Sitzung vom 6. Februar 2020

Zweiter Nachtrag zum Geschäftsführungsvertrag mit dem Jugendbüro der Deutschsprachigen Gemeinschaft VoG

1. Beschlussfassung

Die Regierung verabschiedet den zweiten Nachtrag zum Geschäftsführungsvertrag 2016-2021 mit der VoG Jugendbüro in der Deutschsprachigen Gemeinschaft und legt diesen dem Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft, entsprechend Artikel 105 des Dekrets über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 25. Mai 2009, zwecks Genehmigung vor.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen

Auf Grundlage des Dekretes vom 6. Dezember 2011 zur Förderung der Jugendarbeit hat die Regierung am 24. November 2015 den zweiten Geschäftsführungsvertrag mit dem Jugendbüro für den Förderzeitraum 2016-2020 abgeschlossen.

Ein erster Nachtrag zum Geschäftsführungsvertrag 2016-2020 wurde am 20. Dezember 2016 von der Regierung verabschiedet.

Gemäß Absatz 2 des Artikels 29 des Dekrets vom 6. Dezember 2011 zur Förderung der Jugendarbeit in der Deutschsprachigen Gemeinschaft kann die Regierung das Jugendbüro mit dem Erbringen anderer als die unter Absatz 1 Nummer 10 des gleichen Artikels aufgelisteten Dienstleistungen, beauftragen.

Durch die Verordnung (EU) 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU muss das neue Jugendprogramm „Europäisches Solidaritätskorps“ ab dem 01. Oktober 2018 durch die Mitgliedsstaaten umgesetzt werden.

Das Jugendbüro wurde für den Zeitraum 2018-2020 mit dieser Aufgabe betraut. Diese zusätzliche Aufgabe wurde in der Vereinbarung vom 09. Oktober 2018 zur Ausweitung der Tätigkeit des Jugendbüros als Nationalagentur auf das europäische Programm „Europäisches Solidaritätskorps“ festgehalten.

Durch die Genehmigung vom 24. Mai 2018 des Konzeptes zur Verstärkung der Professionalisierung der Mobilen Jugendarbeit in der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird das Stundenkapital für die Mobile Jugendarbeit ab 1. Juli 2018 erhöht. Zudem wurde das Jugendbüro personell umstrukturiert, insbesondere durch die Einführung eines Middle Managements und die Notwendigkeit von Personal für die Verwaltung des Europäischen Solidaritätskorps. Die im Personalkader angegebene Anzahl von 9,75 Vollzeitäquivalentstellen erhöht sich auf ab 1. Januar 2020 auf 12,25 Vollzeitäquivalentstellen, ohne die Stellen für die Mobile Jugendarbeit, die als direkte Personalzuschüsse ausbezahlt werden. Im Personalkader wird ebenfalls der Erhöhung des Stellenkapitals des Jugendrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft von einer VZÄ auf zwei VZÄ ab dem 1. Januar 2020 Rechnung getragen.  

Aufgrund der Abänderung des Artikels 23, §2 des Programmdekrets vom 12. Dezember 2019 endet die Umsetzung des zweiten Strategieplans im zweiten Jahr, das der Wahl zum Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft folgt. Dementsprechend werden alle zeitlichen Vorgaben für den dritten Strategieplan und die daran gekoppelten zeitlichen dekretalen Fristen für die Einreichung der Konzepte der Jugendeinrichtungen und die Dauer des Geschäftsführungsvertrags mit dem Jugendbüro um ein Jahr verschoben.

3. Finanzielle Auswirkungen

Gemäß Kapitel VII, Art.2 des Geschäftsführungsvertrags werden die Personalzuschüsse zur Durchführung der Mobilen Jugendarbeit der VoG Jugendbüro in ihrer Funktion als Arbeitgeber analog zur Regelung der Artikel 3 und 4 des Erlasses vom 15. März 2012 zur Ausführung des Dekrets vom 6. Dezember 2011 zur Förderung der Jugendarbeit zu Lasten des Haushalts der Deutschsprachigen Gemeinschaft gezahlt.

(Eine Schätzung für eine ganzzeitige Jugendarbeiterstelle mit 7 Dienstjahren für 12 Monate aus dem Jahr 2017 weist die Summe 50.958,27 EUR aus, die zu Lasten der Zuweisung 40/11/33.20 gehen würde.)

4. Gutachten

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 27. Januar 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage

  • Dekret vom 6. Dezember 2011 zur Förderung der Jugendarbeit

  • Erster Nachtrag zum Geschäftsführungsvertrag 2016-2020 vom 20. Dezember 2016