Sitzung vom 6. Februar 2020

Vereinbarung zwischen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Wallonischen Wohnungsgesellschaft (SWL) bezüglich der Ausführung gewisser Aufgaben durch die Wallonische Wohnungsgesellschaft auf dem Gebiet deutscher Sprache während einer Übergangsphase im Auftrag der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung stimmt der Vereinbarung zwischen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Wallonischen Wohnungsgesellschaft (SWL) bezüglich der Ausführung gewisser Aufgaben durch die Wallonische Wohnungsgesellschaft auf dem Gebiet deutscher Sprache während einer Übergangsphase im Auftrag der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Während einer Übergangsphase, die zum 1. Januar 2020 beginnt und frühestens am 29. Februar 2020 und spätestens an einem durch die beiden Regierung einvernehmlich festgelegten Datum endet führt die Wallonische Wohnungsbaugesellschaft folgende Aufgaben im Auftrag der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezogen auf die sozialen Wohnungsbaugesellschaften aus:

  • Die Zurverfügungstellung von Broschüren und Dokumenten in französischer Sprache für die Mieter der Sozialwohnungen;

  • Die Fortführung des Mechanismus der Einheitskandidatur solange die Deutschsprachige Gemeinschaft die diesbezügliche Regelung aus dem Erlass der Wallonischen Region vom 6. September 2007 nicht abändert;

  • Die Gewährleistung des Zugangs zur Beschwerdekammer für die Mieter der Sozialwohnungen für die Wohnungsbaugesellschaf Nosbau, die auf beiden Sprachgebieten tätig ist. Für die soziale Wohnungsbaugesellschaft ÖWBE richtet die Deutschsprachige Gemeinschaft eine eigene Beschwerdekammer ein;

  • Die juristische und administrative Unterstützung der Wohnungsbaugesellschaft Nosbau;

  • Der Versand des Tätigkeitsberichtes des Sozialreferenten für das Jahr 2019 an die Deutschsprachige Gemeinschaft sowie die Förderung der Vernetzung mit anderen Sozialdiensten. Der damit einhergehende Zuschuss für das Jahr 2019 zahlt die Wallonischen Wohnungsgesellschaft in 2020 aus. Aufgrund der Abänderung des Wallonischen Gesetzbuches über nachhaltiges Bauen ist die Einstellung eines Sozialreferenten nicht mehr verpflichtend.

  • Die Anwendung der Reglementierung bezüglich des beratenden Mieterausschusses bei der Wohnungsbaugesellschaft Nosbau. Der Funktionszuschuss für diesen Ausschuss wird durch die soziale Wohnungsbaugesellschaft vorgestreckt und nach Splittung der Gesellschaft kann jeder der beiden getrennten Gesellschaften den Betrag bei der Deutschsprachigen Gemeinschaft bzw. der Wallonischen Wohnungsgesellschaft zurückfordern.

  • Die zur Verfügung Stellung bzw. die Anpassung der Informatikanwendung zur weiteren Umsetzung der Einheitskandidatur und zur korrekten Zuteilung der Mietgarantien. Für die soziale Wohnungsbaugesellschaft ÖWBE wurden die Mietkautionen bereits der Wohnungsbaugesellschaft übertragen, die diese der Deutschsprachigen Gemeinschaft überwiesen hat, da das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Mietkautionen für die ÖWBE verwaltet. Als Mietvertragspartei darf die soziale Wohnungsbaugesellschaft die Kautionen nicht selbst verwalten.

  • Kontaktperson in der Datenübermittlung zwischen der BCSS (Kreuzdatenbank der Sozialen Sicherheit) und den sozialen Wohnungsbaugesellschaften bis die Deutschsprachige Gemeinschaft die erforderlichen Zugangsrechte erhalten hat.

  • Den Zugang während eines Jahres zu den Daten, die sich auf die Periode vor dem 1. Januar 2020 beziehen;

  • Den Zugang während eines Jahres zum Extranet der Wallonischen Wohnungsgesellschaft;

  • Die Ausübung der administrativen und finanziellen Aufsicht über die soziale Wohnungsbaugesellschaft Nosbau. Die Aufsicht über die Gesellschaft ÖWBE übt die Deutschsprachige Gemeinschaft seit dem 1. Januar 2020 eigenständig aus.

  • Die Fortführung des Mandates des Wallonischen Regierungskommissars für die soziale Wohnungsbaugesellschaft Nosbau;

  • Unterstützung bei der Umsetzung von Immobilienprojekten.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Für die Durchführung der oben beschriebenen Aufgaben erhält die Wallonische Wohnungsbaugesellschaft eine pauschale Vergütung in Höhe von 60€ pro Sozialwohnung der Nosbau (1.202 Wohnungen). Auf Jahresbasis ergibt dies einen monatliche Betrag in Höhe von 6.010 €. Der Pauschalbetrag basiert auf die Daten 2019 und kann aufgrund der Daten 2020 entsprechend angepasst werden. Dieser Betrag bleibt geschuldet, solange bis die beiden Regierungen die Vereinbarung einvernehmlich beenden.

Die Auszahlung der Vergütung erfolgt über OB 50 Pr. 21.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 30. Januar 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 7 des Dekretes vom 29. April 2019 über die Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich des Wohnungswesens durch die Deutschsprachige Gemeinschaft.