, so dürfen diese ausschließlich von Personen, die den AktiF- und AktiF-Plus Zugangskriterien entsprechen, innerhalb von sechs Monaten ersetzt werden. Das Stellenkontingent im Rahmen des Jugendbeschäftigungsprogramms reduziert sich automatisch um diese Stelle und das genehmigte Stellenkontingent im Rahmen der AktiF-Beschäftigungsförderung erhöht sich entsprechend.

Aufgrund des ministeriellen Erlasses vom 15. Oktober 2019 werden ab dem 1. Januar 2020 werden die Zuschüsse im Rahmen der AktiF-Beschäftigungsförderung indexiert.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft stellt zur Gewährung von Subventionen an Vereinigungen und privatrechtliche Einrichtungen im Zusammenhang mit Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für das Haushaltsjahr 2020 insgesamt 6.148.000,- € zur Verfügung.

Diese Mittel werden aus den im Organisationsbereich 30, Programm 23, Zuweisung 33.02, des Haushaltes 2020 der Deutschsprachigen Gemeinschaft festgelegten Mitteln aufgebracht.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion vom 17. Dezember 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF Plus-Beschäftigungsförderung

  • Dekret vom 12. Dezember 2019 zur Festlegung des Allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2020;

  • Erlass der Regierung vom 28. September 2018 zur Ausführung des Dekrets vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung.