Sitzung vom 6. Februar 2020

Vertreter der Deutschsprachigen Gemeinschaft in dem in Artikel 66 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. November 2019 zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Ausübung der Zuständigkeiten im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche erwähnten Begleitausschuss

1. Beschlussfassung:

Die Regierung bestellt Herrn Alfred Velz, Herrn Thomas Brüll und Frau Isabelle Schifflers als Vertreter der Deutschsprachigen Gemeinschaft in dem in Artikel 66 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. November 2019 zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Ausübung der Zuständigkeiten im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche erwähnten Begleitausschuss.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Zusammenarbeitsabkommen vom 14. November 2019 zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Ausübung der Zuständigkeiten im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche umfasst eine Vielzahl an Absprachen, die für die tatsächliche Ausübung der Raumordnungszuständigkeit durch die Deutschsprachige Gemeinschaft notwendig sind. So bestimmt das Abkommen insbesondere:

  • die Art und Weise, nach der die anwendbare Gesetzgebung ermittelt wird, wenn eine Städtebaugenehmigung oder -bescheinigung eingereicht wird, die Handlungen und Arbeiten an einem unbeweglichen Gut betreffen, dass sich über beide Sprachgebiete erstreckt;

  • welche Stellungnahmen beiderseitig bei der Behandlung von Plänen und Programmen beziehungsweise Genehmigungen einzuholen sind;

  • wie weiterhin eine Global- oder integrierte Genehmigung erteilt werden kann, wenn Handlungen und Arbeiten sowohl einer Städtebaugenehmigung und einer Umweltgenehmigung und/oder einer Genehmigung der Handelsniederlassung bedürfen;

  • wie der Informationsaustausch zwischen den betroffenen Verwaltungen eingerichtet werden soll;

  • wie sich die Übergangsregelungen für die am 1. Januar 2020 noch laufenden Akten gestalten.

Das Abkommen sieht auch vor, dass ein Begleitausschuss eingerichtet wird, der mit der Bewertung des Stands der Zusammenarbeit im Allgemeinen und der Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens im Besonderen beauftragt ist.

Der Begleitausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, die zur einen Hälfte durch die Wallonische Regierung und zur anderen Hälfte durch die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft bestellt werden. Gegebenenfalls und in Funktion der Tagesordnung können die Mitglieder des Begleitausschusses von technischen Experten begleitet werden.

Der Begleitausschuss versammelt sich mindestens zweimal pro Jahr. Der Begleitausschuss legt seine Geschäftsordnung fest, die beiden Regierungen zur Genehmigung vorgelegt wird. Sie sieht insbesondere einen abwechselnden Vorsitz und ein abwechselndes Sekretariat vor.

Der Stand der Zusammenarbeit im Sinne des Zusammenarbeitsabkommens wird in dem in Artikel 18 des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 26. November 1998 erwähnten Bericht integriert.

Es wird vorgeschlagen, Herrn Alfred Velz, Herrn Thomas Brüll und Frau Isabelle Schifflers als Vertreter der Deutschsprachigen Gemeinschaft in diesen Begleitausschuss zu bestellen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich

5. Rechtsgrundlage:

Zusammenarbeitsabkommen vom 14. November 2019 zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Ausübung der Zuständigkeiten im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche, Artikel 66